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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 78

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M
Rechtsprechung
0,25 Std. am 26.3.01 RA1: Telefonate
Teilweise ausreichend:
Telefonat StA 1 fehlt Inhalt
Weiteres Telefonat mit Herrn C nach Inhalt belegt (siehe WB 71).
Deshalb: 0,125 Std. anzuerkennen
0,25 Std. am 27.3.01 RA1: Telefonate
Nicht ausreichend: Inhalt Telefonate und des Vermerkes
nicht dargestellt.
1,5 Std. am 29.3.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Literaturrecherche zu § 97 StPO (wg.
Durchsuchung), Inhalt Telefonate in WB 72 und Schreiben an
RA Dr. RA4 (WB 73)
1,5 Std. am 29.3.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der übersandten Unterla-
gen, des Förderantrages und der Verjährungsfrage
1,5 Std. am 30.3.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der SS RA5 und RA Dr.
RA6 sowie verfasst zwei SSe (WB 74 und 75) betreffend Be-
schwerde gegen Durchsuchungen.
Die aufgewendete Zeit von 1,5 Stunden erscheint entgegen
der Rüge der Beklagten im Schriftsatz vom 15.9.2010 (Bl. 1206
d. A.) angemessen: Es handelt sich um einen zweiseitigen
Schriftsatz an Dr. RA4. Die Beschwerde ist auf drei Seiten im
Hinblick auf Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis näher be-
gründet. Entgegen der Meinung der der Beklagte liegt auch keine
„Doppelberechnung" mit dem Zeitaufwand für die Beschwerde
von Dr. RA'in2 (für die Beklagte, WB 76) vor (siehe sogleich).
1,5 Std. am 30.3.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt:
a) Soweit Durchsicht der Schriftsätze von RA1 vom Vortag
damit die Schriftsätze WB 74 und 75 gemeint (s. o.). Dr. RA'in2
hat auch eine Beschwerdeschrift (nebst Akteneinsichtgesuch)
gegen die Durchsuchung für Beklagte zu 1) entworfen (WB 76).
Entgegen der Meinung der Beklagten im Schriftsatz vom
15.9.2010 (Bl. 1206 f. d. A.) keine „Doppelberechnung" mit dem
Zeitaufwand für die Beschwerde von RA1 vom Vortrag vor.
Denn Dr. RA'in2 hat nicht den Beschwerdetext von RA über-
nommen, sondern in WB 76 einen eigenen, knapperen Text
entworfen.
b) Soweit es zur Erläuterung im Schriftsatz vom 9.7.2010
(Bl. 1084 d. A.) heißt „überprüfte das neue Aktenmaterial für
die Haftbeschwerde" handelt es sich dabei um ein offensicht-
liches Versehen in dieser Erläuterung. Im Stundennachweis
zur Rechnung vom 29.5.2001 (Anlage 4 zur Widerklage) heißt
es allein „Durchsicht des neuen Aktenmaterials für die Be-
schwerdeformulierung". An diesem Tag wurde aber allein eine
Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse verfasst. Von
einer Haftbeschwerde ist keine Rede.
Angemessenheit:
Entgegen der Meinung der Beklagten erscheint der Zeitauf-
wand von 1,5 Stunden trotz der Kürze des Schriftsatzes (rund
zwei Seiten) noch angemessen. Aus ihm geht hervor, dass
RAin2 verschiedene Durchsuchungsbeschlüsse vorlagen, die sie
– ebenso wie die beiden Schriftsätze von RA1 – durchgearbeitet
hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sie sich – wegen noch nicht
erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte – eine erste Orientie-
rung verschaffen musste.
