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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 19

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Aufsätze
von Gütesiegel für Produkte und Verfahren sowie die
Durchführung von Audits umfassen, wobei die Prüfverfah-
ren nicht durch die Stiftung Datenschutz selbst, sondern
durch von ihr akkreditierte Gutachter durchgeführt werden
sollen. Da immer mehr private Zertifizierungsanbieter auf
den Markt drängen, soll die Stiftung Datenschutz hier eine
Vereinheitlichung schaffen und gleichzeitig die bundesweit
einzige allgemein anerkannte Institution in diesem Bereich
darstellen.
Im Ergebnis ist den Überlegungen, welche im FDP-Eck-
punktepapier dargestellt sind, nicht vollumfänglich zuzu-
stimmen. Jedenfalls die Erteilung von Gütesiegeln sollte kri-
tisch auf ihre Praxistauglichkeit hinterfragt werden. So kann
die Unabhängigkeit der Stiftung durch die Siegelerteilung
gleich in zweifacher Hinsicht gefährdet werden. Einerseits
kann die Bezahlung von Gebühren für ein Gütesiegel durch-
aus das Vertrauen in die Objektivität der Siegelerteilung bzw.
der vorausgehenden Prüfung beeinträchtigen, da im Ergeb-
nis das geprüfte Unternehmen für eine Dienstleistung be-
zahlt. Insbesondere finanzkräftige Unternehmen könnten
sich hierdurch in der Praxis durchaus Vorteile verschaffen,
indem sie zahlreiche Produkte oder Dienstleistungen zertifi-
zieren lassen. Hierdurch könnte insbesondere das Vertrauen
der Bevölkerung in die Stiftung Datenschutz leiden. Darüber
hinaus steht unter Umständen auch die Unabhängigkeit der
Bewertung von Tests in Frage, wenn Produkte oder Dienst-
leistungen eines bereits zuvor zertifizierten Unternehmens
getestet werden sollen. Hier wäre nicht auszuschließen, dass
der Prüfer auf Grund des bereits verliehenen Gütesiegels vor-
eingenommen an den Test herangeht. Auch dürfte es in der
Praxis schwierig sein, überzeugende Bewertungsmaßstäbe
zu kreieren. Ein Vergleichstest aller am Markt vorhandenen
Produkte ist so weitaus aufschlussreicher bezüglich des tat-
sächlichen Datenschutzniveaus.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein erteiltes Güte-
siegel lediglich eine Momentaufnahme aus der Vergangen-
heit darstellt. Während die technischen Eigenschaften eines
von der Stiftung Wartentest überprüften Produktes fortdau-
ern bzw. sich nicht so einfach nachträglich ändern lassen,
zeichnet sich gerade der Bereich des Datenschutzes und der
Datensicherheit dadurch aus, dass Änderungen ohne Wei-
teres vorgenommen werden können und auf Grund der stän-
dig voranschreitenden technischen Entwicklung auch tat-
sächlich vorgenommen werden. Derartige Veränderungen
können schlimmstenfalls die ursprüngliche Aussage des
Gütesiegels verfälschen oder sich sogar in Widerspruch dazu
setzen. Insbesondere in einem derart schnelllebigen Bereich
wie dem Internet erscheint es auf den ersten Blick schwierig,
den Geltungsanspruch eines Gütesiegels auf zwei Jahre zu
„zementieren", wie es das Positionspapier der FDP vorsieht.
Letztlich kann dies sogar zu einer Schwächung des Images
der siegelerteilenden Stelle führen.
Nichtsdestotrotz ist die Zertifizierung von (privaten) Stel-
len, welche Gütesiegel im Bereich Datenschutz erteilen,
durch die Stiftung Datenschutz durchaus denkbar. Zwar
sind die oben genannten Bedenken grundsätzlich auch hier
einschlägig, sie sind jedoch durch die leichtere Überprüfbar-
keit einiger weniger Stellen sowie durch die institutionelle
Trennung dieser Stellen von der Stiftung Datenschutz weni-
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ger gewichtig.
