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Bundesverfassungsgericht: Preisvergleichsportal Für Zahnärzte Zulässig; Eu-Beweisaufnahme: Zeugenentschädigung Trägt Jeder Staat Selbst; Soldan-Tagung: Praxissimulation Im Studium - Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch

Inhaltsverzeichnis

Werbung

N
M
Aktuelles
Berufsrecht
Bundesverfassungsgericht:
Preisvergleichsportal für
Zahnärzte zulässig
Ein Zahnarzt darf auf einem Internet-
portal mit seinen Preisen gegenüber
potentiellen Patienten werben, selbst
wenn er diese bisher nicht persönlich
behandelt hat. Das hat das Bundesver-
fassungsgericht mit Beschluss vom
8.12.2010 (1 BvR 1287/08) entschieden.
Weder liege ein Verstoß gegen das Ge-
bot angemessener Honorarforderungen
vor, noch ein berufsrechtswidriges
Werben.
Das
Bundesverfassungs-
gericht kassierte damit einen Verweis
des Berufsgerichts der Zahnärzte.
Auf einer Internetplattform konn-
ten
Patienten
anonym
anschläge für eine beabsichtigte zahn-
ärztliche Behandlung einholen sowie
Kostenpläne von Zahnärzten einstel-
len, um so günstigere Angebote abzu-
fragen. Die auf der Plattform ange-
meldeten
Zahnärzte
Angebote abgeben. Die fünf günstigs-
ten Angebote wurden dem Patienten
dann bekannt gegeben. Sie waren
dann frei, den Zahnarzt aufzusuchen.
Kam nach einer persönlichen Unter-
suchung ein Behandlungsvertrag zu-
stande, zahlte der Arzt 20 Prozent des
vereinbarten Honorars an den Platt-
formbetreiber.
Die Landeszahnärztekammer Ba-
den-Württemberg warf dem Zahnarzt
vor, kein angemessenes Honorar ver-
langt zu haben und sich unkollegial
verhalten. Eine Ausschreibung im In-
ternet störe das Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient und Ver-
stoße daher gegen eine Grundpflicht
dieses Berufes.
Das
Bundesverfas-
sungsgericht sah das anders. Die Be-
rufsfreiheit sichere auch solche Formen
der Werbung. Sie sei im Interesse der
Patienten und nicht unsachgemäß.
Auch sei das Vertrauensverhältnis zum
Zahnarzt nicht betroffen, weil nach der
Kostenschätzung ohnehin eine persön-
liche Untersuchung mit verbindlichem
Kostenvoranschlag nötig.
Das Bundesverfassungsgericht hatte
bereits 2008 entschieden, dass ein
Rechtsanwalt Rechtsrat auch über Ebay
versteigern könne (AnwBl 2008, 292).
Dagegen war die Rechtsanwaltskammer
Berlin vorgegangen.
VIII
AnwBl 4 / 2011
Europa
Kinderrechte in
Gerichtsverfahren
berücksichtigen
Das europäische Justizsystem soll kind-
gerechter gestaltet und die Kinderrechte
bei der Umsetzung der Europäischen
Grundrechtscharta besonders berück-
sichtigt werden. Das geht aus der im Fe-
bruar von der Europäische Kommission
veröffentlichten EU-Agenda für die
Rechte des Kindes hervor (Kom(2011)
60 endgültig). Elf Maßnahmen schlägt
die Kommission vor, damit die Bedürf-
nisse von Kindern in gerichtlichen Ver-
fahren und ihre schwache Position an-
gemessen berücksichtigt werden. So
soll unter anderem bei der Scheidung
Kostenvor-
der Eltern und dem daraus meist folgen-
den Sorgerechtsstreit – die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entschei-
dungen über die elterliche Sorge
beschleunigt werden. Kommt das Kind
als Opfer oder Zeuge mit einem Straf-
konnten
verfahren in Berührung, soll es in Zu-
kunft besseren Schutz erfahren. Ist es
Beschuldigter soll es in einer für sein Al-
ter und seinen Reifegrad angemessenen
Weise darüber informiert werden, was
ihm zur Last gelegt wird.
Europarecht
EU-Beweisaufnahme:
Zeugenentschädigung
trägt jeder Staat selbst
Die grenzüberschreitende Beweisauf-
nahme soll erleichtert werden. Das ist
das Ziel der seit 2001 geltenden EU-Be-
weisaufnahmeverordnung (1206/2001/
EG). Der EuGH hat nun entschieden,
dass das ersuchende Gericht weder
dem in einem anderen EU-Mitglied-
staat ersuchten Gericht einen Vor-
schuss für eine Zeugenentschädigung
zahlen noch nachträglich eventuell ge-
zahlte Zeugenentschädigungen erstat-
ten muss. Der EuGH schloss das aus
Art. 14 und Art. 18 der EU-Beweisauf-
nahmeverordnung. Der EuGH weist
darauf hin, dass das Ziel der Verord-
nung die einfache, effiziente und
schnelle Abwicklung grenzüberschrei-
tender Beweisaufnahmen sei.
Universität Hannover
10. Soldan-Tagung:
Praxissimulation im
Studium
Die Leibniz Universität Hannover ist
diesem Jahr zum dritten Mal (nach 1999
und 2006) Austragungsuniversität der
Soldan-Tagung. Die von der Hans-Sol-
dan-Stiftung und der jeweils gastgeben-
den Universität gemeinsam ausgerich-
tete Tagung hat sich zu dem Forum
entwickelt, auf dem Wissenschaft und
Praxis im Dialog über die juristische
Ausbildung nachdenken und Reform-
vorschläge zur anwaltsorientierten Ju-
ristenausbildung ausarbeiten.
Die diesjährige Soldan-Tagung am
19. und 20. Mai 2011 steht unter dem
Generalthema „Praxissimulation im
Studium". Die Universitäten haben
ganz unterschiedliche Formen der Pra-
xissimulation entwickelt. Studierende
erhalten hier nach amerikanischem
Vorbild im Rahmen von fiktiven Fällen
die Möglichkeit, sich in die Rolle der
rechtsberatenden Praxis hineinzufin-
den. Das Angebot reicht dabei von si-
mulierten
Vertragsverhandlungen,
über Formen konsensualer Streitbeile-
gung bis hin zur Forensik. Angeboten
werden sowohl interaktive Ergänzun-
gen didaktischer Lehrveranstaltungen
als auch fakultätsinterne, regionale, na-
tionale, europaweite und letztlich auch
internationale Wettbewerbe. Die erfolg-
reiche Teilnahme wird so auch zum
Leistungsindikator der jeweiligen Fa-
kultät. Erste Fakultäten bieten im Rah-
men von „Legal Clinics" auch angelei-
tete Rechtsberatung durch Studierende
am echten Fall. Auf der Tagung soll der
Frage nachgegangen werden, welche
pädagogischen und rechtlichen Risiken
mit einem solchen Ansatz der anwalt-
sorientierten Juristenausbildung ver-
bunden sind.
Was muss ein junger Jurist außer
guten Rechtskenntnissen mitbringen,
um später als Rechtsanwalt zu reüssie-
ren? Eine Antwort darauf wollen am
Vorabendempfang die Präsidenten der
Bundesrechtsanwaltskammer (Axel C.
Filges) und des Deutschen Anwaltver-
eins (Wolfgang Ewer) im Gespräch mit
drei Anwaltspersönlichkeiten geben.
Anmeldung: Institut für Prozess- und Anwaltsrecht,
Königsworther Platz 1, 30167 Hannover,
Soldantagung@jura.uni-hannover.de,
www.jura.uni-hannover.de/soldantagung

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