1,5 Std. am 1.4.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend dargelegt: RAin Dr. RA'in2 habe erneut
Rechtslage und Voraussetzungen für die am Vortag eingelegte
Beschwerde (WB 76 gg. Durchsuchung) geprüft. Die Beklagten
rügen zu Recht (SS. vom 15.9.2010, Bl. 1207. d.A.), dass nicht
erkennbar ist, warum nachträgliche eine solche Prüfung not-
wendig geworden sei. Auch insoweit handelt es sich allerdings
um ein Versehen (s.o 30.3.), weil im ursprünglichen Stunden-
Anwaltsvergütung
nachweis zur Rechnung vom 29.5.2001 allein von einer „Be-
schwerde" die rede ist. Auch wenn also die Beschwerde gegen
Durchsuchungsbeschlüsse, die am Vortag verfasst worden war,
gemeint ist, fehlt es – wie aufgezeigt – an der Darlegung, wa-
rum eine nachträgliche Prüfung notwendig geworden ist.
5,75 Std. am 1.4.01 und 10,75 am 2.4.01 RA1:
und Wahrnehmung eines Entsiegelungstermin (Prot. WB 76a)
sowie näher genannte Besprechungen; Telefonate mit den Be-
klagten über den Entsiegelungstermin.
1,25 Std. am 4.4.01 Dr. RA'in2:
unterlagen", die RA1 am Tag zuvor erhalten: zu Allgemein.
0,5 Std. am 5.4.01 RA1: Telefonate
Allein für Dr. RA6 und auch zu allgemein: „Kontext aktuelle
Fragen im Zusammenhang mit Verwaltungsrechtsstreit"
2 Std. am 5.4.01 Dr. RA'in2:
allgemein. Dagegen Prüfung der Durchsuchungsbeschlüsse (ei-
ner davon WB 77) ausreichend.
7,5 Std. am 6.4.01 RA1:
nem RA Dr. RA7 in Stadt4 sowie Fahrt dorthin. Unklar
worüber und warum mit diesem.
3,25 Std. am 6.4.01 Dr. RA'in2:
(Entsiegelungstermin bei Kanzlei R8). Rspr. des BVerfG zu
„Gefahr im Verzug" geprüft sowie Unterlagen der StA.
2,5 Std. am 6.4.01 Dr. RA'in2:
lein Sichtung der versiegelten Unterlagen anhand einer Liste
ausreichend.
6 Std. am 10.4.01 Dr. RA'in2:
sunterlagen 10-12.20 Uhr und ausführlicher Vermerk (WB 78).
1 Std. am 11.4.01 Dr. RA'in2:
und Telefonat hierzu mit RA Dr. RA6.
1,25 Std. am 20.4.01 RA1:
teile. Zu allgemein.
0,5 Std. am 20.4.01 Dr. RA'in2:
neu eingegangene Aktenteile.
0,25 Std. am 23.4.01 RA1:
schlagnahme (Vermerk WB 79).
1 Std. am 24.4.01 Dr. RA'in2:
habe: Nicht angegeben, welche Beschwerde.
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301
AnwBl 4 / 2011
Ausreichend dargelegt: Im wesentlichen Fahrt nach Stadt2
Nicht ausreichend dargelegt: Durchsicht von „Mandanten-
Nicht ausreichend: Inhalt der Telefonate nicht beschrieben.
Ausreichend nur eine Stunde: „Sichtung der Unterlagen" zu
Nicht ausreichend dargelegt: Besprechung des Falls mit ei-
Ausreichend dargelegt: Termin am 10.4.2001 vorbereitet
Nur 1,5 ausreichend dargelegt: Telefonate fehlt Inhalt. Al-
Ausreichend dargelegt: Teilnahme Entsiegelung von Anwalt-
Ausreichend dargelegt: Diktat Vermerk über Termin 10.4.
Nicht ausreichend: Durchsicht neu eingegangener Akten-
Ausreichend dargelegt: Telefonat mit Beklagte zu 1) über
Ausreichend dargelegt: Telefonat mit StA 1 betreffend Be-
Nicht ausreichend dargelegt:
Korrektur einer Beschwerdeeinlegung, die RA1 verfasst

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