Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 31

Inhaltsverzeichnis

Werbung

N
M
Aufsätze
Nutzerrechten, Hinweispflichten für Anbieter bzgl. der
Veröffentlichung personenbezogener Daten. Die Bundes-
regierung wird aufgefordert, „im Rahmen internationaler
Vereinbarungen die Anforderungen des Datenschutzes zur
Geltung zu bringen", u. a. durch Absprachen auf UNO-
Ebene, durch internationale Standardisierung und durch in-
ternationale Forschungsprojekte.
Die Auseinandersetzung um die Veröffentlichung von
Straßenbildern im Internet durch Google in seinem Dienst
„Street View" wurde zum ersten bevölkerungsweiten Auf-
reger. Sie führte im Juni 2009 zu einem 13-Punkte-Anforde-
rungskatalog der Datenschutzaufsichtsbehörden, der von
Google akzeptiert wurde. Wesentliche Inhalte dieses Katalo-
ges sind die automatisierte Verpixelung von direkt zuorden-
baren Personendaten (Gesichter und Kfz-Kennzeichen), die
Einräumung eines verbindlichen Widerspruchsrechtes sowie
die Vorlage eines technisch-organisatorischen Sicherheits-
15
konzeptes.
Da die öffentliche Debatte anhielt und erklärtermaßen
nur eine Zwischenlösung gefunden war, strebte die Politik
weiterhin eine verbindliche Klärung an. Der Bundesrat legte
schließlich einen Gesetzentwurf vor zur „geschäftsmäßigen
Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit
der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geo-
daten zum Zweck der Bereithaltung fotografischer oder fil-
mischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für je-
dermann oder zur Übermittlung an jedermann".
zentralen Aspekte des Regelungsvorschlages ist die Auf-
nahme eines rechtlich verpflichtenden Widerspruchsrechts.
Diese sehr spezifische Regelung wurde von den zuständigen
Bundesministerien nach einem „Datenschutzgipfel" am 20.
September 2010 zurückgestellt, verbunden mit der Erwar-
tung an die Internetwirtschaft, durch Selbstregulierung in
Form eines Datenschutz-Kodexes sich selbst Grenzen zu set-
zen.
Am 1. Dezember 2010 stellten der Bundesminister des
Innern (BMI) und der Branchenverband Bitkom e. V. den
Entwurf eines neuen § 38 b BDSG sowie einen Datenschutz-
17
Kodex vor.
Mit dem Paragraphen sollen absolut nicht zu
überschreitende „rote Linien" markiert werden. Und damit
regelt er Selbstverständlichkeiten, die schon heute unzweifel-
haft gelten: das Verbot besonders schwerer Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch das geschäfts-
mäßige Zusammentragen von Daten zur Bildung von
Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen
Ehrverletzungen (§§ 185 ff. StGB). Der Vorschlag provoziert
Fragen, ohne Antworten zu geben. Wenn eine Datenver-
arbeitung die „roten Linien" nicht überschreitet, aber in
nicht akzeptabler Weise das Persönlichkeitsrecht von Betrof-
fenen verletzt, so bleibt offen, ob dies zulässig sein soll. Wird
diese Frage verneint, so bleibt unklar, mit welcher Be-
gründung und auf welcher Basis solche Persönlichkeits-
rechtsverletzungen bewertet und geahndet werden sollen.
Der Vorschlag des Bitkom für einen Kodex hat eine
höhere praktische Relevanz. Damit setzt sich die Branche bei
georeferenzierten Panoramadiensten im Internet eigene Re-
gelungen. Im Mittelpunkt steht eine zentrale Informations-
und Widerspruchsstelle, über die Betroffene ihre informatio-
nelle Selbstbestimmung wahrnehmen sollen. Zudem ist die
Verpixelung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen vorgese-
hen. Richtig weiterführend ist aber auch der Vorschlag nicht.
Die Auflagen des Düsseldorfer Kreises als Zusammen-
schluss der Aufsichtsbehörden zum Dienst Google Street
