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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 97

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N
M
Rechtsprechung
nis in diesem Sinne setzt nach allgemein für den Erlass von
Versäumnisentscheidungen geltenden Grundsätzen voraus,
dass der nicht erschienenen Partei der korrekt anberaumte Ter-
min
ordnungsgemäß
bekannt
(MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 330 Rn. 10 ff., 13; Mu-
sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., vor § 330 Rn. 6). Die Bekannt-
machung erfolgt durch Ladung der Partei nach Maßgabe der
Vorschriften in §§ 214 ff. ZPO, wobei gemäß § 218 ZPO eine
Ladung zu solchen Terminen entbehrlich ist, die in verkünde-
ten Entscheidungen bestimmt worden sind. Die ordnungs-
gemäß verkündete Terminsbestimmung ersetzt die Ladung; sie
steht ihr in ihren Wirkungen gleich (MünchKommZPO/Gehr-
lein, 3. Aufl., § 218 Rn. 3). Fehlt es an beidem, darf – vorbehalt-
lich der Sonderfälle nach §§ 331 Abs. 3, 497 Abs. 2 ZPO – ge-
mäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein Versäumnisurteil ergehen
(Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 335 Rn. 3; Musielak/Stadler,
ZPO, 6. Aufl., vor § 330 Rn. 6; MünchKommZPO/Prütting,
3. Aufl., § 335 Rn. 6 f.). Das gilt auch für das zweite Versäum-
nisurteil (MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 345 Rn. 8).
[12] (2) Vor diesem Hintergrund meint das Berufungs-
gericht, für die Säumnis des Beklagten komme es gemäß § 218
ZPO auf das Fehlen einer Ladung nicht an, weil das Land-
gericht in der Sitzung am 30. Juni 2008 in Anwesenheit des Be-
klagten und seines Prozessbevollmächtigten durch verkündeten
Beschluss für den Fall des Einspruchs Termin zur Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung auf den 15. September 2008 be-
stimmt habe. Diese Erwägungen greifen zu kurz. Sie über-
gehen den von ihm selbst festgestellten Umstand, dass die
Durchführung des verkündeten Termins von der Einlegung ei-
nes Einspruchs des Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil
abhängen sollte. Eine derartige Terminsbestimmung ist unzu-
lässig. Sie entfaltet jedenfalls nicht die Wirkungen, die gemäß
§ 218 ZPO eine ordnungsgemäße Ladung entbehrlich machen
und die Säumnis der im Termin zur Verhandlung über ihren
Einspruch nicht erschienenen Partei begründen könnten.
[13] (a) Das Gesetz sieht die vorsorgliche Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung über einen noch nicht
eingelegten Einspruch der säumigen Partei gegen ein (erstes)
Versäumnisurteil nicht vor. Termine werden gemäß § 216 Abs. 1
ZPO von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärun-
gen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhand-
lung entschieden werden kann. Für den Fall des Einspruchs ge-
gen ein Versäumnisurteil setzt die Bestimmung eines Termins
jedenfalls voraus, dass der Einspruch bei Gericht eingegangen
ist. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Vor-
schriften in §§ 341 Abs. 1 ZPO, 341 a ZPO, wonach das Gericht ei-
nen unzulässigen Einspruch ohne erneute mündliche Verhand-
lung durch Urteil verwerfen kann und Termin zur mündlichen
Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß
§ 341a ZPO nur dann bestimmen muss, wenn der Einspruch
nicht als unzulässig verworfen wird. Daraus ergibt sich der ge-
setzgeberische Wille, dass die Bestimmung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Ver-
säumnisurteil erst dann erfolgen soll, wenn das Gericht die Zu-
lässigkeit des Einspruchs geprüft und diese entweder bejaht oder
nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden hat,
über den unzulässigen Einspruch mündlich zu verhandeln. Sie
hat gemäß § 216 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben, solange diese Vo-
raussetzungen nicht erfüllt sind.
[14] (b) Voraussetzung für die Säumnis einer Prozesspartei
ist die ordnungsgemäße Bestimmung des Termins, zu dem sie
nicht erschienen ist (MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 330
Rn. 11; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., vor § 330 Rn. 6 f.). Da-
ran fehlt es, wenn das Gericht den Termin in unzulässiger
Weise zu einem Zeitpunkt anberaumt hat, in dem das Verfah-
rensrecht eine Terminsbestimmung nicht vorsieht. Die solcher-
art unwirksame Terminsbestimmung wird nicht dadurch zuläs-
sig, dass sie in einer verkündeten Entscheidung erfolgt. Aus
320
AnwBl 4 / 2011
gemacht
worden
war
§ 218 ZPO, der die Entbehrlichkeit der Ladung, nicht die Wirk-
samkeit der Terminsbestimmung betrifft, folgt nichts anderes.
Im Übrigen wäre jedenfalls eine vor der durch den Eingang des
Einspruchs geschaffenen Verfahrenslage erfolgte Ladung der
Parteien ebenfalls unwirksam; ihre Nichtbefolgung könnte die
Säumnis der zum Termin nicht erschienenen Partei nicht be-
gründen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dann aber liegt es auf der
Hand, dass die Wirkungen der Verkündung einer Termins-
bestimmung nicht weiter reichen können als die der Ladung,
die durch die Verkündung ersetzt wird.
Anmerkung der Redaktion: Die Beschleunigung des Zivil-
prozesses ist ein höheres Ziel. Manchmal lässt sich ein Gericht
Zeit (hier mit der Bestimmung des ersten Termins), manchmal
kommt aber auch der Anwalt in Not. Der Fall ist lehrreich: Der
Anwalt scheint zunächst die Flucht in die Widerklage angetre-
ten zu haben. Im Verhandlungstermin war er dann wohl wie-
der blank, so dass er auch noch in die Säumnis flüchtete. Nach
dem Einspruch gab es dann ein zweites Versäumnisurteil. Die
Besonderheit: Der Richter hatte versucht, im ersten Termin mit
der Verkündung eines Verhandlungstermins „für den Fall des
Einspruchs" das Verfahren voranzutreiben. Diese eigenwillige
Auslegung der ZPO lehnte der BGH ab. Das zweite Versäum-
nisurteil hätte nicht ergehen dürfen. Der BGH hält damit die
strikten Regeln der ZPO aufrecht.
Fotonachweis
Seiten 239, 243, 245, 249, 255, 258, 262, 263, 271 (außer 1.Sp, 2.v.o.), 272
(außer 3. Sp., 2.v.o.), 273 (außer 1. Sp., 3.v.o., 2. Sp. 1.v.o., 3.v.o.), 274, 275
(2.Sp.), 277, 280, 283, 285, 291, 294, I, IV, XL: privat; Seite 252: Till Budde;
Seiten 259, 264,265, 268 (Bilder 2, 3, 4, 8, 9), 271 (1.Sp, 2.v.o.), 272 (3. Sp.,
2.v.o.), 273 (1. Sp., 3.v.o., 2. Sp. 1.v.o., 3.v.o.), 289, VI : Andreas Burkhardt/
Berlin; Seite 266: picture-alliance/dpa; Seite 267: picture-alliance/Presse-Bild-
Poss; Seite 268 (Fotos 1, 5, 6, 7): Johannes Mairhofer; Seite 275 (1. Sp.): DAV
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Prozessrecht

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