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Mercedes-Benz Actros BM 93x Bedienungsanleitung Seite 19

Aufbaurichtlinien lastkraftwagen

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2.4
Produktsicherheit
Grundsätzlich haben sowohl der Fahrzeughersteller als
auch der Aufbauhersteller dafür zu sorgen, dass sie ihre
Umfänge nur in einem sicheren Zustand in den Verkehr
bringen und kein Sicherheitsrisiko für Dritte hierdurch
entsteht. Gelingt ihnen das nicht, drohen zivil-, straf-
und öffentlich-rechtliche Konsequenzen. Hierbei haftet
grundsätzliche jeder Hersteller für das von ihm herge-
stellte Produkt.
Durch den Hersteller von An-/ Ein-/ Auf- und Umbau-
ten ist die Einhaltung der Richtlinie 2001/95/EG
über die allgemeine Produktsicherheit zu gewähr-
leisten.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für Lastkraftwagen, Stand: 31.01.2016
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Daraus folgt, dass der Fahrzeugauf-/-umbauer daher u.
a. die Verantwortung für folgendes trägt:
• Die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Aufbaus
• Die Betriebs- und Verkehrssicherheit von Teilen und
Umbauten
• Prüfung und Erhalt der Betriebs- und Fahrsicher-
heit des Gesamtfahrzeugs nach Durchführung des
Aufbaus (Fahr-, Brems- und Lenkverhalten dürfen
durch den Aufbau nicht nachteilig verändert wer-
den)
• Einflüsse von Teilen oder Umbauten auf das Fahr-
gestell
• Folgeschäden, die durch den An-, Auf-, Ein- oder
Umbau entstehen
• Folgeschäden, die durch den nachträglichen Einbau
von elektrischen und elektronischen Systemen
entstehen
• Den Erhalt der Funktionssicherheit und die Frei-
gängigkeit aller beweglichen Teile des Fahrgestells
nach Durchführung des Aufbaus (z. B. Achsen,
Federn, Gelenkwellen, Lenkung, Schaltgestänge,
usw.), auch bei diagonalen Verwindungen gegen-
über den Aufbauten.
Durchgeführte Arbeiten oder Änderungen am Fahrge-
stell oder Aufbau müssen im Wartungsheft, Abschnitt
„Bestätigungen der Aufbauhersteller", eingetragen
werden.
2 Allgemeines
2.4 Produktsicherheit
19

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