0.4.1.3
0.4.2
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Abwendung. Dabei sind u. a. Gefährdungen zu identifizieren, die mit der
Verwendung des Steigers direkt im Einsatz verbunden sind, als auch z. B.
am Einsatzort durch Wechselwirkungen mit anderen Maschinen oder mit
den Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden kön-
nen. Zur Abwendung derer, sind die notwendigen technischen, organisato-
rischen als auch persönlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von Personen, die über die erforderli-
che Fachkenntnis verfügt, durchgeführt werden. Die Anforderung an die
Fachkenntnis ist abhängig von der jeweiligen Art des Einsatzes. Sie ist
z. B. durch Teilnahme an Schulungen, Seminaren und Weiterbildungen auf
aktuellem Stand zu halten.
Weiter Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können den zuvor ge-
nannten Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.
Betriebsanweisung
Die Betriebsanweisung soll innerbetriebliche Anweisungen zu betrieblichen
Abläufen und Handlungen enthalten. Die Arbeitsabläufe mit dem Steiger
und die Sicherheitsregeln sollen hierin für den Einsatz zutreffend beschrie-
ben werden. Die Sicherheitsregeln sind dabei das Resümee der Schutz-
maßnahmen der o. g. Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebsanweisung soll
arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten des Arbeitnehmers mit
dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, regeln.
Weiter Informationen zur Betriebsanweisung können den zuvor genannten
Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.
Unterweisung / Einweisung
Als Betreiber / Unternehmer sind Sie verpflichtet das Bedienpersonal über
bestehende Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften sowie über vorhan-
dene Sicherheitseinrichtungen an dem Ruthmann-Steiger TB 270.3 zu un-
terweisen und einzuweisen. Das Bedienpersonal muss die Unterweisung
und Einweisung verstanden haben und beachten. Hierdurch soll ein sicher-
heits- und gefahrenbewusstes Arbeiten erreicht werden. Die Einweisung
auf den Ruthmann-Steiger TB 270.3 ist vom Bedienpersonal schriftlich zu
bestätigen. Sie ist ein Bestandteil der Unterweisung zum Einsatz. Die Un-
terweisung erfolgt anlassbezogen ggf. bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder
Einsatzstelle. Sie ist nach Bedarf, mindestens jedoch entsprechend DGUV
Vorschrift 1 einmal jährlich zu wiederholen. In anderen Nationen sind
gleichlautende, länderspezifische Vorschriften zu beachten!
®
STEIGER
TB 270.3
Allgemeines
BA.DEU.16-29874-06-20-FTA-jr