Weiterhin ist der Betreiber für Folgendes verantwortlich:
▪ Die Maschine muss stets in einem technisch einwandfreien Zustand sein.
▪ Die Maschine muss gemäß der angegebenen Wartungsintervalle instandgehalten
werden.
▪ Der Betreiber muss für alle Arbeiten an und mit der Maschine geeignete
Hebezeuge, Werkzeuge, Arbeitsmittel, Hilfsmittel und Aufstiegshilfen auswählen
und zur Benutzung bereitstellen, so dass ein sicheres und gesundheitsgerechtes
Arbeiten gewährleistet ist.
▪ Alle Sicherheitseinrichtungen der Maschine regelmäßig auf Vollständigkeit und
Funktionsfähigkeit prüfen.
▪ Die Maschine nach dem Straßentransport im Winter auf gelaugten Straßen oder
nach dem Seetransport reinigen und waschen.
3.5.2
Verantwortungen des Personals
Durch den gewerblichen Einsatz der Maschine, unterliegt das Personal den
gesetzlichen Pflichten zur Arbeitssicherheit. Neben den Warn- und
Sicherheitshinweisen in dieser Betriebsanleitung müssen die für den Einsatzbereich
gültigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften eingehalten
werden. Die Maschine darf nur von autorisiertem, ausgebildetem und unterwiesenem
Personal bedient und Instand gehalten werden. Dieses Personal muss eine spezielle
Unterweisung über auftretende Gefahren erhalten haben. Die Maschine darf nur von
Personen bedient und Instand gehalten werden, von denen zu erwarten ist, dass sie
ihre Arbeit zuverlässig ausführen. Hierbei ist jede Arbeitsweise zu unterlassen, welche
die Sicherheit von Personen, der Umwelt oder der Anlage beeinträchtigt. Personen, die
unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten stehen, die die
Reaktionsfähigkeit beeinflussen, dürfen an der Maschine keinerlei Arbeiten ausführen
der Bediener hat mit dafür zu sorgen, dass keine nicht autorisierten Personen an der
Maschine arbeiten. Nicht autorisierte Personen, wie Besucher etc., dürfen nicht mit der
Maschine in Berührung kommen. Sie müssen einen angemessenen
Sicherheitsabstand einhalten. Zur Vermeidung von Personenschäden muss die
Arbeitskleidung des Bedienungs- und Instandhaltungspersonals den
Unfallverhütungsvorschriften und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften genügen
(keine weiten Ärmel, geringe Reißfestigkeit etc.).
Entsprechend der auszuführenden Arbeiten müssen persönliche Körperschutzmittel
(Augenschutz, Gehörschutz, Schutzkleidung etc.) getragen werden.
Insbesondere muss das Personal folgende Anweisungen beachten:
▪ Über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen informieren.
▪ Die in den Betriebsanweisungen erteilten Verhaltensanforderungen für den Betrieb
der Maschine am Einsatzort einhalten.
▪ Die zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bedienung, Wartung und Reinigung der
Maschine wahrnehmen.
▪ Vor Arbeitsbeginn die Betriebsanleitung vollständig lesen und sicherstellen, dass
alle Anweisungen verstanden worden sind.
▪ Die vorgeschriebene und empfohlene Schutzausrüstung anwendet
MS 4200 / MS 5200 / MS 6700
Originalbetriebsanleitung
Sicherheit
22 von 163
Serienstand 04.24