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Mercedes-Benz Actros BM 93x Bedienungsanleitung Seite 93

Aufbaurichtlinien lastkraftwagen

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5.15.2 Arbeitssicherheit beim Umgang mit
Erdgas
a WARNUNG
Im Umgang mit Erdgasfahrzeugen und deren Treib-
stoff die Sicherheitsbestimmungen für Bau und
Betrieb von Erdgasanlagen auf Betriebshöfen und in
Fahrzeugen (Berufsgenossenschaft der Straßenbah-
nen, U-Bahnen und Eisenbahnen) beachten.
Arbeiten an der Druckgasanlage dürfen nur von
entsprechend geschultem Personal durchgeführt
werden, wobei eine geeignete, zuverlässige und
besonders unterwiesene Aufsichtsperson die Ein-
haltung der Schutzmaßnahmen überwacht und sich
dazu ständig auf dem Betriebsgelände aufhält (§ 4
Abs. 2 VBG 50).
Erdgasfahrzeuge dürfen nur in Hallen abgestellt
werden, die über eine ausreichende Belüftung
(Zwangsentlüftung nach oben) verfügen. Hallen mit
einer Grundfläche von mehr als 100 m² müssen mit
technischen Lüftungsanlagen und CO-Anlagen zur
Messung und Regelung der Lüftungsanlage sowie
zur Warnung (CO-Überwachungsanlagen) ausgerüs-
tet sein. Soll auf diese Anlagen verzichtet werden,
ist bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
ein entsprechender Ausnahmeantrag zu stellen. Ist
eine ausreichende Belüftung der Halle nicht vorhan-
den, dürfen die Fahrzeuge nur im Freien abgestellt
werden.
Muss die Erdgasanlage zur Inertisierung mit Inertgas
gespült werden, darf nur ein Inertgas verwendet
werden, durch das keine Zündgefahren hervorgeru-
fen werden (§ 7 Abs. 3 und 4 VBG 50). Als Inertgas
eignet sich z. B. Stickstoff. Druckluft darf wegen der
möglichen Zündgefahr auf gar keinen Fall verwendet
werden.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für Lastkraftwagen, Stand: 31.01.2016
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5 Schadenverhütung
Werden Feuerarbeiten, wie z. B. Schweiß-, Brenn-
schneide- oder Schleifarbeiten mit Funkenflug, in
der Nähe der Erdgasanlage durchgeführt, muss der
Gefahrenbereich dieser Arbeiten einen Abstand von
mindestens 1 m zur Erdgasanlage aufweisen. Auf
diesen Abstand kann verzichtet werden, wenn der
betreffende Bereich der Erdgasanlage vorher geleert
und mit Inertgas gespült wurde oder gegen Tempe-
ratursteigerung und Zündquellen wirksam geschützt
wird, z. B. mit einer Abdeckung aus temperaturbe-
ständigen Mineralfasermatten.
Werden die Druckgasbehälter ausgebaut und die
Leitungen nicht mit Inertgas gespült, müssen die
offenen Enden der Gasanlage sofort mit dicht schlie-
ßenden Verschlusskappen abgedeckt werden.
Für Notfälle (Brand, Erdgasaustritt) immer ein
Schleppfahrzeug bereithalten, um das defekte oder
brennende Fahrzeug schnellstmöglich aus der Halle
zu ziehen und an einen sicheren Platz zu schleppen.
Erdgasfahrzeuge sind im Werkstatt- und Hallenbe-
reich mittels Schildern und Warntafeln zu kennzeich-
nen.
Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV für Arbeiten
an Erdgasfahrzeugen erstellen.
5.15 Gasanlage
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