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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 55

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M
Meinung & Kritik
Die globale Informations-
gesellschaft: Ist der Daten-
schutz noch zu retten?
Privatheit und Datenschutz außerhalb der EU:
Kein gleichwertiges Datenschutzniveau
Rechtsanwa ¨ltin Dr. Ursula Widmer, Bern
Der Datenschutz ist allgemein im Persönlichkeitsrecht ver-
ankert und gewisse Grundsätze haben in internationalen Re-
gelwerken breite Anerkennung gefunden. Doch die An-
nahme ist trügerisch, dass eine im Kern übereinstimmende
Idee von Privatheit besteht, die konsequent ausgeführt zu
einem international harmonisierten Datenschutz führt. Auf
der Ebene der nationalen Gesetzgebungen ergibt sich ein dis-
parates Bild. Die Mehrheit der Staaten hat nach wie vor keine
spezifische Datenschutzgesetzgebung und zwischen den
Staaten mit einer solchen bestehen teils große Unterschiede.
Mit der Globalisierung wird es nicht mehr nur auf die unter-
schiedlichen Auffassungen zum Datenschutz zwischen der
EU und den USA ankommen. Die zunehmende Bedeutung
der Schwellenländer führt zur Diskussion, wie der Transfer
personenbezogener Daten zwischen Staaten mit unterschied-
lichem Datenschutz ermöglicht werden kann.
I. Datenschutz und Persönlichkeitsrecht
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird der Datenschutz
mit dem „Right to Privacy", also dem Recht auf Privatheit,
1
begründet
. Ob das Right to Privacy mit dem kontinental-eu-
ropäischen Persönlichkeitsschutz gleich gesetzt werden
kann, ist umstritten. Der Kerngehalt des Right to Privacy be-
steht – so ein Teil der Lehre
Würde der individuellen Person, sondern in der Wahrung
der Unantastbarkeit des privaten Heims. Das Right to Pri-
vacy ist somit auch stärker gegen die Abwehr von Eingriffen
durch den Staat ausgerichtet als gegen den Schutz vor
Übergriffen durch Private.
In Europa haben das Persönlichkeitsrecht und der Daten-
schutz ausdrücklichen Verfassungsrang
tuation in den USA. Das Right to Privacy ist nur in einzelnen
US-Bundesstaaten explizit in der Verfassung verankert
der amerikanischen Bundesverfassung bieten verschiedene
Amendments die Grundlage für den Schutz je unterschiedli-
cher Aspekte der Privacy. Der Supreme Court hat das Right
to Privacy grundsätzlich anerkannt
II. Internationale Regelwerke
Zieht man internationale Regelwerke, wie
6
die OECD Richtlinien
9
die Konvention des Europarats
9
das Privacy Framework der APEC
9
heran, so könnte man zur Auffassung gelangen, dass über
wesentliche Grundsätze zur Datenbearbeitung bereits eine
weit reichende internationale Übereinstimmung besteht.
278
AnwBl 4 / 2011
2
– nicht primär im Schutz der
3
. Anders ist die Si-
5
.
7
oder
8
Faktisch zeigt sich jedoch ein anderes Bild. Die nationa-
len Gesetzgebungen weisen große Unterschiede auf, denn
die genannten internationalen Regelwerke, mit Ausnahme
der Europarats-Konvention, sind nicht verbindlich. Die ein-
zelnen Staaten sind somit frei, ob und in welchem Umfang
sie die international formulierten Grundsätze im nationalen
Recht umsetzen wollen. Auch lässt die Formulierung der in-
ternationalen Regeln, selbst wenn sie verbindlich wären, er-
hebliche Spielräume offen, so dass voneinander abweichende
nationale Datenschutzkonzepte noch immer mit den Richt-
linien vereinbar sind.
III. Stand der Datenschutzgesetzgebung weltweit
(Überblick)
Zur Zeit haben rund 75 Prozent aller Staaten keine spezi-
fischen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz
25 Prozent derjenigen Staaten, welche über eine Daten-
schutzgesetzgebung verfügen, bestehen zum Teil große Un-
terschiede. Am bedeutsamsten ist dies zwischen Staaten, in
denen der Datenschutz, wie in der EU und in der Schweiz,
in einer umfassenden Querschnittsgesetzgebung verankert
ist, und Staaten, wie den USA, in denen sich der Daten-
schutz zersplittert in zahlreichen Einzelgesetzen und sektor-
spezifischen Regelungen findet. Insgesamt gibt es in den
USA auf Ebene des Bundes und der Bundesstaaten über 500
verschiedene Gesetze, welche den Datenschutz betreffen
Aber auch zwischen Staaten mit umfassenden Quer-
schnittsregelungen bestehen wesentliche Differenzen. So gilt
z. B. das deutsche Bundesdatenschutzgesetz nur für Daten
von natürlichen Personen
12
in Österreich
, Italien
ristischer Personen gelten.
IV. Unterschiedliche Sensibilitäten
Die Bedeutung und Ausprägung des Datenschutzes in einem
Land werden durch die jeweiligen spezifischen historischen
Erfahrungen und kulturellen Prägungen beeinflusst. Unter-
schiedliche datenschutzrechtliche Sensibilitäten lassen sich
selbst innerhalb des kontinentaleuropäischen Rechtsraumes
und selbst zwischen den rechtlich harmonisierten EU-Staa-
ten feststellen.
1
F. Gilbert, in: F. Gilbert (Hrsg.), Global Privacy and Security Law, Apsen Publishers,
4
. In
2010, S. 2–8 f.
2
Vgl. J. Q. Whitman, The Two Western Cultures of Privacy: Dignity versus Liberty,
Yale Law Journal 113 (2004), S. 1211 ff.
3
Vgl. z. B. Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1
Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes, Art. 13 der schweizerischen Bundesverfas-
sung.
4
Z. B. in Kalifornien, Montana und Alaska; F. Gilbert, aaO. S. 65–9 f.
5
J. Q. Whitman, aaO. S. 1214 f.
6
Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Flows of Personal Data
vom 23.9.1980.
7
Convention for the protection of individuals with regard to automatic processing of
personal data vom 28.1.1981.
8
APEC Privacy Framework vom November 2004; vgl. APEC-Website unter
http://www.apec.org/apec/apec_groups/committee_on_trade/electronic_com-
merce.html
9
F. Gilbert, aaO. S. 3–42.
10 F. Gilbert, aaO. S. 65–8.
11 BDSG § 3 Abs.1.
12 § 4 Ziff. 1 und 3 des österreichischen Bundesdatenschutzgesetzes 2000.
13 Art. 4 Ziff. 1 lit. b Codice in Materia di Protezione dei Dati Personali.
14 Art. 3 lit. a und b schweiz. Bundesgesetz über den Datenschutz.
Die globale Informationsgesellschaft: Ist der Datenschutz noch zu retten?, Widmer
11
, während die Datenschutzgesetze
13
14
und der Schweiz
auch für Daten ju-
9
. Bei den
10
.

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