1.1. Anforderungen an den Prüfer
Die Prüfung zur Feststellung der elektrischen Sicherheit ortsver-änderlicher elektrischer
Betriebsmittel kann durch befähigte Personen oder durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden.
Eine Prüfung allein durch elektrotechnisch unterwiesene Personen ist auf Grund der Fest-legungen in
der TRBS „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen" nicht mehr
möglich. Dennoch kann in einem Prüfteam (z. B. Elektrofachkraft/elektrotechnisch unterwiesene
Person) die elektrotechnisch unterwiesene Person im Rahmen von Wiederholungs-prüfungen
Tätigkeiten übernehmen und damit die Elektrofachkraft unterstützen.
Befähigte Person
Eine befähigte Person im der Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre
Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeit-nahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfugt. Gemäß der Technischen Regel für
Betriebssicherheit TRBS 1203 muss die befähigte Person für die Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine
elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die Prüf-aufgabe
vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen. Als Berufserfahrung gilt eine mindestens
einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von
elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen. Sie muss für die vorgesehene Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der
Elektrotechnik sowie der relevanten elektro-technischen Regeln verfugen und ihre Kenntnisse
aktualisieren. Aus dieser Forderung ist ersichtlich, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung orts-
veränderlicher elektrischer Betriebsmittel dem Grundsatz nach die Qualitätsmerkmale einer
Elektrofachkraft vorliegen müssen.
Elektrofachkraft
Im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3)
gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der
einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann (im Regelfall z. B. Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur).
Elektrotechnisch unterwiesene Person
Person die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen
Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über
die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Hierfür kommen z. B.
betriebseigene Handwerker bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in Frage.
2. Geltende Vorschriften
Messungen/ Prüfungen
DIN VDE 0701 – 0702
DIN EN 62353 (VDE 0751-1)
(Medizin)
ÖVE E 8701-1
(ähnlich VDE 0701 und 0702)
ÖVE E 8701-2–2
(ähnlich VDE 0701 und 0702)
BetrSichV
TRBS 1201
TRBS 1203
DGUV Vorschrift 3
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Prüf und Messeinrichtung
DIN VDE 0404 Teil 1
DIN VDE 0404 Teil 2
DIN VDE 0404 Teil 3 (Medizin)
DIN VDE 0404 Teil 4
DIN EN 60529 (VDE 0470 Teil 1)
DIN EN 61010-1 (VDE 0411 Teil 1)
DIN EN 61010-2-032 (VDE 0411 Teil 2-
032)
DIN EN 61010-031 (VDE 0411 Teil 031)
DIN EN 61326 -1 (VDE 0843 Teil 20-1)
DIN EN 61557-1 (VDE 0413 Teil 1)
DIN EN 61557-2 (VDE 0413 Teil 2)
DIN EN 61557-4 (VDE 0413 Teil 4)