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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 86

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M
Rechtsprechung
Schreiben, weil Anlass und Inhalt nicht dargelegt. Zumal das
zweiten Schriftsatz an diesem Tag von den Beklagten in erster
Instanz bestritten (Bl 342).
Anzuerkennen:
1
/
Stunde.
2
5,5 Std. am 28.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
a) Prüfung des Beschlusses WB 12 und Fertigung eines
Schriftsatz an Das AG Schwerin WB 116 (Verletzung recht-
lichen Gehörs).
b) Telefonat mit Dr. RAin11 nach Anlass oder Inhalt nicht
vorgetragen. c) Kenntnisnahme eines Schriftsatzes der Beklag-
ten. Da von Beklagten solcher Schriftsatz in dieser zeit nicht
bestritten ausreichend.
d) Prüfung eines Zeugnisverweigerungsrechtes ausrei-
chend.
Wegen b) Kürzung um
1,75 Std. am 29.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung des Schreibens an das AG
Schwering (wohl WB 116) und telefonische Abstimmung
darüber mit Dr. RAin11.
0,5 Std. am 30.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Prüfung der per Fax eingegangenen
Unterlagen (WB 50) und (nach Zusammenhang) Telefonat mit
ihr dazu.
1,5 Std. am 30.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: wie RA 1 zuvor.
1,5 Std. am 31.1.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Fertigung der Schreiben
an StA (WB 51) und AG Schwerin (WB 52) sowie Telefonate
mit Geschäftsstelle, Richter und StA (nach Zusammenhang)
dazu.
Telefonate mit RA12 und Herrn Y noch Anlass oder Inhalt
nicht vorgetragen.
Kürzung um
/
Std.
1
4
3,75 Std. am 30.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: wie RA 1 zuvor, weil ent-
sprechende Schriftsätze für die Beklagte gefertigt (WB 52).
Kenntnisnahme Telefonat Y dagegen unbestimmt.
Kürzung um
1
/
Stunde.
4
Summe:
RA 1 22,5 Std. x 987,– DM =
Dr. RA'in2: 40 Std. x 609,– DM =
(10) Rechnung vom 10.5.2002 über eine Stundenvergütung von
45.993,19 Euro für 108,75 Stunden (Anlage 13 zur Widerklage)
0,25 Std. am 1.2.2002 RA 1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonate mit Beklagtem zu 2)
und Y ohne Angabe zu Anlass und Inhalt.
0,25 Std. am 4.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben an LG Schwering und Dr.
RAin11 von diesem Tag. Überprüfbare Angabe.
0,75 Std. am 5.2.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: Soweit eingegangene Ent-
scheidung im Insolvenzverfahren geprüft konkret. Demgegen-
über weitere eingegangene Schreiben nicht bezeichnet.
Kürzung auf
/
Stunde.
1
2
0,75 Std. am 5.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Zwei Schreiben an StA verfasst (WB
117 + 118). Die durchgesehenen eingegangenen Schreiben er-
geben sich inhaltlich aus den beiden Schriftsätzen.
Anwaltsvergütung
/
Stunde.
1
4
11.354,51 Euro
12.455,07 Euro
23.809,58 Euro
1,5 Std. am 5.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Eingegangene Akten (Bd. VI, VII
der Strafakte sowie Sonderbände 5, 10, 12, 12 und 13) durch-
gesehen sowie Stellungsnahme der StA und Schreiben an StA
1. Inhalt teilweise aus WB 117 + 118 erkennbar.
1,25 Std. am 6.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag soweit(zwei) Schreiben der
Beklagten durchgesehen. Zu den Telefonaten und Schreiben
RA6, RA12 und Zeitungsartikeln von Dr. F dagegen fehlen An-
gaben.
Anzuerkennen: 0,75
0,5 Std. am 6.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Eingesandte Briefe der Beklagten zu
1) durchgesehen (nur in Anlage zur Rechnung, Bl. 1109 keine
Darstellung). Zwar keine Angaben zum Inhalt. Aber Beklagte
zu1) kann überprüfen, ob zu dieser Zeit solche Briefe zuge-
sandt und deshalb überprüfbare Angabe.
4,75 Std. am 6.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Soweit eingegangene Ak-
tenteile durchgesehen, muss es sich um die für den 5.2. bei Dr.
RA'in2 angegebenen handeln. Dagegen Besprechung mit Dr.
RA6 und Telefonat Dr. RAin11 keine Angaben zu Anlass oder
Inhalt.
Anzuerkennen für Durchsicht: 4 Std. in Anlehnung an
RAin2 5.2. und 8.2.
5,5 Std. am 8.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Beginn der Durchsicht der neuen
Aktenbestandteile (siehe 5.2.). Allerdings Fortsetzung der
Durchsicht. Nach Darstellung erhebliche Aktenanzahl.
0,5 Std. am 11.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Kurzes Schreiben an AG Schwerin
(WB 119) und „Beweismittelordner 7" durchgesehen.
0,5 Std. am 12.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Zei kurze Schreiben an StA und AG
Schwerin (WB 120) sowie Schreiben Dr. RA6 (WB 121) durch-
gesehen,
2,75 Std. am 12.2.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise Vortrag: Vorbereiteter Schriftsatz an AG nicht in-
dividualisierbar bezeichnet. Prüfung der Geldflüsse in der Akte,
obwohl bereits mehrfach erfolgt (frühere Abrechnungen) wegen
Komplexität anzuerkennen.
Kürzung um
3
/
Stunde wegen Schriftsatz.
4
0,25 Std. am 13.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben an Dr. RAin11 verfasst
und Telefoniert. Weil Schreiben von diesem Tag überprüfbare
Angabe. Weiteres nicht spezifiziertes Telefonat wegen Kürze
der abgerechneten Zeit zu vernachlässigen.
1 Std. am 13.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit der Beklagten und Ge-
genstand die neu eingegangenen Unterlagen sowie weiteres
Vorgehen abgestimmt. Bei den Unterlagen handelt es sich
nach dem Zusammenhang um die 5.2. angegebenen Akten so-
wie weitere danach bezeichnete Schreiben.
0,5 Std. am 13.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag, nämlich soweit Schreiben
von diesem Tag an RAin Dr. RAin11 und RAin 11a verfasst. Te-
lefonate insbesondere mit RA12 dagegen nicht spezifiziert.
Anzuerkennen:
/
Stunde.
1
4
8,5 Std. am 15.2.2002 Dr. RA'in2:
11,75 Std. am 18.2.2002 Dr. RA'in2
0,5 Std. am 19.2.2002 Dr. RA'in2
3,75 Std. am 20.2.2002 Dr. RA'in2
Ausreichender Vortrag:
309
AnwBl 4 / 2011

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