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14 Sonstige Hinweise; Auszug Aus Elexv (§12); Auszug Aus Dem Vorprüfschein - FMC Technologies MultiFlow Betriebsanleitung

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MultiFlow  Sonstige Hinweise

14 Sonstige Hinweise

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14.1
Auszug aus ElexV (§12)
Prüfungen
(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, dass die elektrischen Anlagen auf
ihren ordnungsmäßigen Zustand hinsichtlich der Montage, der
Installation und des Betriebes durch eine Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden.
1. vor der ersten Inbetriebnahme
2. in bestimmten Zeitabständen.
Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, dass entstehende
Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt
werden. Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind jedoch alle drei Jahre
durchzuführen; sie entfallen, soweit die elektrischen Anlagen unter
Leitung eines verantwortlichen Ingenieurs ständig überwacht werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden dem Stand der
Technik entsprechenden Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Prüfbuch mit
bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem
besonderen Anlass im Einzelfall außerordentliche Prüfungen durch
einen Sachverständigen anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen,
dass
eine
vorgenommen wird.
14.2
Auszug aus dem Vorprüfschein
Durch die Vorprüfung wurde festgestellt, dass die Komponente den
Anforderungen der Bauartzulassung entspricht. Sie kann in Verbindung
mit einem vorgeprüften Messwerk in einer nach eichrechtlichen
Vorschriften hergerichteten Messanlage einer Eichbehörde zur Eichung
vorgestellt werden.
Der im Prüfschritt „Prüfung des Impulseinganges" (Prüfschritt Nr. 2)
ermittelte Wert (Anzahl Störimpulse) dient nur zur Prüfung der Funktion
der Impulsüberwachungsschaltung. Die zähler- und impulsgeber-
abhängige Einstellung der Anzahl zulässiger Störimpulse ist vor der
Eichung gemäß der Eichanweisung 5 (EA 5) zu ermitteln und im System-
Parameter 3.3.1.3 abzulegen.
MN F09 002 EGE  DOK-383  Ausgabe/Rev. 3.62 (02/13)
nach
Satz
1
vollziehbar
Auszug aus Bundesarbeitsblatt 3/1997 Seite 101
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angeordnete
Prüfung

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