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Mercedes-Benz Actros BM 93x Bedienungsanleitung Seite 101

Aufbaurichtlinien lastkraftwagen

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6.3
Bohren am Fahrzeugrahmen
Bohrungen am Rahmen-Längsträger
Nicht gebohrt werden darf:
• Am Ober- und Untergurt des Fahrgestellrahmens.
Ausgenommen sind Bohrungen am hinteren Rah-
menende. Sie dürfen jedoch nicht im Bereich
tragender Funktionen der letzten Achse am Rahmen
befestigter Teile angebracht werden.
• Im Bereich von Profiländerungen der Rahmenlängs-
träger wie z. B. Rahmenkröpfung und Rahmenein-
zug.
• An Lasteinleitungspunkten (z. B. unmittelbar an den
Federböcken).
Werkseitig angebrachte Bohrungen am Ober- und
Untergurt des Fahrgestellrahmens dürfen nicht aufge-
bohrt werden (Ausnahme: Befestigungsbohrungen für
den Schlussquerträger). Diese Bohrungen dürfen nicht
zur Befestigung von Aggregaten verwendet werden.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für Lastkraftwagen, Stand: 31.01.2016
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6 Änderung am Grundfahrzeug
6.3 Bohren am Fahrzeugrahmen
Für Sonderfälle können Bohrungen im Steg des Längs-
trägers vorgesehen werden (siehe Abbildung).
• Abstand (a):
Mindestens 45 mm von der Innenkante des Rah-
menlängsträgers.
• Bohrungsabstand (b):
Mindestens 50 mm
• Maximaler Bohrungsdurchmesser (d): 19 mm
Krafteinleitung nicht in der Mitte des Stegs des Längs-
trägers vorsehen (Membranwirkung). Falls nicht ver-
meidbar, für großflächige Abstützung auf beiden Seiten
des Stegs sorgen. Nach dem Bohren alle Bohrungen
entgraten und aufreiben.
b
a
a
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