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Mercedes-Benz Actros BM 93x Bedienungsanleitung Seite 18

Aufbaurichtlinien lastkraftwagen

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2.3.2
Erforderliche Unterlagen
Vor Beginn der Arbeiten können im Einzelfall der
zuständigen Abteilung die Aufbauzeichnungen vorgelegt
werden (e Seite 15). Folgende Angaben müssen
daraus ersichtlich sein:
• Alle Abweichungen von den Mercedes-Benz Aufbau-
richtlinien
• Alle Maß-, Gewichts- und Schwerpunktsangaben
(Wiegebescheinigungen)
• Befestigung des Aufbaus am Fahrzeug
• Einsatzverhältnisse des Fahrzeugs, z. B.:
-
auf schlechten Straßen
-
bei hohem Staubanfall
-
in großen Höhen
-
bei extrem hohen oder niedrigen
Außentemperaturen
• Zertifizierungen (e-Kennzeichen, Sitzzugversuch,
etc.)
Durch vollständige Unterlagen werden Rückfragen ver-
mieden und die Bearbeitung beschleunigt.
Sind für die Prüfung einer Unbedenklichkeit kom-
plexe Berechnungen und/oder Fahrzeugtests not-
wendig, müssen die entstehenden Kosten durch den
Fahrzeugauf-/-umbauer oder dessen Auftraggeber
beglichen werden. Der erforderliche Prüfaufwand
wird durch die zuständige Abteilung der Entwicklung
Mercedes-Benz LKW festgelegt (e Seite 15).
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für Lastkraftwagen, Stand: 31.01.2016
2.3 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
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2.3.3
Rechtsanspruch
• Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung besteht nicht.
• Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und
der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die
Daimler AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
verweigern, auch wenn bereits früher eine ver-
gleichbare Bescheinigung erteilt wurde.
• Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auf Ein-
zelfahrzeuge beschränkt werden.
• Für bereits fertiggestellte oder ausgelieferte Fahr-
zeuge kann die nachträgliche Erteilung der Unbe-
denklichkeitsbescheinigung abgelehnt werden.
Der Aufbauhersteller ist allein verantwortlich:
• für die Funktionalität und Kompatibilität seiner
An-, Auf-, Ein- oder Umbauten mit dem Grundfahr-
zeug
• für Verkehrs- und Betriebssicherheit
• für alle An-, Auf-, Ein- oder Umbauten und eingebau-
ten Teile.
2 Allgemeines
18

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