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Notfallmaßnahmen / -Prozedur (Erste Hilfe) - GEA RedGenium Betriebsanleitung

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Sicherheit
Notfallmaßnahmen / -prozedur (Erste Hilfe)
Hinweis: Gefährdungen durch Strahlung bestehen nicht.
2.10
Notfallmaßnahmen / -prozedur (Erste Hilfe)
Bei einer Anlage mit einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 200 kg Kältemittel
und auch, wenn ein besonderer Maschinenraum vorhanden ist, ist folgende Aus-
rüstung für den Notfall vorzusehen:
Die Atemschutzausrüstung muss für dieses Kältemittel geeignet sein. Sie muss
aus mindestens zwei unabhängigen Atemschutzgeräten bestehen.
Erste-Hilfe-Ausrüstung, Arzneimittel und spezielle chemische Präparate sowie
Schutzdecken usw. müssen zur Verfügung stehen und außerhalb des besonde-
ren Maschinenraumes, jedoch in der Nähe seines Einganges, gelagert werden.
Auf Mittel zur unverzüglichen Behandlung von Augenverletzungen ist besonders
zu achten. Arzneimittel und andere chemische Präparate sind nur nach vorheri-
ger Absprache mit Fachärzten zu besorgen.
Das Wasser für die Augenspülung muss thermostatisch geregelt sein (gemisch-
tes warmes/ kaltes Wasser), um einen Kälteschock der verletzten Person zu ver-
meiden.
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Achtung
Grundsätzlich besteht bei Schäden an Verdampfern/ Verflüssigern (z.B.
Plattendurchbruch) die Gefahr einer Medienvermischung.
Dies kann zu Ammoniakübertritt auf die Flüssigkeitsseite der Wärmeüber-
trager und somit zum Ammoniakaustritt auf der Kälteträgerseite führen.
► Um Folgeschäden im Hydrauliksystem und eventuelle Ammoiniakexposi-
tion auf der Anwenderseite zu vermeiden, sind bauseits geeignete Vorkeh-
rungen zu treffen. Diese können zum Beispiel sein:
Trenn-Wärmeübertrager in Glykolsystemen mit Kupferverrohrung
NH
-Sensoren im Rohrsystem dicht hinter den Wärmeübertragern
3
Umgebungsluftunabhängige Atemschutzausrüstung
Erste-Hilfe-Ausrüstung
Notfall-Dusche für Augenspülung.
Achtung
Die Sicherheitshinweise des Herstellers für das Kältemittel sind zu beach-
ten.
► Das Dokument Sicherheitshinweise für das jeweilige Kältemittel ist Be-
standteil der Produktdokumentation.
L_151510_5
05.03.2021

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