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Ruthmann RUTHMANNSTEIGER TB 270.3 Originalbetriebsanleitung Seite 32

Fahrbare hubarbeitsbühne
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Allgemeines
des Steigers nach sich, so ist die Änderung als Aufbau einer neuen Ma-
schine zu betrachten ist. Das Konformitätsbewertungsverfahren der Ma-
schinenrichtlinie ist erneut anzuwenden. Derjenige, der die Änderung
durchführt, gilt jetzt als Hersteller und muss die Pflichten der Maschinen-
richtlinie und mitgeltenden Richtlinien erfüllen. Eigenmächtige, nicht mit
uns abgestimmte Änderungen entbinden uns von jeglicher Haftung.
Gemäß dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU
„Blue Guide" und dem Interpretationspapier des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS) gilt der Austausch von Bauteilen durch z. B
identische originale Ersatzteile nicht als eine wesentliche Veränderung.
Auch das Trägerfahrgestell gehört zur Maschine Ruthmann-Steiger. Ände-
rungen am Trägerfahrgestell sind deshalb nicht nur im Zusammenhang mit
der Teilnahme am Straßenverkehr zu sehen, sondern können auch Aus-
wirkungen auf den Ruthmann-Steiger TB 270.3 als Maschine haben. Dies-
bezüglich darf das Trägerfahrgestell ebenfalls nicht ohne Prüfung eigen-
mächtig geändert werden. Dies gilt auch für eine Auf- oder Ablastung des
Trägerfahrgestells, auch wenn dies aufgrund des Fahrzeugtyps durch den
Fahrzeughersteller z. B. per Unbedenklichkeitsbescheinigung (formell)
möglich wäre. Eine Auflastung kann z. B. zu einer Überbeanspruchung der
Abstützeinrichtung führen. Die Standsicherheit des Ruthmann-Steigers
TB 270.3 ist ggf. durch die geänderte Massenverteilung nicht mehr gewähr-
leistet.
Im Sinne der DIN EN 280 gelten als „wesentliche Änderungen" oder „we-
sentliche Instandsetzungen" alle Änderungen am gesamten Steiger oder an
Bauteilen davon, die auf die Standsicherheit, die Festigkeit oder die Be-
triebsweise einwirken. Diese Änderungen ziehen Vor-, Bau- und Abnahme-
prüfungen in einem Umfang nach sich, die den durchgeführten Änderungen
oder Instandsetzungen entsprechen. Durch den Ausstauch von Bauteilen
(Instandsetzung) ist nach dem o. g. Blue Guide oder dem Interpretations-
papier des BMAS kein neues EG-Konformitätsbewertungsverfahren erfor-
derlich. Das schießt aber die o. g. Prüfungen nach DIN EN 280 nicht aus.
Ob nun eine Änderung des Steigers durch Ersatz von Bauteilen oder Er-
gänzung neuer Komponenten auch eine erneute Anwendung des Konfor-
mitätsbewertungsverfahrens der Maschinenrichtlinie unterliegen, muss für
den Einzelfall geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen Änderungen, auch auf
Grund des erforderlichen Fachwissens, durch unseren RUTHMANN-
Service überprüfen, ausführen und ggf., wenn erforderlich auch entspre-
chend der Betriebssicherheitsverordnung § 14 „Prüfen der Arbeitsmittel",
Abs. 3 durch eine „Außerordentliche Prüfung" prüfen zu lassen. In anderen
Nationen sind gleichlautende, länderspezifische Vorschriften zu beachten!
®
0-6
STEIGER
TB 270.3
BA.DEU.16-29874-06-20-FTA-jr

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