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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 77

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Rechtsprechung
Anwaltsvergütung
Wieso, weshalb, warum? Abrechnen
nach Zeitaufwand wird mühseliger
BRAGO § 3 Abs. 3 (RVG § 3a Abs. 2)
Eine Anwaltskanzlei trifft die sekundäre Darlegungslast dafür,
dass der von ihr im Rahmen eines Zeithonorars abgerechnete
Aufwand in vollem Umfang tatsächlich erbracht und angemessen
war. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist nicht für jede
Tätigkeit eine eingehende Überprüfung von Amts wegen geboten,
sondern nur dann, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen
oder aufgrund einer Rüge oder eines tatsächlichen Vortrages des
Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit ei-
nes nachgewiesenen Stundenaufwandes bestehen.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08
Aus den Gründen: II. Zur Widerklageforderung
Die Widerklageforderung, mit der die Beklagten von dem
auf die Honorarrechnungen Anlagen 4–17 zur Widerklage ge-
zahlten Betrag von 526.978,35 Euro einen Betrag in Höhe von
482.596,19 Euro zurückverlangen, ist aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1.
Alt. BGB in Höhe von 150.115,94 Euro begründet. Denn der
Klägerin steht für die abgerechneten Leistungen lediglich ein
Anspruch auf Honorar und Auslagen in Höhe von 376.862,41
Euro zu, so dass die Differenz ohne Rechtsgrund gezahlt ist.
Nach
Abzug
zweier
unstreitiger
ansprüche der Klägerin ist die Widerklage in Höhe von
125.069,22 Euro begründet.
1. Das abgerechnete Honorar ist allerdings nicht deshalb
teilweise ohne Rechtsgrund gezahlt worden, weil die zwischen
den Parteien vereinbarten Stundensätze von 987,– DM (RA1)
und 609,– DM (RA'in2 nach § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen
wäre.
Nach der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil vertre-
tenen Rechtsauffassung kommt es für die Anwendung von § 3
Abs. 3 BRAGO darauf an, ob das vereinbarte Honorar unter
Berücksichtigung aller Umstände unerträglich ist und es mit
den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, daran fest-
zuhalten. Nach den bisherigen Feststellungen könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass das vereinbarte Honorar „ohne
weiteres" die Schwelle der Unangemessenheit überschreite. Die
Parteien, insbesondere die für die tatsächlichen Voraussetzun-
gen der Unangemessenheit darlegungspflichtigen Beklagten
haben im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hierzu
keine neuen Tatsachen und Aspekte vorgetragen.
Das Berufungsgericht gelangt bei erneuter Prüfung der Ge-
samtumstände anhand des aufgezeigten Wertungsmaßstabes
zu dem Ergebnis, dass die in der Honorarvereinbarung vom
26./30.3.2001 vereinbarten Stundensätze nicht unangemessen
im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagten haben nämlich
eine international tätige Großkanzlei in einem Ballungsraum
beauftragt, bei der solche und auch höhere Stundensätze ver-
breitet, wenn auch nicht ausnahmslos die Regel sind. Diese tat-
sächliche Einschätzung im Revisionsurteil ist von den Parteien
nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht
mehr in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass es sich bei
den beauftragten Anwälten um solche handelte, die auf straf-
rechtliche Verteidigung gerade in Großverfahren mit wirt-
schaftsrechtlichem Einschlag spezialisiert sind. Rechtsanwalt
RA1 ist zudem ein bundesweit bekannter und langjährig erfah-
rener Streifverteidiger. Schließlich handelte es sich um eine be-
sonders umfangreiche und rechtlich nicht alltägliche Strafsa-
che, die zudem als grenzüberschreitende Haftsache eine
besondere Komponente aufwies. Hinsichtlich des zu erwarten-
300
AnwBl 4 / 2011
aufgerechneter
Gegen-
den und des tatsächlichen Umfang der Tätigkeit im Ermitt-
lungsverfahren wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom
17.12.2008 unter II. 3. b) (S. 23 f.) verwiesen.
