Besonders die untenstehenden Risiken müssen beachtet werden:
Quetsch-, Stoß- und Schnittverletzungen
zwischen den Achsen des Roboters.
zwischen dem Roboter und der Montagefläche.
zwischen dem Gestänge des Roboters.
Quetsch- und Schnittverletzungen
zwischen dem Roboter / dem Werkzeug und anderen Objekten.
zwischen dem Roboter / dem Werkzeug und festen Oberflächen.
Stoßverletzungen durch den Roboter.
Quetsch- und Schnittverletzungen durch scharfe Kanten
des Roboters.
des Werkzeugs.
von Werkstücken.
Kippen oder Herunterfallen des Roboters
während des Transports.
der Montage.
im Betrieb (durch unzureichende Befestigung).
Herumschleudern oder Herunterfallen von Werkzeugen / Werkstücken (durch falsche Mon-
tage, Auslegung, Programmierung oder Unterbrechung der Energiezufuhr des Roboters bzw.
des Endeffektors).
Elektrische Gefährdungen bei Kontakt von Baugruppen mit Flüssigkeiten.
Sturzgefahr durch herumliegende Leitungen.
Gefahr durch falsche Integration in das Steuersystem einer Gesamtanlage.
Gefahr durch unzureichende Integration in den übergeordneten Not-Halt-Kreis.
2.4.3
Betriebsverantwortlicher
GEFAHR!
Mögliche Personenschäden durch unsicheren Zustand der Anlage
Der Betreiber des Robotersystems ist verpflichtet am Aufstellort einen Betriebsverantwortli-
chen zu benennen.
Der Betriebsverantwortliche ist verpflichtet, das Robotersystem nur in einwandfreiem und
sicherheitsunbedenklichem Zustand zu betreiben.
Der Betriebsverantwortliche verpflichtet sich darüber hinaus:
nur Personen am Robotersystem arbeiten zu lassen, die mit den grundlegenden Vorschriften
über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und in die Handhabung des Robotersys-
tems durch die Firma fruitcore robotics GmbH oder durch von der Firma fruitcore robotics
GmbH autorisiertes Personal geschult worden sind.
nur Personen am Robotersystem arbeiten zu lassen, die die MA gelesen, verstanden und durch
Ihre Unterschrift bestätigt haben (s. Arbeits- und Sicherheitseinweisung).
die Zuständigkeit des Personals für Bedienen, Umrüsten, Instandhalten und Instandsetzen klar
festzulegen.
das sicherheitsbewusste Verhalten des Personals zu überwachen,
das Transport- und Bedienungspersonal zum Tragen von Schutzkleidung anzuhalten,
dem Personal die notwendige Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
8
2 Betreiberpflichten