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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 92

Inhaltsverzeichnis

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N
M
Rechtsprechung
a) Nicht ausreichend konkret Telefonat mit Dr. RAin11
(keine Anlass oder Inhalt dargelegt.
b) Arbeit am Arrestverfahren nicht ersatzfähig, sie wie 22.4.
0,5 Std. am 16.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung: Telefonat mit Herrn Y
ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt. Jedoch Prüfung des OLG-
Beschlusses (WB 25).
Darum Kürzung um
1
/
4
2,5 Std. am 16.5.2002 RA15:
Nicht erstattungsfähig aufgrund der Gebührenvereinbarung
über Strafverteidigung, weil Tätigkeiten entfaltetet, die die Ver-
tretung in den Zivilprozessverfahren (LG Schwerin 4 O 114/03
und 4 O 234/02) betrafen (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2008,
S. 30).
9 Std. am 17.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflich-
tig wie 7.5.
1,5 Std. am 17.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung: Telefonat mit Herrn Y
ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt. Jedoch Prüfung des Ent-
wurfs der Verfassungsbeschwerde (WB 26/27) hinreichend be-
zeichnet.
Kürzung um
1
/
Std.
4
5 Std. am 17.5.2002 RA15:
2 Std. am 20.5.2002 RA15:
Nicht vergütungspflichtig, wie 16.5.
9,75 Std. am 21.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflich-
tig wie 7.5.
0,5 Std. am 21.5.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Briefe des Mandanten durchgese-
hen sowie Gutachten
7,5 Std. am 21.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt, aber b) nicht ersatzfähig.
a) Arbeit an Verfassungsbeschwerde
b) Arbeit am Arrestverfahren, nicht vergütungspflichtig, sie
22.4.
c) Eingegangene Schreiben Y und Dr. RAin11 sowie Schrei-
ben an Mandantin verfasst: überprüfbare Angaben.
Schätzung des Anteils b) mangels näherer Angaben wegen
gleichzeitiger Tätigkeit von RA 15 auf 1 Stunde und entspre-
chende Kürzung.
0,25 Std. am 22.5.2002 RA 1:
Ausreichende Darlegung: Neu eingegangene Briefe des Be-
klagten durchgesehen
6,5 Std. am 22.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend
dargelegt:
beschwerde und Literaturstudium dazu sowie Gliederung mit
Referendar Ref.1 besprochen (alles WB 26/27).
9 Std. am 23.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig
wie 7.5.
0,25 Std. am 23.5.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Eingegangene Schreiben Dr.
RAin11 durchgesehen und Schreiben an Beklagten.
0,75 Std. am 23.5.2002 Dr. RA'in2:
Schlusskorrektur Arrestschriftsatz mit RA15. Nicht von
Vergütungsvereinbarung umfasst, vgl. oben 15.5.2002.
4,75 Std. am 24.5.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Gespräch mit Herrn Y Inhalt oder Anlass nicht dargelegt.
Anwaltsvergütung
Std.
Weiterarbeit
an
Verfassungs-
b) Arbeit an Verfassungsbeschwerde.
c) Gespräch mit Herrn H Gegenstand anhand WB 145 dar-
gelegt (Missstände Verschubung).
Wegen a) Kürzung um
1
8 Std. am 27.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt:
a) Arbeit an Verfassungsbeschwerde.
b) Umfangreichen Brief der Beklagten (WB 146) geprüft.
9,75 Std. am 23.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig
wie 7.5.
2,25 Std. am 28.5.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Nicht ausreichend mit Herrn Y telefoniert und „Postein-
gänge" geprüft.
b) Ausreichend konkret für Überprüfbarkeit dagegen Schrei-
ben an RA12 und an den Beklagten.
Geschätzte Kürzung wegen a) um
1,75 Std. am 28.5.2002 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Nicht ausreichend mit Herrn Y telefoniert und „eingegan-
gene Schreiben" geprüft.
b) Jedoch: ein Schreiben an die Beklagte gesandt.
Geschätzte Kürzung wegen a) um
Schätzung von b) auf 1 Stunde.
0,5 Std. am 29.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass
nicht bezeichnetes Telefonat mit Herrn Y und „eingegangene
Schreiben geprüft".
1,5 Std. am 29.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass
nicht bezeichnete diverse Telefonate mit Herrn Y geführt.
8,75 Std. am 31.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig
wie 7.5.
0,25 Std. am 31.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass
nicht bezeichnete Telefonate mit ... E und Dr. RAin11.
Summe:
RA1 24,25 Std. x 987,– DM =
Dr. RA'in2: 66,25 Std. x 609,– DM =
(14) Rechnung vom 12.7.2002 über eine Stundenvergütung von
58.989,50 Euro für 144 Stunden (Anlage 17 zur Widerklage).
8,25 Std. am 3.6.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig
wie 7.5.
1,25 Std. am 3.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Soweit „eingegangene Aktenteile"
und „neue Post" durchgesehen an sich hinreichend bestimmt,
aber aus Anlage WB 149 ergibt sich, dass es sich um die Bände
X und XI der Gerichtsakte handelte.
Konkret dargelegt, dass Schriftsatz an LG Schwerin verfasst
(WB 147: Antrag auf mündliche Haftprüfung).
2,25 Std. am 3.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung der Arbeit an der Ver-
fassungsbeschwerde.
0,5 Std. am 4.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Schreiben vom Beklagten und
Herrn Y durchgesehen (überprüfbare Angabe). Ferner Korrek-
/
Std.
4
1
/
Std.
2
/
Std.
1
2
12.237,64 Euro
20.628,71 Euro
32.866,35 Euro
AnwBl 4 / 2011
315

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