2. Die Klägerin konnte jedoch im Rahmen der ihr obliegen-
den sekundären Darlegungslast nicht darlegen, dass die von ihr
abgerechnete Leistung von 1.484 Stunden in vollem Umfang
tatsächlich erbracht worden ist und angemessen war.
a) Nach den vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil auf-
gestellten Maßstäben hat ein Rechtsanwalt für die schlüssige
Darlegung der aufgrund einer Stundenhonorarvereinbarung
abgerechneten Stunden die während eines Zeitintervalls getrof-
fenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise" dar-
zustellen. Hierzu muss in schriftsätzlicher Form „stichwort-
artig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise"
dargelegt werden, welche konkrete Tätigkeit verrichtet worden
sei, nämlich insbesondere
welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzo-
9
gen worden sind,
zu welchen Tat- und Rechtsfragen Literaturrecherchen
9
durchgeführt wurden
und bei fernmündlichen Unterredungen mit wem, wann
9
und zu welchem Thema diese geführt worden sind.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dieser Vorgaben
eine Prüfung des von der Klägerin ergänzten Vortrages zu den
von ihr abgerechneten Stunden vorgenommen. Dabei versteht
es die Aufgabe des Gerichts hinsichtlich der Angemessenheits-
prüfung dahin, dass nicht für jede Tätigkeit eine eingehende
Überprüfung der Angemessenheit von Amts wegen geboten ist,
sondern nur dann, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen
oder aufgrund einer Rüge oder eine tatsächlichen Vortrages des
Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit
eines nachgewiesenen Stundenaufwandes bestehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes, wobei hinsichtlich der
von der Klägerin berechneten Stundenzahl und der Kurz-
bezeichnung auf die Rechnungen (Anlagen 4 – 17 zur Wider-
klage) und wegen der näheren Erläuterungen der Kläger auf Bl.
1082 ff. der Akte nebst den jeweils genannten Anlagen WB 70
– 136 (Ordner Sonderbände) Bezug genommen wird. Die im
folgenden verwendeten Kurzangaben „ausreichend (dargelegt)",
„nicht ausreichend" oder „teilweise ausreichend" bezeichnen,
ob die Klägerin genügend Tatsachen vorgetragen hat, aus denen
sich die abgerechnete Stundenzahl hinreichend konkret und in
prinzipiell nachprüfbarer Weise ergibt:
(1) Rechnung vom 29.5.2001 über eine Stundenvergütung von
44.546,25 DM für 53,75 Stunden (Anlage 4 zur Widerklage)
0,5 Std. am 13.3.01 RA1: Telefonate und Gespräch mit Beklagten
Telefonat nicht ausreichend: Es fehlt Darlegung des Ge-
sprächsinhalts.
Gespräch mit Beklagten diente nach unwidersprochenem
Vortrag der Beklagten (SS. vom 15.9.2010, Bl. 1208 d. A.) An-
bahnung einer Mandatserteilung. An diesem Tag war noch kein
Auftrag erteilt.
0,5 Std. am 22.3.01 RA1: Telefonate
Nur teilweise ausreichend:
Zwei weitere Telefonate (Beklagter und RA3) weder Inhalt
noch Anlass dargelegt.
Telefonat mit StA1 „u.a. wegen der... Akteneinsicht" teil-
weise inhaltlich konkretisiert.
Deshalb lediglich: 0,125 Std. Zeitaufwand anzuerkennen.
0,5 Std. am 23.3.01 RA1: Telefonate
Ausreichend: Telefonat mit StA 1, 2 und 3 wg. Einer Ter-
minabsprache wegen Unterlagen in Schwerin sowie mit StA 1
weitere Fragen (siehe Anlage WB 70). Anschließend diese Frage
der Bekl. zu 1) mitgeteilt.
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