Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Stiftung Datenschutz - Ein Schritt In Die Richtige Richtung - Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch

Inhaltsverzeichnis

Werbung

N
M
Aufsätze
Stiftung Datenschutz –
Ein Schritt in die richtige
Richtung
Anwälte für Vergleichstest, um eine regulierte
Selbstregulierung zu erreichen
Rechtsanwalt Dr. Peter Bra ¨ utigam, Mu ¨ nchen und
Rechtsanwalt Bernhard von Sonnleithner, LL.M., Mu ¨ nchen
Es ist ein Projekt mit großem Anspruch: Der Koalitionsver-
trag zwischen CDU, CSU und FDP sieht die Einrichtung ei-
ner „Stiftung Datenschutz" vor. Sie soll Produkte und
Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit prüfen, das
Datenschutzniveau durch Bildungs- und Aufklärungsinitiati-
ven steigern, den Selbstdatenschutz durch Aufklärung ver-
bessern und ein Datenschutzaudit entwickeln (S. 106 des Ko-
alitionsvertrags). Das Vorhaben ist inzwischen durch ein
Eckpunktepapier der FDP-Vizefraktionsvorsitzenden Gisela
Piltz vom Mai 2010 konkretisiert worden. Bereits im Dezem-
ber 2009 veröffentlichte der Deutsche Anwaltverein ein Eck-
punktepapier zur geplanten Stiftung Datenschutz.
schen unterstützt auch der Bundesdatenschutzbeauftragte
2
Peter Schaar das Projekt.
Sicht der Anwaltschaft aussehen sollte und was sie leisten
müsste, stellen die Autoren vor. Über die Stiftung Daten-
schutz wurde auf dem DAV-Forum Datenschutz am 27. Ok-
tober 2010 in Berlin diskutiert.
I. Ausgangssituation
Anlässlich einer Rede auf den Crunchie Awards in San Fran-
cisco im Januar 2010 rief Mark Zuckerberg, der Gründer des
größten sozialen Netzwerks Facebook, das Ende von „Pri-
vacy" als sozialer Norm aus.
Wert, der in der Rechtswirklichkeit rapide an Beachtung ver-
liert. Woran liegt das? Ein wichtiger Faktor dürfte in der zu-
nehmenden Globalisierung und dem damit einhergehenden
internationalen Datenverkehr zu sehen sein. Das moderne
Wirtschaftsleben ist geprägt von internationalen Geschäfts-
beziehungen, sodass auch der Transfer von personenbezoge-
nen Daten nicht an den nationalen Grenzen halt macht.
Darüber hinaus haben auch die vielfältigen Möglichkeiten
des Web 2.0, bei denen die Person des Internetnutzers eine
zentrale Rolle spielt, zu einer differenzierten Wahrnehmung
datenschutzrechtlicher Belange geführt. In Anbetracht des
fortschreitenden technologischen Wandels zeigt sich in der
Praxis, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht
zunehmend überfordert ist.
II. Stiftung Datenschutz als neuer Ansatz
Angesichts der zahlreichen Herausforderungen wird völlig
zu Recht die Entwicklung neuer Ansätze zum Schutz per-
sonenbezogener Daten diskutiert.
muss in Zukunft vermehrt auf ein Zusammenspiel mit der
Technik („Code is law", „Privacy by design"), dem Indivi-
duum (Medienbildung) und der Wirtschaft (Regulierte
Selbstregulierung) setzen. So formuliert auch das FDP-Eck-
240
AnwBl 4 / 2011
*
1
Wie die Stiftung Datenschutz aus
3
In der Tat ist Datenschutz ein
4
Das Datenschutzrecht
punktepapier, dass Datenschutz eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe sei und nicht nur der Staat selbst, sondern auch Un-
ternehmen und Bürger ihren Teil zur Datenschutzkultur des
21. Jahrhunderts beitragen müssten.
rungskoalition geplante Stiftung Datenschutz kann entschei-
dend zur Erreichung dieser Ziele beisteuern.
1. Die Stiftung Warentest als Vorbild?
Die Einrichtung einer als Stiftung organisierten Verbrau-
cherschutzorganisation ist – zumindest in Deutschland –
