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Grundregeln Für Den Funkbetrieb - Icom iM801E Bedienungsanleitung

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GRUNDREGELN FÜR DEN FUNKBETRIEB
Vor dem Senden auf dem Kanal, der benutzt wer-
den soll, hören, damit vermieden wird, die Sendun-
gen anderer Schiffe zu stören.
• ANRUFPROZEDUR
Bei Anrufen muss man sich richtig identifizieren und
die Zeitbegrenzungen beachten.
q Eigenes Rufzeichen jedes Mal angeben, wenn ein
Schiff oder eine Küstenstation angerufen wird.
Wenn man kein Rufzeichen hat, ist der Schiffsname
oder der Name des Lizenznehmers zu nennen.
w Das eigene Rufzeichen auch am Ende der Sendung
angeben, wenn diese länger als 3 Min. dauert.
e Während langer Schiff-zu-Schiff-Anrufe muss nach
längstens 15 Min. unterbrochen werden, um das
eigene Rufzeichen zu nennen.
r Anrufe kurz halten, höchstens 30 Sek. Unbeantwor-
tete Anrufe frühestens nach 2 Min. wiederholen.
t Unnötiges Senden ist nicht erlaubt.
• VORRANG
q Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, den Vor-
rang von Notalarmen betreffend, und halten Sie
eine aktuelle Ausgabe bereit. Notalarme haben Vor-
rang vor allem anderen.
w Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie
nicht gerade auf einem anderen Kanal arbeiten.
e Falsche und vorgetäuschte Notalarme sind verbo-
ten und werden verfolgt.
• GEHEIMHALTUNG
q Informationen, die Sie erhalten, ohne dass diese für
Sie bestimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte wei-
tergeben oder anderweitig verwenden.
w Anstößige oder profane Ausdrücke sind verboten.
• LOG-AUFZEICHNUNGEN
q Alle Notalarme, Not- und Sicherheitsanrufe müssen
vollständig und detailliert aufgezeichnet werden.
Die Log-Daten werden im 24-Stunden-Format regis-
triert, häufig als Universal Time Coordinated (UTC).
w Einstellungen, Reparaturen, Kanalfrequenzänderun-
gen und zugelassene Modifikationen, die Einfluss
auf die elektrische Funktion der Geräte haben, müs-
sen in das Wartungs-Log eingetragen werden. Die
Einträge sind vom autorisierten Techniker, der die
Arbeiten ausführt oder beaufsichtigt, abzuzeichnen.
• GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Nach den Bestimmungen des Telekommunikations-
gesetzes (TKG) ist das Errichten und Betreiben jeder
Funkanlage genehmigungspflichtig.
Das Errichten und Betreiben bedarf einer Frequenz-
zuteilung nach Radio Regulations.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder
Binnenschifffahrt muss durch die Bundesnetzagentur
(BNetzA) genehmigt sein.
Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum
Betreiben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle
der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Hamburg, die zum
Betreiben einer Funkstelle des Binnenfunkdienstes er-
teilt die Außenstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA)
in Mülheim.
Bei der Verkehrsabwicklung sind sowohl die nationa-
len wie auch die internationalen Bestimmungen (Ra-
dio Regulations) zu berücksichtigen. Die nationalen
Frequenzzuteilungen sowie das Fernmeldegeheimnis
sind besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder
Binnenfunkdienst betreiben möchten, müssen über ein
gültiges Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüs-
tung bzw. Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprech-
funkzeugnisse erforderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-
Seefunkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnen-
funkdienst ist mindestens das UBI erforderlich. Zum
Bedienen einer GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens
das SRC erforderlich.
Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne
Sprechfunkzeugnis geführt werden, wenn das Ge-
spräch von einer Person mit gültigem Sprechfunk-
zeugnis aufgebaut und beendet wird. Nur öffentliche
Nachrichten dürfen ausgetauscht werden und sind
von dieser Person zu überwachen.
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