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Mercedes-Benz Actros BM 93x Bedienungsanleitung Seite 17

Aufbaurichtlinien lastkraftwagen

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2.3
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
2.3.1
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Die Daimler AG erteilt keine Aufbaugenehmigungen
für Fremdaufbauten. Sie stellt den Aufbauherstellern
lediglich wichtige Informationen und technische Vor-
gaben im Umgang mit dem Produkt in dieser Richtlinie
zur Verfügung. Die Daimler AG empfiehlt daher, dass
alle Arbeiten am Grundfahrzeug und Aufbau nach den
Mercedes-Benz-Aufbaurichtlinien durchgeführt werden.
Die Daimler AG rät von An-, Auf-, Ein- und Umbauten
ab, die
• nicht nach Mercedes-Benz-Aufbaurichtlinien gefer-
tigt werden
• das zulässige Gesamtgewicht überschreiten
• die zulässigen Achslasten überschreiten.
Die Daimler AG erteilt Unbedenklichkeitsbescheinigun-
gen auf freiwilliger Basis nach folgender Maßgabe:
Grundlage der Beurteilung durch die Daimler AG sind
allein die Unterlagen, die vom Aufbauhersteller, der die
Veränderungen durchführt, eingereicht wurden. Geprüft
und für unbedenklich befunden werden nur die aus-
drücklich bezeichneten Umfänge und ihre grundsätzli-
che Verträglichkeit mit dem bezeichneten Fahrgestell
und seinen Schnittstellen bzw. bei Fahrgestelländerun-
gen die grundsätzliche konstruktive Zulässigkeit für das
bezeichnete Fahrgestell.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für Lastkraftwagen, Stand: 31.01.2016
2.3 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
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Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich
nicht auf die Konstruktion des Aufbaus insgesamt,
seine Funktionen oder den geplanten Einsatz. Die
Unbedenklichkeit gilt nur, wenn Konstruktion, Pro-
duktion und Montage durch den Aufbauherstel-
ler, der die Veränderungen durchführt, nach dem
Stand der Technik und unter Einhaltung der gültigen
Mercedes-Benz-Aufbaurichtlinie - soweit nicht hiermit
Abweichungen für unbedenklich erklärt werden - aus-
geführt werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
entbindet den Aufbauhersteller, der die Veränderungen
durchführt, nicht von seiner Produktverantwortung
und der Pflicht, eigene Berechnungen, Tests und eine
Gesamtfahrzeugerprobung durchzuführen, um sicher-
zustellen, dass Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit
und Fahreigenschaften des von ihm hergestellten
Gesamtfahrzeugs gewährleistet sind. Es ist dement-
sprechend die alleinige Aufgabe und Verantwortung des
Aufbauherstellers selbst, die Kompatibilität seiner An-,
Auf-, Ein- und Umbauten mit dem Grundfahrzeug sowie
die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu
gewährleisten.
Die länderspezifischen Gesetze, Richtlinien und
Zulassungsbestimmungen sind zu beachten!
2 Allgemeines
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