Um die (möglichen) „schwarzen Schafe" im Datenschutz
nicht unbeachtet zu lassen und um gleichzeitig ein daten-
schutzrechtliches Abbild des Marktes zu erstellen erscheint
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AnwBl 4 / 2011
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Stiftung Datenschutz – Ein Schritt in die richtige Richtung, Bräutigam/von Sonnleithner
es außerdem nicht sinnvoll, die Tests auf freiwillig teilneh-
mende Unternehmen zu beschränken. Hierdurch würde ein
entscheidender Erfolgsfaktor der vergleichbaren Stiftung Wa-
rentest – nämlich die umfassende Bewertung kompletter
Produktgruppen – vernachlässigt.
Die obigen Bedenken betreffen auch die Durchführung
von konkreten Kontrollen und Datenschutzaudits. Aus
Gründen des Vertrauens der Betroffenen sollte daher auf be-
zahlte Datenschutzaudits verzichtet werden.
b) Säule 2 – Vergleichstests von Produkten
und Dienstleistungen
Im Rahmen der zweiten Säule sollen nach dem FDP-Eck-
punktepapier Vergleichtests von Produkten und Dienstleis-
tungen mit datenschutzrechtlicher Relevanz durchgeführt
werden. Hierbei sollen lediglich bereits am Markt befindliche
Produkte Gegenstand des Tests sein. Die Prüfung soll einer-
seits anhand der generellen datenschutzrechtlichen Regelun-
gen und andererseits anhand spezifischer, auf das Anwen-
dungsszenario bezogener Kriterien erfolgen.
Im Falle einer mangelnden Kooperationsbereitschaft bei
diesen – unfreiwilligen – Vergleichstests verlangt das FDP-
Eckpunktepapier zu Recht die Entwicklung geeigneter In-
strumente zur Negativbewertung.
dass die Stiftung Datenschutz bei ihren Testergebnissen auf
die Verweigerung der Unterstützung hinweisen darf und
diese auch als Negativmerkmal hervorheben darf.
Der Prüfungsumfang wird, wie eingangs erläutert, bei
fehlender Kooperation häufig ausschließlich auf eine externe
Prüfung beschränkt sein. So lässt sich beispielsweise die Da-
tenschutzerklärung eines sozialen Netzwerks oder das Kun-
dendaten-Eingabeformular eines Online-Shops auf Verstöße
überprüfen. Tiefergehende Untersuchungen können – auch
aus datenschutzrechtlichen Gründen – ohne die Mitwirkung
der getesteten Unternehmen zumindest bei Produkten und
Dienstleistungen mit Online-Bezug nicht vorgenommen
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werden.
Im Hinblick auf das Ziel „privacy by design" sollten je-
doch nicht nur bereits auf dem Markt befindliche Produkte
in die Vergleichstest mit einbezogen werden sondern ebenso
solche Produkte, die in der Entwicklung sind oder bereits
kurz vor der Markteinführung stehen.
versucht bereits in der Entwicklung von Produkten und
Dienstleistungen den Datenschutz zu fokussieren und somit
die Entwicklung daran auszurichten, um einen umfassenden
Schutz zu gewährleisten. Die Mitarbeit der Unternehmen ist
hierbei jedoch für jegliche Form und Tiefe der Tests als Vo-
raussetzung anzusehen.
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13 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 38.
14 Vgl. Piltz, Eckpunktepapier zur Errichtung einer Stiftung Datenschutz (Mai 2010),
S. 3.
15 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 17.
16 Siehe hierzu aber die Ausführungen zu Stufe 2.
17 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 16 f.
18 Vgl. Piltz, Eckpunktepapier zur Errichtung einer Stiftung Datenschutz (Mai 2010),
S. 5.
19 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 20 f.
20 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 19 f.
21 Vgl. Eckpunktepapier des DAV zur Stiftung Datenschutz (Dezember 2009), S. 23.
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Es ist daher unerlässlich,
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„Privacy by design"

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