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Stober RD11 Serie Handbuch Seite 307

Verstellantriebe; dgs managementsystem
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Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.
S. des § 14 BGB.
1.2
STÖBER Antriebstechnik GmbH & Co. KG – im folgenden „der Lieferer" - erbringt all seine
Lieferungen
und
Leistungen
ausschließlich
Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
2.
Angebot und Auftrag
2.1
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2
Maßgeblich für den Auftrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Diese
Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung einer Rechnung erfolgen. Hat der Besteller
Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung
unverzüglich
widersprechen.
Ansonsten
Auftragsbestätigung zustande.
2.3
Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie
vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
2.4
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten außerhalb des
Angebots und der Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn dies vereinbart wird.
2.5
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen kör-
perlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller
als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
3.
Be- und Verarbeitung sowie Montage eingesandter Teile
3.1
Zur Be- und Verarbeitung und Montage eingesandte Teile sind frei Werk des Lieferers und soweit
erforderlich in guter Verpackung unter Beifügung eines Frachtbriefes und Lieferscheins zu über-
senden. Eine Versandanzeige an den Lieferer ist unter Angabe seiner Auftragsnummer zu über-
mitteln.
3.2
Der Werkstoff bzw. die technische Beschaffenheit eingesandter Teile ist bekannt zu geben.
Vorgearbeitete oder zur Montage bereitgestellte Teile sind maßhaltig und innerhalb der geforder-
ten Toleranzen laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müs-
sen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
3.3
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Lieferer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz
für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag
zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorer-
wähnten Mehrkosten zu vergüten hat. Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des
Lieferers nicht entsprechen sowie besondere Vorrichtungen und Modelle werden zusätzlich
berechnet. Sie bleiben sein Eigentum. Fehlerhaft vorgearbeitete oder zur Montage bereitgestell-
te fehlerhafte Teile können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder zurück-
gesandt werden.
3.4
Abfallmaterial von den zur Be- oder Verarbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des
Lieferers.
4.
Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten ab Werk und
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und MwSt. nicht ein.
4.2
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Rechnung des Bestellers. Für fracht-
frei und unbeschädigt zurückgesandte Verpackung wird die Hälfte des berechneten Preises ver-
gütet.
4.3
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:
a) Bei laufender Geschäftsbeziehung ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto
oder 30 Tage netto.
b) Bei erstmaliger Geschäftsverbindung und bei Reparaturen im Voraus oder bei
Versandbereitschaft. Montagekosten sind nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Teillieferungen wer-
den sofort berechnet.
4.4
Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für den Lieferer nicht vorherseh-
bare Kostenerhöhungen, z. B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, ist er
berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätz-
lichen Gewinns anzupassen.
4.5
Wird vereinbart, dass ein Vertrag storniert wird, so ist der festgelegte Preis unter Abzug der direk-
ten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch aus-
zuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1
Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor bis zur vollständi-
gen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Ansprüchen gehören
auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im
Zusammenhang mit der Zahlung für den Lieferer eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt
der Eigentumsvorbehalt erst, wenn die Inanspruchnahme des Lieferers aus dem Wechsel aus-
geschlossen ist.
5.2
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
5.3
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung über-
eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er
den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.4
Der Besteller ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufes über
den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Im
Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im
Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl.
MwSt.) an den Lieferer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch den Lieferer
berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund ist
der Lieferer berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Bestellers den
Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt
die Einziehungsbefugnis des Bestellers. Im Fall des Widerrufes der Einziehungsbefugnis kann der
Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.5
Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets für den
Lieferer. Der Lieferer gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird
der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Sache.
5.6
Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt
oder vermengt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungsendbetrages des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen vermischten bzw. ver-
mengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die
Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzu-
sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum über-
trägt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.
5.7
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Bestellers nach Wahl des Lieferers freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5.8
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzu-
treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.
Lieferung
6.1
Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Bestellers, wenn ausnahmsweise die Übernahme
der Frachtkosten durch den Lieferer vereinbart ist. Wählt der Lieferer die Versandart, den Weg
oder die Versandperson aus, so haftet er nur, wenn ihn bei der betreffenden Auswahl grobes
Verschulden trifft.
6.2
Die vom Lieferer angegebenen Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als
verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn
sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
6.3
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den
Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit ange-
messen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für den Lieferer nicht vorher-
sehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, hat er auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen und auch, wenn er sich in Lieferverzug befindet, nicht zu vertreten. Die Lieferzeit ver-
längert sich entsprechend angemessen.
6.5
Vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Besteller
nur, wenn er dem Lieferer zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt
hat.
6.6
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem
Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, im Fall
der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallen-
den Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den
Liefergegenstand auch außerhalb seines Werkes zu lagern.
VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
der STÖBER ANTRIEBSTECHNIK GmbH & Co.KG
unter
Geltung
dieser
Verkaufs-
kommt
der
Vertrag
nach
Maßgabe
6.7
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus einen Schaden, so ist er
berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche
der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
und
werden kann.