kein völlig neuartiges Konzept. Am 4. Dezember 1964 wurde
die Stiftung Warentest durch die Bundesregierung als Stif-
tung bürgerlichen Rechts errichtet. Seit ihrer Gründung im
Jahre 1964 kann die Stiftung Warentest auf eine Erfolgs-
geschichte von über 46 Jahren zurückblicken und kann da-
her durchaus als Vorbild für die geplante Stiftung Daten-
schutzrecht
herangezogen
Testurteile und Bewertungen der Stiftung Warentest einen
bedeutenden Einfluss auf die Kaufentscheidungen von Ver-
brauchern. Zum beispiellosen Erfolg der Stiftung Warentest
haben insbesondere die folgenden Punkte beigetragen: Abso-
lute Neutralität durch organisatorische und finanzielle Aus-
stattung; Keine direkte staatliche Einflussnahme auf die Test-
ergebnisse; Organisatorische Einbindung der relevanten
Inzwi-
gesellschaftlichen Gruppen (Verbraucher, Wirtschaft etc.);
Möglichst umfassende Selbstfinanzierung zur Entlastung
der öffentlichen Haushalte; Schaffung von Anreizen für An-
bieter, ihre Produkte selbst den Tests zu unterziehen sowie
hiermit als Wettbewerbsvorteil zu werben.
Obwohl die Aufgabenbereiche der geplanten Stiftung Da-
tenschutz mit denen der Stiftung Warentest durchaus ver-
gleichbar sind, lassen sich wichtige Unterschiede feststellen.
Die Stiftung Warentest prüft in erster Linie Produkte und
Dienstleistungen, welche einem objektiven Testverfahren
auch ohne Mitwirkung des entsprechenden Produkt- oder
Dienstleistungs-Anbieters zugänglich sind. Für die Durch-
führung des Testverfahrens ist daher regelmäßig nicht die
Beteiligung oder gar die Zustimmung des Anbieters erfor-
derlich.
Der Stiftung Datenschutz hingegen wird es häufig nicht
möglich sein, ein komplettes Produkt oder Verfahren umfas-
send zu testen, soweit das jeweilige Unternehmen seine Mit-
wirkung am Testverfahren verweigert. Lediglich bei tech-
nischen Produkten (zum Beispiel verschlüsselte USB-Sticks
etc.) und bei handelsüblichen Softwareprogrammen, wie
*
Der Beitrag beruht auf einem Referat des Mitautors Dr. Peter Bräutigam auf dem
DAV-Forum Datenschutz am 27. Oktober 2010 in Berlin (siehe Tagungsbericht
AnwBl 2010, 844). Bräutigam hat auch an dem Eckpunktepapier des DAV zur
Stiftung Datenschutz mitgeschrieben (siehe folgende Fußnote).
1
Eckpunktepapier des Deutschen Anwaltvereins zur Stiftung Datenschutz (De-
zember 2009), Bearbeiter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt
Dr. Markus Brock, Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Rechtsanwalt Dr. Stephan
Scherer, Rechtsanwalt Dr. Jochen Schneider und Rechtsanwalt Dr. Peter Bräu-
tigam. Das Papier hat der DAV-Präsident Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer
am 9. Dezember 2009 der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnar-
renberger überreicht.
2
Vgl. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Dis-
kussionspapier für eine Konzeption der Stiftung Datenschutz (1.2.2011).
3
Vgl. http://www.guardian.co.uk/technology/2010/jan/11/facebook-privacy
4
Allen voran Prof. Dr. Schneider, der anlässlich eines Vortrags im Rahmen des DAV
– Forum Datenschutz am 27. Oktober 2010 Überlegungen zur Novellierung des
Datenschutzrechts vorstellte.
5
Vgl. Piltz, Eckpunktepapier zur Errichtung einer Stiftung Datenschutz (Mai 2010),
S. 1.
6
Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 8.
Stiftung Datenschutz – Ein Schritt in die richtige Richtung, Bräutigam/von Sonnleithner
5
Die von der Regie-
werden. Heutzutage
haben
6

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis