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Epson NPD4746-00 Benutzerhandbuch Seite 56

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Meinung & Kritik
Ein Beispiel hierzu ist der Street View Dienst von Google.
In Großbritannien, Frankreich, Holland und Spanien hat die
Bereitstellung von Straßenaufnahmen im Internet keine be-
sonderen datenschutzrechtlichen Reaktionen ausgelöst (im
Unterschied zur der von Google im Zusammenhang mit
dem Street View Dienst betriebenen Sammlung von WLAN-
15
Daten)
. Anders dagegen z. B. in Tschechien, wo der Dienst
bis auf weiteres untersagt ist
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen
Street View betrieben werden darf, zu heftigen Diskussionen
führte und zahlreiche Betroffene von der Möglichkeit Ge-
brauch gemacht haben, gegen die Veröffentlichung von Bil-
dern des Hauses, in dem sie wohnen, Einspruch zu erhe-
17
ben
.
Sind schon zwischen Rechtsordnungen mit gemeinsamer
Rechtstradition derart unterschiedliche Wertungen daten-
schutzrechtlich relevanter Sachverhalte festzustellen, so
überrascht es nicht, dass dies im Verhältnis zwischen Rechts-
ordnungen der Fall ist, die unterschiedlichen Kulturkreisen
angehören. Die meisten Diskussionen haben bisher die un-
terschiedlichen Auffassungen zum Datenschutz im Verhält-
nis zwischen Europa und den USA ausgelöst.
V. USA
In den USA ist die Bearbeitung von Personendaten durch
Unternehmen im Wesentlichen nur für Finanzdienstleister,
medizinische Leistungserbringer, sowie für Online-Anbieter
(soweit es um Daten von Kindern unter 13 Jahren geht)
durch Bundesgesetze umfassend geregelt
Umgang mit Daten von Kunden und Websitebesuchern
durch Unternehmen in einer Vielzahl unterschiedlicher Ge-
setze des Bundes und der einzelnen Gliedstaaten nur punk-
tuell in Bezug auf Einzelfragen geregelt. Es ist insoweit we-
der notwendig, für die Bearbeitung von Daten die
Zustimmung der Betroffenen einzuholen, noch diese auch
19
nur zu informieren
.
Das Zustimmungserfordernis, („Opt-in"), hat sich bisher
nicht durchzusetzen vermocht. Es werden dagegen Ein-
wände, wie die Verursachung von Kosten, Behinderung der
Zusammenarbeit von Unternehmen oder die Erschwerung
der Aktualisierung von Datenschutzgrundsätzen (Privacy Po-
licies) der Unternehmen, vorgebracht
Befürwortet wird das Konzept des „Opt-out", wonach die
Betroffenen einem Unternehmen die Bearbeitung ihrer Da-
ten untersagen können. Auch dieses Konzept hat keine ge-
setzliche Grundlage, wird jedoch im Rahmen von Initiativen
zur Selbstregulierung, etwa der Werbewirtschaft, pro-
21
pagiert
.
Datenschutz wird als ein Element des Wettbewerbs ver-
standen, der Unternehmen dazu zwingt, den Kunden und
Websitebesuchern akzeptable Datenschutzstandards anzu-
bieten. Dies erklärt, warum zahlreiche Unternehmen auch
ohne gesetzliche Verpflichtung eine Privacy Policy publiziert
haben, in welcher sie die Grundsätze zur Bearbeitung von
Kundendaten festhalten. Hält sich ein Unternehmen nicht
an seine Policy, so gilt dies als unlauteres Verhalten, da die
Kunden, welche auf die Policy vertrauen, getäuscht werden.
Die Federal Trade Commission (FTC) kann in solchen Fällen
gegen fehlbare Unternehmen Sanktionen verhängen oder
22
Maßnahmen anordnen
, etwa betreffend der Datensicher-
heit, wenn ein Unternehmen in seiner Policy den sicheren
Die globale Informationsgesellschaft: Ist der Datenschutz noch zu retten?, Widmer
16
, und in Deutschland, wo die
18
. Sonst ist der
20
.
Umgang mit Kundendaten zusagt. Ein bekannter Fall betraf
Twitter, welche von der FTC in einem Vergleich verpflichtet
wurde, ein umfassendes Datensicherheitsprogramm zu im-
23
plementieren
.
Was im Vergleich zu Europa auffällt, ist die große Bedeu-
tung, die in den USA der Datensicherheit beigemessen wird.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Datenschutz auf Bun-
24
desebene geregelt ist
. Auch einzelne Bundesstaaten haben
Gesetze zur Datensicherheit erlassen. So verlangen etwa
Massachusetts und Nevada, dass Personendaten, die via
öffentliche Netze oder Funk übermittelt werden, ver-
25
schlüsselt werden müssen
Zur Datensicherheit gehören auch die Regelungen betref-
fend Informationspflichten bei Sicherheitsproblemen und
Datenlecks, wie sie sich seit 2009 auch im BDSG finden
Das erste derartige Gesetz wurde bereits 2003 in Kalifornien
eingeführt. In der Folge haben über 40 Bundesstaaten ähnli-
27
che Gesetze erlassen
.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in den USA die
Bearbeitung von Daten durch Unternehmen als weniger pro-
blematisch betrachtet wird als in Europa und den Marktkräf-
ten zugetraut wird, ein nach US-Maßstäben angemessenes
Datenschutzniveau zu generieren. Eingriffe des Gesetz-
gebers erfolgen punktuell nur dort, wo aufgrund der Sensiti-
vität der Daten (Medizinalbereich, Finanzbranche) oder we-
gen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
(Daten von Kindern im Online-Business) spezifischer Bedarf
zur Legiferierung besteht.
VI. Neuere Entwicklungen
Die datenschutzrechtliche Diskussion hat sich bisher schwer-
gewichtig auf Europa und die USA konzentriert. Zuneh-
mend entwickelt sie sich jedoch auch in Afrika und Asien.
So haben eine ganze Reihe von Staaten neue Datenschutz-
28
gesetze erlassen
oder befinden sich auf dem Weg dazu
15 Vgl. Hier ein Reiz – dort ein Reizthema unter http://www.tagesschau.de/ausland/
streetviewausland100.html.
16 Tschechien verbietet Google Street View, NZZOnline vom 22.9.2010,
http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/tschechien_
google_street_view_1.7649898.html.
17 Google Street View: 244.237 Widersprüche, heise.de vom 21.10.2010,
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-Street-View-244-237-Wider-
sprueche-1122375.html.
18 D.L. Baumer/J.B. Earp/J.C. Poindexter, Internet privacy law: a comparison between
the United States and the European Union, Computers & Security (2004) 23,
S. 400 ff., 402.
19 D.L. Baumer/J.B. Earp/J.C. Poindexter, aaO. S. 404, 405.
20 Z. B. D. Castro, One Step Forward, Five Steps Back: An Analysis of the Draft Pri-
vacy Legislation, unter http://www.itif.org/publications/one-step-forward-five-steps-
back-analysis-draft-privacy-legislation.
21 Vgl. z. B. US-Initiative für Opt-out bei Online-Werbung, heise.de vom 4.10.2010,
betreffend die Self-Regulatory Principles for Online Behavioral Advertising
(verfügbar unter http://www.aboutads.info).
22 D.L. Baumer/J.B. Earp/J.C. Poindexter, aaO. S. 402; vgl. auch die Website der Fede-
ral Trade Commission unter http://www.ftc.gov/privacy/privacyinitiatives/
promises.html.
23 Vgl. den Vergleich zwischen der FTC und Twitter auf der Website der FTC unter
http://www.ftc.gov/os/caselist/0923093/100624twitteragree.pdf.
24 F. Gilbert, aaO. S. 65-14ff., 65-33ff., 65–45 ff.
25 F. Gilbert, aaO. S. 65-77, 78 ff.
26 BDSG § 42 a.
27 F. Gilbert, aaO. S. 65–78 ff.
28 Z. B. Tunesien 2004 und Marokko 2009 (F. Gilbert, aaO. S. 62–4, 45B–7), Südko-
rea 2001 (F. Gilbert, aaO. S. 57-4), Japan 2003 (N. Ishida, in: F. Gilbert (Hrsg.),
aaO. S. 38–3) und Malaysia (vgl. dazu die APEC-Website unter
http://www.apec.org/etc/medialib/apec_media_library/downloads/taskforce/ecsg/
dp_iaps.Par.0019.File.tmp/Web_IAP_Malaysia_2010.doc).
29 Z. B. Südafrika (F. Gilbert, aaO. S. 56–13 f.) und Taiwan (vgl. dazu die APEC-Web-
site unter http://www.apec.org/etc/medialib/apec_media_library/downloads/task-
force/ecsg/dp_iaps.Par.0017.File.tmp/Web_IAP_Chinese_Taipei_20090722.doc).
.
AnwBl 4 / 2011
26
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29
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