Instandhaltung
BA.DEU.16-29874-06-20-FTA-jr
vorzunehmen, d. h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung er-
forderlich.
Im Sinne der DIN EN 280 gelten als „wesentliche Änderungen" oder „we-
sentliche Instandsetzungen", alle Änderungen am gesamten Steiger oder
Teilen davon, die auf die Standsicherheit, die Festigkeit oder die Betriebs-
weise einwirken. Eine wesentliche Änderung oder wesentliche Instandset-
zung bedarf der Einholung der Zustimmung unsererseits. Eigenmächtige,
nicht mit uns abgestimmte Änderungen entbinden uns von jeglicher Haf-
tung. Die ursprüngliche EG–Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
wird ungültig! Siehe auch Kapitel 0.2.3 „Eigenmächtige Änderungen / Nach-
rüstungen".
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STEIGER
TB 270.3
9-33