Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 74

Inhaltsverzeichnis

Werbung

N
M
Rechtsprechung
Telefonische Ratschläge im Schreiben an
Mandanten dokumentieren
BGB §§ 611, 675, 280
1. Auch wenn der Mandant im Regressprozess eine anwaltliche
Pflichtverletzung durch fehlerhafte und unvollständige Beratung
(hier vor Abschluss einer das Arbeitsverhältnis beendenden Auf-
hebungsvereinbarung) darzulegen und zu beweisen hat, trifft den
Rechtsanwalt eine sekundäre Darlegungslast dafür, welche Beleh-
rungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf rea-
giert hat.
2. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den
Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Abschluss
der Aufhebungsvereinbarung als interessengerechte Handlungsal-
ternative zu betrachten ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2010 – I-24 U 75/10
Aus den Gründen: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522
Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage unter Aufrecht-
erhaltung des Versäumnisurteils vom 17. November 2009 zu
Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Be-
rufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Ent-
scheidung.
I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der
Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 30. September
2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Welchen Inhalt das Mandatsverhältnis zwischen den Par-
teien im Einzelnen hatte, kann der Senat ebenso wie das Land-
gericht offen lassen. Denn selbst dann, wenn man von einem
umfassenden Inhalt des Mandatsverhältnisses in dem Sinne
ausginge, dass der Beklagte den Kläger allgemein bei Abschluss
des Aufhebungsvertrages habe rechtlich beraten sollen, lässt
sich weder feststellen, dass der Beklagte hieraus bestehende
Pflichten verletzt hat (dazu im Folgenden unter 1.), noch dass
eine etwaige Pflichtverletzung kausal für einen Schaden des
Klägers geworden wäre (dazu unter 2.).
1. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht über die
für ihn geltenden Kündigungsfristen belehrt zu haben, so dass
ihm nicht hinreichend deutlich geworden sei, auf welche Posi-
tionen er mit Abschluss des Aufhebungsvertrages verzichte.
Hierzu habe es der Beklagte auch versäumt, sich den Arbeits-
vertrag vorlegen zu lassen. Zudem habe der Beklagte ihm nicht
verdeutlich, dass die Erfolgsaussichten für eine betriebs-
bedingte Kündigung durch seinen Arbeitgeber allenfalls gering
gewesen wären.
Die fragliche Beratung hat hier in Form eines mündlichen,
von dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2008 zusam-
mengefassten Gesprächs und eines Telefonats stattgefunden.
Zu dem Inhalt dieser Gesprächs und der durch ihn erteilten
Beratung hat der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz
vom 8. Juni 2009 im Einzelnen vorgetragen.
Ausgehend von dem dort dargestellten Ablauf der Beratung
ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar.
a) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwalts-
vertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH
MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Zugehör/Fischer/Sieg/
Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 482
m. w. N.) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach je-
der Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigun-
gen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von
einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu ver-
meiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt,
dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist
der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst
erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In
den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen
Anwaltshaftung
Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeig-
net sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, so-
weit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er
dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vor-
zuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit
der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage
ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM
2008, 1560). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten
richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen
des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel
der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigen-
verantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Wei-
chenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen
(BGH NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560; Zugehör/Fischer/Sieg/
Schlee, aaO, Rn. 558).
Pflichtverletzung ist im Regressprozess der Anspruchsteller
(Zugehör/Fischer, aaO, Rn. 952 m. w. N.); hierauf hat bereits
das Landgericht den Kläger zutreffend hingewiesen (mündliche
Verhandlung vom 16. Februar 2010, vgl. Bl. 125 GA). Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn es sich um negative Tatsachen
handelt. Allerdings ist das Bestreiten des Beraters nur erheb-
lich, wenn er konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat,
die er erbracht haben will. Ein Rechtsanwalt darf sich nicht da-
mit begnügen zu behaupten, er habe den Mandanten ausrei-
chend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Bespre-
chung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben
dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt
und wie der Mandant darauf reagiert hat (vgl. nur BGHZ 126,
217; Senat, Urteil vom 23. Februar 2010, I-24 U 164/09, bei ju-
ris; Senat, OLGR Düsseldorf 2005, 602; OLGR 2009, 602; Zu-
gehör/Fischer, aaO, Rn. 986 m. w. N.). Dieser sekundären Dar-
legungslast ist der Beklagte hier nachgekommen.
erwiderung wiederholten Angaben hat er mit dem Kläger u. a.
besprochen, dass ein Ausscheiden zum 31. Dezember 2008 mit
einer Verkürzung der gesetzlichen und vertraglichen Kündi-
gungsfristen einhergehe; dieser Umstand sei dem Kläger be-
reits bekannt gewesen, von beiden Parteien angesichts des
Umfangs der angebotenen Abfindung aber als zu vernachlässi-
gender Aspekt angesehen worden. In diesem Zusammenhang
sei auch die mögliche Verhängung einer Sperrzeit thematisiert
worden (hierauf nimmt auch das Schreiben vom 12. Juni 2008
Bezug). Ausgehend von diesem Vortrag, aufgrund dessen der
Kläger für einen abweichenden Verlauf der Beratung darle-
gungs- und beweisbelastet ist, war eine weitergehende Bera-
tung des Klägers zu der Frage der Kündigungsfristen nicht er-
forderlich. Beweis für den Inhalt der Beratung hat der Beklagte
nicht angetreten.
tung über die Erfolgsaussichten einer betriebsbedingten Kündi-
gung hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Hierzu weist der
Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine derartige Beratung
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme des Auf-
hebungsvertrages kaum sinnvoll möglich und im Rahmen der
Prüfung, wie die dem Kläger von seinem Arbeitgeber angebo-
Anzeige
297
AnwBl 4 / 2011
Darlegungs- und beweispflichtig für eine anwaltliche
b) Nach seinen erstinstanzlichen und mit der Berufungs-
Eine Pflichtverletzung bezogen auf eine mangelnde Bera-

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis