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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 82

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M
Rechtsprechung
8,25 Std. am 10.10.2001 Dr. RA'in2:
8,50 Std. am 11.10.2001 Dr. RA'in2:
Zwar noch ausreichender Vortrag: „arbeitete weiter an den
Unterlagen", sah diese durch", „arbeitete weiter an der Durch-
sicht", „umgeordnet nach Themenkomplexen sowie Telefonate
mit Dr. RAin11 hierzu.
Nachdem Dr. RA'in2 für im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit
jedoch schon am 8.10. mehrere Stunden abgerechnet hat, ist
ohne näheren Vortrag nicht erkennbar, dass dieser Stunden-
umfang angemessen war. Zudem ist nicht vorgetragen, was
Frucht der Durcharbeitung war. Es ist deshalb zu schätzen,
dass der erste Tag ausreichend war, also 8,25 Stunden.
11 Std. am 12.10.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung,
da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
9,5 Std. am 12.10..2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung und Umarbeitung des Ent-
wurfs (von Referendar) eines fünfseitigen Schriftsatzes an die
StA wegen Verletzung rechtlichen Gehörs bei Entscheidung
über Haftbeschwerde (WB 87 und 88). Ferner Aktenteile dafür
zusammengestellt.
6,25 Std. am 12.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Gespräch mit Dr. RAin11 über
SS. vom 12.10.2001. Durchsicht eines Beschlusses aus dem
Veraltungsrechtsstreit.
Die
Möglichkeit zur Beschwerde dagegen ist zwar möglicherweise
nicht mehr vom strafrechtlichen Mandat umfasst. Die Beklag-
ten haben in erster Instanz hierzu jedoch nicht geltend ge-
macht, dass dies ohne ihren Auftrag erfolgt sei (vgl. Bl. 340).
0,75 Std. am 16.10.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonate mit Dr. RAin11 und
RA5 ohne Angaben zu Inhalt und Anlass. Durchsicht der im
Urlaub eingegangenen Schreiben fehlt Bezeichnung in Stich-
worten oder Absender.
1,5 Std. am 16.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11 ohne
Angaben zu Inhalt und Anlass. Angabe „prüfte die Akten" zu
allgemein.
0,5 Std. am 17.10.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Im Wesentlichen Telefonat mit RA5
und Schreiben eines Herrn D durchgesehen. Deren Inhalte er-
geben sich aus dem Vermerk WB 90.
01 Std. am 17.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Prüfung eines längeren
Schriftsatzes von Dr. RAin11 (WB 91) und mehrere entspre-
chende Telefonate.
0,5 Std. am 18.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Angabe „prüfte die neuen Un-
terlagen" zu allgemein, weil keine Angaben, welche konkreten
Unterlagen.
0,5 Std. am 20.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Angabe „prüfte ... das Schrei-
ben der Rechtsanwältin Dr. RAin11, welches an dem Tag einge-
gangen war. Obwohl Schreiben nicht vorgelegt wurde, ist damit
doch prinzipielle nachprüfbar, ob solches Schreiben einging.
0,75 Std. am 22.10.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Durchsicht der Unterlagen,
welche von Frau RAin Dr. RAin11 eingegangen waren und
glich mit vorhandenen Unterlagen ab. Fehlt konkrete Bezeich-
nung der Unterlagen.
3,25 Std. am 22.10.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender
Vortrag:
Entwürfe WB 92 dargelegt, dass Antrag auf Zulassung eine Be-
schwerde gegen Entscheidung des VG Schwerin auf Bitte Dr.
RA6 geprüft sowie Korrespondenz mit Dr. RAin11 darüber.
Anwaltsvergütung
anschließende
Prüfung
Anhand
der
Schreiben
5,25 Std. am 23.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Argumentation
schwerde (vgl. 22.10.) geprüft. Ferner eine Telefonkonferenz
geführt. Zu Letzterem zwar keine nähere Angaben, aber aus
Zusammenhang ersichtlich, dass über die Beschwerde mit Dr.
RA6 und Dr. RAin11.
0,25 Std. am 24.10.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Durchsicht von „Schriftsätzen
und Schreiben vom 24.10.2001". Schon nicht erkennbar, ob
selbst verfasste Schriftsätze von diesem Tag oder an diesem Tag
eingegangene fremde Schriftsätze. Deshalb nicht überprüfbar.
Keine Angaben über Absender der Schriftsätze.
3,75 Std. am 24.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein angemessener Stundenaufwand mehr ohne nähere Anga-
ben: „Korrespondenz und weitere Prüfung der Zulassungs-
beschwerde". Da Dr. RA'in2 den von Dr. RA5 erstellten Entwurf
bereits am 22.10. 3,25 Std. geprüft und am am 23.10. 5,25 Argumen-
tationsaufbau geprüft und zudem in einer Konferenz besprochen
hatte, nicht erkennbar, was ihre eigene weitere Tätigkeit. Denn Aus-
arbeitung dieses Beschwerdeschriftsatzes oblag RA Dr. RA6.
1,5 Std. am 24.10.2001 Referendar Ref.3:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung,
da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
2,75 Std. am 25.10.2001 Dr. RA'in2:
einer
Kein angemessener Stundenaufwand mehr ohne nähere An-
gaben: Arbeitet an Konzeption der Zulassungsbeschwerde. Be-
urteilung wie 24.10. Vorgelegte Korrespondenz WB 93 sämtlich
nicht von Dr. RA'in2 verfasst. Teilweise sogar ältere Korrespon-
denz, die identisch mit der zu WB 92 vorgelegten.
0,25 Std. am 30.10.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11: Inhalt
mit Vermerk WB 94 belegt. Diktat eines Schreibens an RA5 ist
durch Angabe Adressat identifizierbar.
0,50 Std. am 21.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Zum Gespräch mit RA1 und
RAin Dr. RAin11 keinen Inhalt und Anlass angegeben.
Summe:
RA1 1 Std. x 987,– DM =
Dr. RA'in2: 53,5 Std. x 609,- DM =
7. Rechnung vom 20.12.2001 über eine Stundenvergütung
von 24.627,75 DM für 31,75 Stunden (Anlage 10 zur Widerklage)
1,25 Std. am 1.11.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: „Weitere Prüfung der Möglich-
keiten einer Beschwerde gegen dinglichen Arrest gegen Frau
E". Frau E ist nicht die Mandantin von RA1. Zudem hinsicht-
lich Herr E bereits am 19., 21.9 und am 26.9. mit erheblicher
Stundenzahl geprüft.
1,75 Std. am 1.11.2001 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag:
Vgl. Beurteilung zum 11./12.9.2001: Soweit Fortarbeit am
Verteidigungskonzept kann dieser Zeitumfang ohne Angaben,
was konkret als Verteidigungskonzept ausgearbeitet und in wel-
cher Form dies niedergelegt worden ist, nicht als angemessen
beurteilt werden nachdem Dr. RA'in2 bereits an den Vortragen,
rund 11 Stunden an dem Verteidigungskonzept gearbeitet
hatte. Ferner wurden 5 Stunden Zeitaufwand Fortsetzung am
Verteidigungskonzept für 11.9. anerkannt. Es ist auch nicht er-
kennbar, in welche Maßnahem (etwa Stellungsnahme ggü. StA
oder Schreiben an Mandantin) dies gemündet ist.
und
2 Std. am 2.11.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11 und Dr.
RA5 anhand Anschreiben WB 1 hinsichtlich Thema aufgezeigt.
der Be-
987,00 DM
35.581,50 DM
33.568,50 DM
305
AnwBl 4 / 2011

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