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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 94

Inhaltsverzeichnis

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N
M
Rechtsprechung
13,5 Std. am 24.6.2002 RA1:
13,0 Std. am 24.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend vorgetragen: Teilnahme auf Haftprüfungster-
min bei LG Schwerin mit Hin- und Rückreise.
13,5 Std. am 25.6.2002 RA1:
13,0 Std. am 25.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend vorgetragen: Gemeinsames Telefonat mit
Herrn Y, die über die Haftprüfung vom Vortag berichtet wurde.
Dr. RA'in2 zudem das Gespräch vorbereitet.
0,25 Std. am 26.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Telefonat mit Datenschutzbeauf-
tragte I wegen Petition der ... X durch Herrn Y (näher WM
156).
0,25 Std. am 27.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Schreiben an den Beklagten (WB
157)
1 Std. am 23.6.2002 Dr. RA'in2:
Nur Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit Durchsicht neu eingegangener Unterlagen keine
konkrete Angabe. Auch nicht aus Umständen erkennbar, wel-
che Unterlagen.
Dagegen Schreiben an die Beklagte und Stellungnahme zu
einem Kostenfestsetzungsantrag hinreichend konkret.
Geschätzte Kürzung um
Summe:
RA1 30,25 Std. x 987,– DM =
Dr. RA'in2: 101,5 Std. x 609,– DM =
(15) Übersicht
über das sich aus dem ausreichend dargelegten Stundenauf-
wand für die jeweilige Rechnung ergebende Honorar der Kläge-
rin:
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Nr. 6
Nr. 7
Summe
DM-Beträge:
In Euro:
Nr. 8
Nr. 9
Nr. 10
Nr. 11
Nr. 12
Nr. 13
Nr. 14
b) Die Beklagten haben den nach der Prüfung unter a) von
der Klägerin hinreichend dargelegten tatsächlichen Stunden-
aufwand weder näher bestritten noch Beweis dafür angetreten,
dass der angegebene Arbeitsaufwand von den Anwälten der
Klägerin nicht erbracht worden sei. Nach einer im Rahmen der
sekundären Darlegungslast erfolgten ausreichenden Darlegung
der Grundlagen für den Rechtsgrund, auf den der Empfänger
sich beruft, trifft den Gläubiger des Rückforderungsanspruchs
aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für
die Unrichtigkeit der vom Empfänger der Leistung vorgetrage-
nen Umstände, die ein Behaltendürfen rechtfertigen.
Anwaltsvergütung
1
/
Std.
4
15.565,51 Euro
31.449,05 Euro
47.014,56 Euro
30.434,25 DM
987,00 DM
1.979,25 DM
26.874,75 DM
47.176,50 DM
33.568,50 DM
17.214,75 DM
158.728,50 DM
81.156,59 Euro
28.657,30 Euro
23.809,58 Euro
33.575,00 Euro
57.940,24 Euro
50.421,56 Euro
32.866,35 Euro
47.014,56 Euro
355.441,18 Euro
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass die Verteidi-
ger Dr. RA'in2 und 1 im gleichen Zeitraum, in dem sie die In-
teressen der Beklagten wahrgenommen haben, noch rund 35
weitere (strafrechtliche) Mandate betreut hätten, stellt dies kein
ausreichendes Bestreiten der von der Klägerin nach Tag. Uhr-
zeit und Art der Tätigkeit konkretisierten Stundenleistungen
dar. Aus den Stundenabrechnungen ergibt sich, dass die beiden
der Klägerin angehörenden Verteidiger, insbesondere Rechts-
anwalt 1, nicht jede Woche und nicht jeden Tag mit voller Ar-
beitskraft für die Beklagten tätig waren. Die Übernahme wei-
terer Mandate war deshalb auch zeitlich mit der Tätigkeit für
die Beklagten vereinbar zumal nicht vorgetragen ist, welchen
Umfang die weiteren Mandate hatten.
2. Die Erstattungsfähigkeit der in den genannten Rechnun-
gen (Anlagen 4 bis 17 zur Widerklage) von der Kläger geltend
gemachten Auslagen von 21.421,23 Euro und ihre tatsächliche
Entstehung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Sie
sind nach der im Wortlaut von der späteren Vereinbarung für
das Hauptverfahren abweichenden Honorarvereinbarung vom
26./30.3.2001 zu erstatten. Denn danach kann die Klägerin Er-
stattung sämtlicher mit der Verteidigung verbundenen „Kosten
und Ausgaben" erstattet verlangen. Dieser Betrag ist deshalb zu
dem unter 1. ermittelten Stundenhonorar hinzu zu rechnen.
Das gilt auch für die Auslagen in der durch Verrechnung nur
teilweise bezahlten Rechnung vom 10.5.2002 (Anlage 14), weil
davon auszugehen ist, dass nach der Grundregel des § 367
Abs. 1 BGB die Verrechnung der Zahlung zunächst auf die Kos-
ten erfolgt ist und sie darum erfüllt worden sind.
3. Der Klägerin steht nach dem Ergebnis zu 1. und 2. auf-
grund der Rechnungen Anlagen 14 – 17 zur Widerklage soweit
diese von den Beklagten bezahlt wurden – aus der Honorarver-
einbarung vom 26./30.3.2001 lediglich ein Anspruch in Höhe
von 376.862,41 Euro (355.441,18 Euro + 21.421,23 Euro) zu. Ge-
zahlt haben die Beklagten jedoch 526.978,35 Euro. Mithin ist
die Klägerin um 150.115,94 Euro überzahlt. Die Beklagten
können diesen Betrag aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zurück
verlangen.
4. Von dem unter 3. bejahten Rückforderungsanspruch der
Beklagten sind die der Klägerin für die Vertretung der Beklag-
ten zu 1. in zwei Zivilrechtsstreitverfahren zustehenden gesetz-
lichen Gebühren, nämlich 9.043,36 Euro für das Arrestverfah-
ren bei dem LG Schwerin (4 O 114/02) und 16.003,36 Euro für
das Klageverfahren beim LG Schwerin (4 O 234/02) abzuzie-
hen. Wegen näheren Begründung wird auf das Senatsurteil
vom 17.10.2008 unter B. II. 4. (S. 34) verwiesen, die auch mit
der Revision von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wor-
den sind (Revisionsurteil unter II. B. 6.).
Die Widerklage ist nach Abzug dieser Gebührenansprüche
in Höhe von 125.069,22 Euro begründet.
Der Zinsanspruch daraus ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB be-
gründet.
Anmerkung der Redaktion: Die Leserinnen und Leser des An-
waltsblatts kennen das Verfahren schon. Der BGH hatte im ver-
gangenen Jahr das OLG Frankfurt im ersten Durchgang aufgeho-
ben und die Sache zurückverwiesen (BGH AnwBl 2010, 362 mit
Besprechung Lührig, AnwBl 2010, 347). Jetzt hat das OLG mit ei-
ner 24 Druckseiten umfassenden Entscheidung nachgelegt (einen
Auszug von 18 Seiten veröffentlicht die Redaktion in diesem Heft,
der Volltext ist abrufbar unter www.anwaltsblatt.de, AnwBl Online
2011, 103).
Es geht um zwei Vergütungsvereinbarungen in einer um-
fangreichen und nicht leichten Strafsache. Das OLG Frankfurt
hat – wie vom BGH gewünscht – nun die Honorarrechnungen
der Kanzlei auseinander genommen. Der BGH hatte unter an-
derem entschieden, dass eine Kanzlei die „während des abge-
rechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in
317
AnwBl 4 / 2011

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