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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 88

Inhaltsverzeichnis

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M
N
Rechtsprechung
6,25 Std. am 5.3.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag:
Verschiedene Telefonate und Schriftsätze, die alle Frage des
Verschubs beider Beklagter betrafen und von beiden Verteidi-
gern gemeinsam unterzeichnet sind (Anlage WB 132). Für Dr.
RA'in2 kann in etwa die gleiche Zeit wie für RA1 (zuvor) zu-
grunde gelegt werden, weil angenommen werden kann, dass
beide Verteidiger die Schriftsätze gemeinsame verfasst und ver-
antwortet haben.
6,5 Std. am 6.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Schreiben an VorsRi1 LG Schwerin von 3 Seiten (WB
133).
b) Anlass Telefonat mit AG Lörrach ergibt sich hinreichend
aus WB 134 (Zwischenverschubort, Flug der Beklagten von dort
nach Stadt2).
c) Anlass und Inhalt Telefonate mit Dr. RAin11 und ... E
fehlen.
Wegen c) Kürzung um 2 x ¼ Stunde.
8,50 Std. am 6.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: Allein wegen Haftbefehls-
verkündung „diverse Telefonate" und „diverse Schreiben" ohne
Konkretisierung.
9 Std. am 7.3.2002 RA1:
Ausreichend dargelegt: Fahrt nach Stadt6 und Anwesenheit
bei Vorführung bei AG Lörrach (Ermittlungsrichter), vgl. WB
134. Ferner Besprechung mit Beklagtem dort.
11 Std. am 7.3.2002 Dr. RA'in2:
12,5 Std. am 8.3.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Fahrt nach Stadt7 zur Haftbefehls-
verkündung am AG und Besuch bei Beklagter, vgl. WB 16. Wei-
teren Tag dort verbleiben und Beklagte besucht.
0,5 Std. am 8.3.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit ... E über Erlebnisse Vortrag ausreichend.
b) Die drei Schreiben an Richter Ri1, an das Justizministe-
rium Mecklenburg-Vorpommern (WB 53 = WB 132) und an
StA1 sind jedoch schon am 5.3. erstellt und dort abgerechnete
worden, worauf die Beklagten in erster Instanz mit Recht hin-
gewiesen haben (Bl. 343).
Darum nur
1
/
Stunde für Telefonat..
4
0,5 Std. am 11.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt soweit Schriftsatz an Rich-
ter Ri1 an diesem Tag. Demgegenüber Telefonat Y nach Anlass
und Inhalt nicht angegeben.
Darum
1
/
Stunde
4
6,5 Std. am 11.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Weitere Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung nach der Anklageschrift, aber konkretisiert
auf die „Problematik Subventionsgesetz".
4,75 Std. am 12.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Weiterarbeit an „Gutachterli-
che Prüfung Subvention" und Schreiben an LG Schwerin ver-
fasst.
0,5 Std. am 12.3.2002 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt: Telefonat Y nach Anlass und
Inhalt nicht angegeben. Ebenso eingegangenes Schreiben Y
nicht.
2,5 Std. am 12.3.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat Y keine Inhalt oder Anlass dargelegt.
Anwaltsvergütung
b) Demgegenüber Schriftsatz an LG Schwerin vorgelegt
(WB 135).
c) Ausreichend auch Vorbereitung der Verhandlung am
22.3.2002 (Haftprüfung, siehe 22.3.).
1,5 Std. am 13.3.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt: Schreiben an LG Schwerin
und JVA 1, beide vorgelegt als WB 136)
Demgegenüber Unterlagen Y, welche durchgesehen und ab-
gestimmt nicht konkretisiert.
Nur 1 Stunde anzuerkennen.
3,75 Std. am 14.3.2002 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt:
Telefonat mit Geschäftsstelle LG Schwerin nach Anlass und
Inhalt nicht dargelegt. Vorbereitung auf Haftprüfung am
22.3.2002, weil nicht konkretisiert, was über die Vorbereitung
am 12.3. hinaus recherchiert.
Entsprechende BFH-Rechtsprechung nicht ausreichend kon-
kret, damit Zusammenhang deutlich wird.
5,25 Std. am 14.3.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt:
Soweit Vorbereitung auf die Hauptverhandlung haben die
Beklagten schon in erster Instanz zu Recht eingewendet (Bl.
426), dass nachdem die bereits (im Februar sowie) am 1.3. und
4.3. umfangreich bearbeitet, diese Angabe zu allgemein um
nachvollziehbar die Tätigkeit zu beschreiben.
Durchgesehene Unterlagen Y nach Datum oder Inhalt nicht
konkretisiert.
3,25 Std. am 15.3.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichend dargelegt:
Telefonat mit JVA1 und Dr. RAin11 nicht nach Anlass oder
Inhalt konkretisiert. Demgegenüber je ein Schreiben an RA Dr.
RAin11 und RA12 überprüfbar konkret. Soweit BFH-Rechtspre-
chung geprüft und Vorbereitung Haftprüfung nicht weiter aus-
reichend dargelegt, wie 14.3.
Für zwei Schreiben:
1
/
Stunde.
2
3,5 Std. am 15.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Vorbereitung Besprechung mit
Mandantin am 18.3. in JVA1.
10,25 Std. am 17.3.2002 Dr. RA'in2:
10,75 Std. am 15.3.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Besuch der Beklagten in JVA1 und
Besprechung weiteres Vorgehen.
11 Std. am 18.3.2002 Referendar Ref.1:
für Anwesenheit bei Besuch in JVA1 nicht vergütungspflich-
tig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH,
Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
8,5 Std. am 19.3.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: An diesem Tag eingegangene fünf
Ordner von Dr. RAin11 (vorgelegt in Kopie WB 54) durchgear-
beitet.
7,75 Std. am 19.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: „Weitere Vorbereitung Haupt-
verhandlung" siehe 14.3.
8,5 Std. am 20.3.2002 RA 1:
Nur teilweise dargelegt: Eingegangene fünf Ordner (vgl.
19.3.) weiter durchgearbeitet. Drei Telefonate jedoch nach An-
lass oder Inhalt nicht angegeben.
Darum Kürzung um
1
/
Stunde.
3
9 Std. am 20.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: „Weitere Vorbereitung Haupt-
verhandlung" siehe 14.3. und bei RA1 15.3.
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AnwBl 4 / 2011

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