254
AnwBl 4 / 2011
View gehen weiter: Von Google wird zu Recht schon vorab
ein Widerspruchsrecht gefordert. Beanstandete Rohdaten
müssen gelöscht werden. Es erfolgte auch keine sanktions-
lose unverbindliche Festlegung; vielmehr leiten sich die 13
Punkte nach dem Verständnis der Aufsichtsbehörden zwin-
gend aus der bisher geltenden Abwägungsregelung ab, so
dass sämtliche Sanktionsmittel des BDSG eingesetzt werden
können. Positiv zu bewerten ist bei dem Bitkom-Kodex der
Ansatz der Selbstregulierung als flexibles Instrument für
praktikablen Persönlichkeitsschutz zur Konkretisierung des
Rechts. Doch kommt allzu viel Wasser in diesen Wein, weil
ein Unternehmen sich von der freiwilligen Selbstverpflich-
tung einseitig entbinden kann, keine Bezugnahme zum ge-
setzlichen Rahmen erfolgt und nicht einmal die im BDSG
vorgesehene Genehmigung als Verhaltensregel nach § 38 a
Abs. 2 BDSG angedacht wurde. Insofern muss und kann
nachgebessert werden. So könnte der Kodex zum Vorbild für
Verhaltensregeln in anderen Bereichen der Internetdatenver-
arbeitung werden, z. B. bei Suchmaschinen, sozialen Netz-
werken, Bewertungsportalen oder für Online-Archive.
nicht die Probleme lösen würden, war absehbar. Daher sah
sich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
(ULD) schon zuvor anlässlich einer Tagung des Deutschen
Anwaltsvereins (DAV-Forum Datenschutz) am 27. Oktober
2010 veranlasst, einen eigenen Gesetzentwurf in die Diskus-
16
sion einzubringen, mit dem nicht nur die Veröffentlichung
Einer der
von Geodaten, sondern von Personendaten jeder Form im
Netz einer rechtssicheren und zugleich entwicklungsoffenen
Regulierung zugeführt werden soll.
schlags steht die Einführung eines neuen § 29 a BDSG, der
die elektronische „Veröffentlichung" von personenbezogenen
Daten von einer Abwägung zwischen dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit und dem Datenschutz abhängig macht.
Zwecks beschleunigter Konfliktregelung sind digitale Be-
schwerde- und Prüfungsrechte vorgesehen. Folgende weitere
Punkte sind vorgesehen:
9
men bei einem Sitz der Internetfirma außerhalb Europas,
9
nen Daten,
9
an die Regelungen des Telemediengesetzes,
9
Pflicht zu datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen für
18
oder in Form von
Anbieter von Telemediendiensten,
9
von jedem Menschen wie jeder Stelle bei Bereitstellung per-
sonenbezogener Daten zum Abruf im Internet eine Abwä-
15 HmbBfDI PE v. 17.6.2009, Google erteilt konkrete Löschungszusage der Rohdaten
für Street View; vgl. Dreier/Spiecker, Die systematische Aufnahme des Straßenbil-
des – zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View",
2010; Caspar DÖV 2009, 965.
16 Bundesrat vom 18.8.2010, BT-Drs. 17/2765.
17 PE des BMI v. 1.12.2010, Datenschutz im Internet.
18 Ständige Rspr. seit BVerfG NJW 1969, 1707, Weichert in Däubler u. a. (Fn. 11),
Einl. Rz. 45 f.
19 ULD, Vorschläge für ein „Gesetz zur Regulierung von Internetveröffentlichungen
im Bundesdatenschutzgesetz", https://www.datenschutzzentrum.de/internet/
gesetzentwurf.html.
20 Dazu auch Weichert DRiZ 2011, 18; ders. DuD 2010, 810.
Dass angekündigte „rote Linien" und ein Branchenkodex
Verantwortlichkeit von inländischen Konzernunterneh-
Abgrenzung von reinen Sachdaten zu personenbezoge-
Anpassung der Definition der „verantwortlichen Stelle"
Einführung des Prinzips „Privacy by Default", also der
Regelung der elektronischen Einwilligung.
Die neue Regelung zur „Veröffentlichung" verlangt
Datenschutz und Meinungsfreiheit, Weichert
19
Im Zentrum des Vor-
20

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis