Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 81

Inhaltsverzeichnis

Werbung

N
M
Rechtsprechung
3 Std. am 11.9.2001 Dr. RA'in2:
4,25 Std. am 12.9.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise nicht ausreichender Vortrag und teilweise nicht
mehr angemessen:
Soweit Fortarbeit am Verteidigungskonzept kann dieser
Zeitumfang ohne Angaben, was konkret als Verteidigungskon-
zept ausgearbeitet und in welcher Form dies niedergelegt wor-
den ist, nicht als angemessen beurteilt werden nachdem Dr.
RA'in2 bereits an den Vortragen, rund 11 Stunden an dem Ver-
teidigungskonzept gearbeitet hatte.
anhand der vorliegenden Unterlagen (wie 9.9.2001). Rund 5
Stunden Zeitaufwand Fortsetzung am Verteidigungskonzept er-
scheint noch angemessen.
Soweit Telefonate mit Dr. RAin11 fehlen Angaben über un-
gefähren Gesprächsgegenstand.
0,5 Std. am 14.9.2001 RA1:
0,5 Std. am 14.9.2001 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11
ohne Angabe zum Inhalt und Anlass.
0,5 Std. am 16.9.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht eines am 16.9.2001 von
Dr. RAin11 zugesandten Gutachtens zur Auslieferungsfrage
(WB 85). Die drei Telefonate zur Verteidigungsstrategie mit Dr.
RAin11 dürften in diesem Zusammenhang stehen.
3,25 Std. am 17.9.2001 RA1:
Teilweise Ausreichender Vortrag:
Telefonate mit RA-Kammer Stadt2 und RA 12 und StA1
nach Inhalt nicht dargelegt. Ebenso Schreiben an RA12.
Jedoch ist Inhalt der Telefonate anhand der beiden Schrei-
ben WB 40 und 41 (= WB 85) deutlich, nämlich Auslieferungs-
verfahren gegen die Beklagten in der .... Durchsicht der über-
lassenen Videos (befanden ich in der Ermittlungsakte)
ausreichend konkret.
Geschätzt: 2 Std.
8 Std. am 17.9.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach
barung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 3 f., Rz. 83)
9,75 Std. am 17.9.01 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag bzw. angemessener Stun-
denaufwand:
Soweit Dr. RA'in2 am Verteidigungskonzept fort arbeitete,
nicht mehr angemessen, siehe 11./12.9.2001.
Demgegenüber angemessen und ausreichend konkret, das
Video zur Durchsuchung angesehen und SS Dr. RAin11 WB 40
(Eingabe zur Auslieferung).
Als angemessen dafür erscheinen jedoch ´ maximal 4 Stun-
den.
0,5 Std. am 18.9.2001 RA1:
Ausreichend vorgetragen: Durchsicht eines Schriftsatzes
von Dr. RAin11 und Telefongespräch dazu mit Dr. RAin11.
Nach Zusammenhang kann es sich nur um WB 40 handeln.
6 Std. am 18.9.01 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: „Durchsicht der Ermittlungs-
akten" zu allgemein und bezüglich „Ergänzung der Strategie"
ohne weitere Angaben, was ergänzt wurde und wo niedergelegt
nicht angemessen (oben 11./12.9.2001).
2,25 Std. am 19.9.2001 RA1:
Noch ausreichend vorgetragen: Prüfung einer Beschwerde
gegen dinglichen Arrest.
Dauer erscheint noch angemessen.
9,5 Std. am 20.9.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag bzw. angemessene Stunden:
304
AnwBl 4 / 2011
der Vergütungsverein-
Nicht:
Weitere
Verteidigungskonzeption,
11./12.9.2001. Soweit Abstimmung mit Kollegen Dr. RA6 vor-
genommen anhand WM 86 deutlich, dass dessen Stellung-
nahme im Verfahren gegen Sofortvollzug des Rückforderungs-
bescheides gemeint. Notwendige Dauer kann, da SS von Dr.
RA6, ohne nähere Angaben auf allenfalls 1 Stunde geschätzt
werden.
Telefonat mit Dr. RAin11. Inhalt nicht dargelegt.
3,5 Std. am 21.9.2001 RA1:
Noch ausreichend vorgetragen: Telefonat mit Dr. RA6: In-
halt ergibt sich aus WB 86. Schreiben an Dr. RA6 und Dr.
RAin11 verfasst. Fortsetzung Prüfung einer Beschwerde gegen
dinglichen Arrest.
Dauer erscheint noch angemessen.
0,25 Std. am 25.9.2001 RA1:
Ausreichend vorgetragen: Durchsicht SS. Dr. RA6 (nach Zu-
sammenhang WB 86).
4,25 Std. am 26.9.2001 RA1:
Zwar ausreichend vorgetragen, aber Zeitumfang nicht mehr
angemessen: Durchsicht von Literatur und Rechtsprechung
zum dinglichen Arrest. Notwendigkeit ist angesichts dessen,
dass RA1 bereits am 19. und 21.9. rund 4 Stunden „Prüfung
des dinglichen Arrestes" berechnet hat. Näherer Vortrag wäre
erforderlich, ob RA1 Beschwerdeschriftsatz vorbereitet oder
welches Ergebnis erzielt.
2,25 Std. am 27.9.2001 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonate mit RAin Dr.
RAin11 und Besprechung RA RA5. Zu beidem fehlt Angabe
zum Inhalt und Anlass.
Summe:
RA1 29,75 Std. x 987,– DM =
Dr. RA'in2: 29,25 Std. x 609,– DM =
(6) Rechnung vom 23.11.2001 über eine Stundenvergütung von
56.149 DM für 98,5 Stunden (Anlage 9 zur Widerklage)
0,5 Std. am 2.10.2001 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonate mit Dr. RAin11 und
RA5 ohne Angaben zu Inhalt und Anlass.
4,5 Std. am 4.10.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Von Dr. RAin11 übersandte Doku-
mente zum Verwaltungsverfahren durchgearbeitet. Aus WB 42
ergibt sich, dass es sich eine Darstellung der errichteten Werks-
gebäude in Stadt5 handelte inkl. Baupläne.
6,25 Std. am 5.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Allein vorgetragen, dass RAin
Dr. RA'in2 die „Systematik der Akten" geprüft habe. Dies ist
ohne nähere Beschreibung der Tätigkeit für einen Zeitaufwand
6,25 Stunden nicht ausreichend. Telefonat mit Dr. RAin11 feh-
len Angaben zu Inhalt und Anlass.
5 Std. am 8.10.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach
barung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz.
83).
6,5 Std. am 8.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Vortrag ist dahin zu verstehen,
dass Dr. RA'in2 die Unterlagen zu den Baulichkeiten (siehe
4.10.) weiter durcharbeitete und Möglichkeit einer Beschwerde
gegen den dinglichen Arrest (vgl. folgender Tag) prüfte.
8,5 Std. am 9.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Weiter Prüfung der Möglich-
keit einer Beschwerde gegen den dinglichen Arrest. Dazu Tele-
fonat mit Dr. RAin11 und Durchsicht der Anmerkungen der
Beklagten zu 1) zu den Akten.
siehe
oben
29.363,25 DM
17.813,25 DM
47.176,50 DM
der Vergütungsverein-
Anwaltsvergütung

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis