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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 93

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N
M
Rechtsprechung
tur des Schriftsatzes an LG Schwerin vom Vortag, welcher un-
ter dem 4.6.2002 abgesendet wurde (WB 147).
8,5 Std. am 4.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung:
a) Schriftsatz an LG Schwerin (WB 148). Antrag auf mündli-
che Haftprüfung wie Beklagter und es wird zur Begründung al-
lein auf Ausführungen RA 1 in WB 147 verwiesen.
b) Durchsicht neuer Unterlagen, nämlich der Bände X und
X und XI Gerichtsakte (WB 149: zurückgesandt am 7.6.).
c) Fortsetzung der Arbeit an der Verfassungsbeschwerde.
9 Std. am 5.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegungen, aber nur teilweise ersatzfähig:
a) Soweit Beschluss des OLG im Arrestverfahren geprüft,
muss es sich um den Beschluss vom 28.5.2002 (WB 60). Dies
betrifft aber gesondertes Zivilverfahren ist nicht von der Geb-
ührenvereinbarung umfasst. Vgl. oben bei 15.
b) Umfangreiches Schreiben an die Beklagte erstellt, wel-
ches als WB 150.
c) Längeres Telefonat mit VorsRi Ri1 dessen Inhalt sich aus
dem Vermerk WB 151 ergibt.
d) Weiter an Verfassungsbeschwerde gearbeitet.
Nicht vergütungspflichtiger Anteil von a) ist auf eine Stunde
zu schätzen und deshalb entsprechende Kürzung.
8 Std. am 6.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende
Darlegung:
schwerde.
4,5 Std. am 7.6.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfas-
sungsbeschwerde.
Soweit „Lektüre Posteingang" Kürzung um
9 Std. am 8.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende
Darlegung:
beschwerde.
1 Std. am 11.6.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Durchsicht eingegangener Schreiben „der Mandanten"
hinreichend prüfbar. Vermutlich Anlage bei WB 152)
b) Jedoch „Telefonat StA 1" keine Angabe zu Anlass oder In-
halt.
c) Schreiben an RAin Dr. RAin11 (WB 152 kurzes Anschrei-
ben).
Wegen b) Kürzung um 1/4 Stunde.
10,5 Std. am 11.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende
Darlegung:
beschwerde und kurzes Schreiben an die Beklagte (WB 153),
dessen Anteil allenfalls
1
/
Stunde.
2
9,75 Std. am 12.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende
Darlegung:
beschwerde.
7,5 Std. am 12.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Durchsicht und Korrektur der
Verfassungsbeschwerde.
15 Std. am 13.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende
Darlegung:
beschwerde.
5,25 Std. am 14.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Durchsicht und Korrektur der
Verfassungsbeschwerde.
7,5 Std. am 14.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Schlusskorrektur der Verfassungs-
beschwerde
316
AnwBl 4 / 2011
Fortsetzung
Verfassungsbe-
/
Stunde.
1
2
Fortsetzung
Verfassungs-
Fortsetzung
Verfassungs-
Fortsetzung
Verfassungs-
Fortsetzung
Verfassungs-
Zusammenfassende Angemessenheitsprüfung: Erstellung einer
Verfassungsbeschwerde gegen die Haftfortdauer der Beklagten:
RAin Dr. RA'in2 hat an der Erarbeitung der Verfassungs-
beschwerde an 17 Tagen zwischen dem 10.4. und dem 14.6. ge-
arbeitet. Die genaue Stundenzahl lässt sich nicht ermitteln,
weil teilweise am selben Tag andere Tätigkeiten ausgeübt, die
Stunden jedoch getrennt wurden. Wenn man insoweit eine
Schätzung vornimmt beträgt die Mindeststundenzahl, die für
die Erarbeitung der Verfassungsbeschwerden verwandt wurde,
97 Stunden. Allein in der Schlussphase zwischen dem 3.6. und
dem 14.6. wurden daran 53,75 Stunden gearbeitet.
Es handelt sich bei den beiden Verfassungsbeschwerden
(WB 26 + 27) allerdings um längere 47-seitige Schriftsätze, die
sich sehr gründlich und sorgfältig ausformuliert mit der der an-
gegriffenen Entscheidung des OLG Rostock auseinandersetzen.
Sie sind auch nicht vollkommen identisch, sondern insbeson-
dere die Verfassungsbeschwerde der Beklagten geht auf spe-
zielle Aspekte betreffend deren (Nicht-)Beteiligung an der vor-
geworfenen
Tat
ein.
Zudem
(verfassungs-)rechtliche Fragen ausgearbeitet, etwa die Anrech-
nung von Auslieferungszeiten bei der Betrachtung der Verhält-
nismäßigkeit einer Haftdauer. Aus diesen Gründen und einem
weiteren Grund ist – abweichend vom Senatsurteil vom
27.12.2008, S. 31 vertretenen Auffassung (dazu sogleich) – eine
Kürzung mangels Unangemessenheit nicht berechtigt. Eine Be-
arbeitungszeit von rund zwei Wochen erscheint nach Umfang
und Schwierigkeit vertretbar.
Hinzu kommt, dass nach der bindenden Rechtsauffassung
des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil vorbereitende Tätig-
keiten des Referendars (Referendar Ref.1) nach der getroffenen
Vergütungsvereinbarung nicht vergütungspflichtig sind. Des-
sen Vorarbeiten werden durch die Stundenvergütung für
Rechtsanwältin Dr RA'in2 mit abgegolten. Der Senat hat im
aufgehobenen Urteil je 40 Stunden für Referendar Ref.1 und
RAin Dr. RA'in2 für angemessen gehalten. Zwar kann für eine
erfahrene Rechtsanwältin eine kürzere Bearbeitungszeit als für
einen Referendar zugrunde gelegt werden. Aufgrund der oben
dargestellten veränderten Sicht auf die erhebliche Komplexität
der Verfassungsbeschwerden ist dies jedoch dahin zu korrigie-
ren, dass die Bearbeitungszeit von rund zwei Wochen als noch
angemessen zu beurteilen ist
0,25 Std. am 18.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Zwei Schreiben an LG Schwerin und
Rechtsanwältin 17, jeweils prinzipiell überprüfbare Angaben.
0,5 Std. am 19.6.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit zwei Telefonate keine Angaben zu Inhalt oder An-
lass.
Zwei Schreiben nicht näher bezeichnete Schreiben an Rich-
ter Ri1 und die Beklagten, jeweils prinzipiell überprüfbare An-
gaben.
Kürzung wegen der Telefonate um
0,25 Std. am 21.6.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung:
Telefonat mit Herrn Y ohne Angaben zu Inhalt oder Anlass.
6,5 Std. am 23.6.2002 Dr. RA'in2:
Nur Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit Durchsicht der neu eingegangenen Unterlagen keine
konkrete Angabe. Auch nicht aus Umständen erkennbar, wel-
che Unterlagen.
Dagegen rechtliche Prüfung zu § 111 h stopp (Arrest und
vorrangige Befriedigung) und dazu Schriftsatz entworfen sowie
Vorbereitung auf die Haftprüfung am folgenden Tag ausrei-
chend.
Geschätzte Kürzung um 1 Std.
sind
darin
spezifische
1
/
Std.
4
Anwaltsvergütung

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