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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 90

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Rechtsprechung
9 Std. am 11.4.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Ein Schreiben der Beklagten
durchgesehen (weil ihr bekannt sein muss, ob ein Schreiben an
dieser Zeit, ausreichend) sowie (erstmals) Strukturieren der Be-
weismittel mittels eines Charts „Firmenübersicht.
2 Std. am 12.4.2002 Referendar Ref.1:
Prüfung Subventionsbetrag, Strafbarkeit in Mecklenburg-
Vorpomern vor best. Zeitpunkt, nicht vergütungspflichtig nach
der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisi-
onsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,50 Std. am 12.4.2002 RA 1:
Nicht ausreichend dargelegt: Telefonat mit Herrn Y „hierzu"
(Bl. 1118), aber nicht erkennbar, was Herr Y (Notgeschäftsf-
ührer der ... X) mit abstrakter Frage der Strafbarkeit (siehe vo-
rangegangene Angabe Referendar Ref.1) zu tun hat.
2 Std. am 12.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Ergänzung des Charts „Firmenüber-
sicht mit Akteninhalt..
3 Std. am 15.4.2002 Referendar Ref.1:
nicht vergütungspflichtig wie 12.4.
0,25 Std. am 15.4.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der neuen Schreiben der
Mandanten, siehe Dr. RA'in2 11.4.
3,75 Std. am 12.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung des 23./24. Rahmenplan
der Landessubvention und dessen Anwendbarkeit. Von den Be-
klagten in ihren schriftlichen Anmerkungen zu den Rech-
nungsanlagen als „Das Wichtigste überhaupt!" bezeichnet.
4 Std. am 16.4.2002 Referendar Ref.1:
Analyse Firmenstrukturen, nicht vergütungspflichtig nach
der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisi-
onsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,75 Std. am 16.4.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dar-
gelegt.
b) Schriftsatz an RAin Dr. RAin11 verfasst, also hinreichen
prüfbar.
Für b) geschätzt
1
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Stunde.
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2 Std. am 16.4.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dar-
gelegt.
b) Neue Unterlagen, die durchgesehen, mit WB 22 präzisiert.
Für b) geschätzt 1
1
/
Stunde.
4
3,5 Std. am 17.4.2002 Referendar Ref.1:
Prüfung Anklageschrift, nicht vergütungspflichtig nach der
Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisions-
urteil S. 35 f., Rz. 83).
1,5 Std. am 17.4.2002 RA 1:
Überwiegend ausreichend dargelegt:
a) Telefonate mit Y und RA 12 sowie „Durchsicht der neues-
ten Literatur" nicht ausreichend dargelegt.
b) Dagegen verschiedene Schrein, zwei an StA und OstA
(WB 140) dargelegt.
c) Ausreichend auch „Durchsicht Gutachten ..." sowie
Schreiben von RA12.
Wegen a) geschätzte Kürzung um
8 Std. am 17.4.2002 Dr. RA'in2:
Überwiegend ausreichend dargelegt:
a) Prüfung dingl. Arrest. Es muss sich nach dem Zusam-
menhang um die im zivilrechtlichen Arrestverfahren bei LG
Anwaltsvergütung
1
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Std.
2
Schwerin (4 O 114/02) am 11.4.2002 ergangenen Beschluss
handeln (WB 57 f.). Zwar an sich nicht Gegenstand der Vergü-
tungsvereinbarung im Strafverfahren, aber eine erste Prüfung
und gegebenenfalls Weiterleitung an zivilrechtlichen Prozess-
vertreter ist auch im Rahmen dieses Mandats geboten.
b) Möglichkeit zur Erwiderung auf Beschluss Generalstaats-
anwaltschaft (WB 22 und 23 betrifft Haftbeschwerde)
b) Ausreichend auch Durchsicht Mandantenpost (Beklagte)
und Bericht des Insolvenzverwalters.
c) Schriftsatz an OLG verfasst (WB 23). Einwand der Beklag-
ten in erster Instanz (Bl. 344), dass Datum vom 22.4.2002 auf
Schriftsatz entkräftet durch Vortrag, dass erst dann versendet
(Bl. 398 f.).
d) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dar-
gelegt.
Kürzung wegen d) um
1
/
2,5 Std. am 18.4.2002 Referendar Ref.1:
Analyse Firmenbeziehung, nicht vergütungspflichtig nach
der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisi-
onsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,5 Std. am 18.4.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Schreiben an Dr. RA6 überprüfbare Angabe Kürzung um
1
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Std.
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1,75 Std. am 18.4.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Durchsicht Schreiben OStA1 und Entwurf einer Erwide-
rung ausreichend (WB 22–24).
Kürzung um
1
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Std.
4
2 Std. am 19.4.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt: „Durchsicht der neu eingegan-
genen Unterlagen", keine konkrete Bezeichnung.
2 Std. am 22.4.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf sofortige Beschwerde, nicht vergütungspflichtig
nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Re-
visionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
1,5 Std. am 22.4.2002 RA 1:
Teilweise Ausreichend dargelegt, weil:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Neu eingegangene Schreiben der beklagten durchgese-
hen, ausreichender Vortrag, weil von Beklagten prüfbar.
c) Entwurf einer Stellungnahme an OLG Rostock durch WB
64 konkretisiert, vgl. auch Bl. 399.
Kürzung um
1
/
Std.
4
3,75 Std. am 22.4.2002 Dr. RA'in2:
Zwar ausreichend dargelegt, aber nur teilweise ersatzfähig:
a) Prüfung der Möglichkeit einer Beschwerde gegen Ent-
scheidung LG Schwerin (Zivilsache), vgl. WB 59. Diese Tätig-
keit ist von der Vergütungsvereinbarung über die Vertretung in
der Strafsache nicht umfasst. Dies hat der Senat bereits im Ur-
teil vom 17.12. 2008 auf S. 30 dargelegt. Darauf haben die Be-
klagten (Bl. 1221) erneut hingewiesen (für Tätigkeit RA15). Die
Klägerin hat hierzu zwar dargelegt, dass ihr gesetzliche Geb-
ühren nach der BRAGO zustünden (Bl. 483 ff.), jedoch als Be-
leg für die Angemessenheit ihrer Vergütung insgesamt. Eine
Aufrechnung mit solchen Ansprüchen wurde nicht erklärt.
b) Schreiben an Mandanten versandt sowie Stellungnahme
an OStA1, vgl. 18.4.
Schätzung des Anteils a) auf 3 Stunden.
Stunde
4
AnwBl 4 / 2011
313

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