Gewährt der Besteller dem Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
7.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über und
zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde. Sofern jedoch eine
Preisstellung vereinbart wird, für die die Incoterms 1990 einschließlich der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsehen,
der
gilt diese abweichende Regelung.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware
dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
8.
Sachmängel
8.1
Der Besteller ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei dem Lieferer zu rügen.
Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2
Bei Vorliegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Mangels ist er zur Nacherfüllung berechtigt,
indem er nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl den Mangel beseitigt oder
eine mangelfreie Sache liefert. Wird die Nacherfüllung von dem Lieferer verweigert, ist sie
unmöglich, fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
8.3
Mängelansprüche des Bestellers verjähren wie folgt ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme:
• Für die im Verstellgetriebe-Katalog aufgeführten Verstellgetriebe: 12 Monate im
Mehrschichtbetrieb
• Für die in den MGS-Katalogen aufgeführten MGS-Getriebemotoren bzw. SMS/MGS Getriebe
ohne Motoren: 36 Monate im Einschichtbetrieb bzw. 18 Monate im Mehrschichtbetrieb
• Für die in den ServoFit
Geräte POSIDRIVE
®
(FAS, FDS, MDS) und POSIDYN
12 Monate im Mehrschichtbetrieb.
• Für Waren, die der Lieferer selbst bezogen hat: 12 Monate.
• Für Ersatzteile bzw. Ersatzprodukte: 12 Monate.
8.4
Ausgenommen von den vorstehenden Verjährungsfristen sind die in 10.1 genannten Fälle, Fälle
des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) sowie Ansprüche im
Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher. Für diese Fälle gelten jeweils die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.5
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsach-
gemäße Verwendung nach Gefahrenübergang, fehlerhafte Montage einschließlich fehlerhaftem
Anbau von Motoren sowie Inbetriebsetzung und Verwendung von Austauschwerkstoffen durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen des Lieferers für die
Fernwartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Einsatzbedingungen insbesondere bei
chemischen, elektrochemischen oder elektrischen/elektromagnetischen Einflüssen ebenso wie
bei Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohen Umgebungstemperaturen - sofern sie nicht
vom Lieferer zu verantworten sind.
8.6
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Lieferer nicht für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne des Lieferers vorherige Zustimmung vorgenomme-
ne Änderungen des Liefergegenstandes.
8.7
Für Schadensersatzansprüche aus Sachmängeln gilt Ziff.10.
9.
Rechtsmängel
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten dem Besteller grundsätz-
lich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist
dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller
von
unbestrittenen
oder
Schutzrechtsinhaber freistellen. Für Schadensersatzansprüche aus Rechtsmängeln gilt Ziff. 10.
10.
Schadensersatz
10.1 Der Lieferer haftet unbeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• für arglistig verschwiegene Mängel,
• für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
• bei Mängeln, für deren Ausbleiben er eine Garantie übernommen hat.
10.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertrags-
typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter des Lieferers.
10.5 Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Sachmängeln gelten die Regelungen
unter 8.3 und 8.4 entsprechend.
10.6 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt dem Lieferer unbenommen. Ein Mitverschulden liegt
insbesondere vor, wenn die Anweisungen des Lieferers wie z. B. die Geschäftsbedingungen zur
Fernwartung nicht beachtet werden.
11.
Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile
Der Lieferer haftet bei Bearbeitung eingesandter Teile - zur Span- und Wärmebehandlung,
Schleifen usw. - nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden
eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so
sind ihm die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch
Umstände unbrauchbar, die der Lieferer zu vertreten hat, übernimmt er die Bearbeitung gleichar-
tiger Ersatzstücke.
12.
Abrufaufträge
Sofern nichts anderes vereinbart, ist bei einem Abrufauftrag für beide Teile eine Frist von 12
Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung verbindlich. Ist die bestellte Stückzahl bis zum Ablauf
der 12 Monate nicht abgenommen, gewährt der Lieferer unter Vorankündigung eine Nachfrist von
vier Wochen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, ist der Besteller nach
Ablauf der Nachfrist zur Abnahme und Zahlung der nicht abgerufenen Teile verpflichtet. Der
Lieferer ist auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die tatsächlich abgenommene Stückzahl
nach seiner Mengenrabattstaffel unter Nachbelastung des zu hoch gewährten Rabatts abzurech-
nen.
13.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet,
wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
14.
Eigentums- und Urheberrecht
Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und dergleichen bleiben
Eigentum des Lieferers und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein
Zurückbehaltungsrecht besteht, gleich aus welchen Gründen, nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
15.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird
zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfäl-
tigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu ent-
fernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien blei-
ben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zuläs-
sig.
16.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
16.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz des Lieferers.
16.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine
Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz
des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer kann nach seiner Wahl Klage auch am Sitz des
Bestellers erheben.
16.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG)
findet keine Anwendung.
®
- und SMS-Katalogen aufgeführten Antriebe sowie die Elektronik-
®
(SDS): 24 Monate im Einschichtbetrieb und
rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen
Stand: Juli 2010
der
betreffenden

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