0.4
0.4.1
0.4.1.1
0-14
Hinweise für den Betreiber / Unternehmer
Neben den hier genannten Hinweisen sind auch die Hinwei-
se des Kapitels 1 zu beachten.
Anforderung an die Bereitstellung und Verwendung
Der Betreiber / Unternehmer muss dem Bedienpersonal einen Steiger
bereitstellen, der für die am Einsatzort gegebenen Bedingungen und
vorgesehene Verwendung geeignet ist. Die Sicherheit und der Gesund-
heitsschutz beim Einsatz müssen nach dem Stand der Technik gewähr-
leistet sein. Der Verwendungszweck muss durch die bestimmungsge-
mäße Verwendung des Ruthmann-Steigers TB 270.3 abgedeckt sein.
Die Betriebsanleitung des Ruthmann-Steigers TB 270.3 ist vom Betrei-
ber / Unternehmer, entsprechend dem Einsatz, um die Betriebsanwei-
sung(en), auf Grundlage der zum Einsatz gehörenden Gefährdungsbe-
urteilung sowie bestehender nationaler Vorschriften (z. B. Unfallverhü-
tung), zu ergänzen.
Der Betreiber / Unternehmer trägt dafür Sorge, dass das Bedienpersonal
des Steigers die erforderlichen Dokumente zur Kenntnis nimmt.
Nur geschultes, unterwiesenes Personal einsetzen. Es muss vom Un-
ternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen des Ruthmann-Steigers
TB 270.3 beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen muss schriftlich er-
teilt sein. Die Zuständigkeiten des Personals für Bedienen, Inspektion,
Wartung und Instandsetzung sind klar festzulegen.
Die Verantwortung für das Bedienen des Ruthmann-Steigers TB 270.3
ist festzulegen. Das Ablehnen sicherheitswidriger Anweisungen Dritter
ist dem Verantwortlichen zu ermöglichen.
Regelwerke zum technischen Arbeitsschutz
Innerhalb Europas bauen die Regelwerke zum Arbeitsschutz auf die fol-
gende Rechtsetzung der Europäischen Union auf:
89/391/EWG „Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maß-
nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit".
®
STEIGER
TB 270.3
Allgemeines
BA.DEU.16-29874-06-20-FTA-jr