24.3 Regelmäßige Kontrollen und Eintragung (nur Italien)
– Der Arbeitgeber/Führer der Maschine ist verpflichtet, die Maschine den regelmäßigen Kontrollen laut
Gesetz (Ministerialdekret 12/9/59 und GvD.81/08) zu unterziehen.
– Darüber hinaus ist er verpflichtet, den in diesem Gebrauchs und Wartungshandbuch der Maschine
beschriebenen Wartungs und Inspektionsplan zu beachten.
– Die regelmäßigen Inspektions, Kontroll und Wartungseingriffe müssen durch eigens beauftragtes
Fachpersonal oder eine Vertragswerkstatt des Herstellers DIECI S.r.l. ausgeführt werden.
– Der Arbeitgeber/Führer der Maschine muss die Ergebnisse der Kontrollen im Kontrollregister
eintragen oder durch eingewiesenes Fachpersonal eintragen lassen.
– Die regelmäßigen Inspektionen, die im "Kontrollregister" eingetragen werden müssen, sind:
– Regelmäßige vierteljährliche Kontrollen betreffend die Funktionstüchtigkeit und/oder Effizienz
– Regelmäßige jährliche Kontrollen betreffend die Funktion und den Erhaltungszustand der
– Das Gesetz sieht Verwaltungssanktionen gegen diejenigen Personen vor, die die vierteljährlichen und
jährlichen Kontrollen versäumen.
– Das Kontrollregister, worin die Inspektionen und Kontrollen zu vermerken sind, muss auf Aufforderung
den Funktionären vorgelegt werden, die für die Erfüllung der einschlägigen Gesetze zuständig sind.
– Im Anschluss an die jährliche Kontrolle erstellt der Funktionär der Gesundheitsbehörde ASL (Dip.SSIA)
oder der zuständige Rechtsträger aus dem Privatsektor ein Befähigungsprotokoll oder schreibt
andernfalls die erforderlichen Maßnahmen vor. Der Benutzer ist zur Aufbewahrung des
Befähigungsprotokolls und des Kontrollregisters verpflichtet.
– Die Kontrollbeurteilungen sind auf die entsprechenden Seiten mit Angabe des Ergebnisses, des
Datums sowie mit Unterschrift und etwaigen Anmerkungen des Beauftragten einzutragen.
– Sollten die in diesem Handbuch hierfür vorgesehenen Seiten nicht ausreichen, um die während der
Lebensdauer der Maschine niedergeschriebenen Anmerkungen einzutragen, sind die Zusatzseiten
nach dem gleichen Muster auszufüllen.
24.4 Meldepflicht und -Modalitäten an die I.N.A.I.L. (nur
Italien)
– Das Ministerialdekret vom 12.09.1959, unter Überschrift II – Artikel 7, schreibt vor, dass der
Arbeitgeber/Benutzer von motorbetriebenen Hubgeräten mit einer Traglast von > 200 kg und von
Personenarbeitsbühnen die Inbetriebnahme der Maschine an die zuständige Behörde (zurzeit I.N.A.I.L.)
unter Angabe des Installationsstandorts der Maschine melden muss, so dass die vorgenannten
Behörde die erste Kontrolle vornehmen kann.
– Der Meldung an die I.N.A.I.L. muss mit der Kommunikation der Inbetriebnahme der Maschine auch
eine Kopie der EGKonformitätserklärung lt. Anhang IIA des GvD.17/2010 – Maschinenrichtlinie
2006/42/EG eingereicht werden.
– Der Auftraggeber muss die Originalerklärungen (EGKonformitätserklärung – Anhang IIA)
aufbewahren.
– Die Meldung an die I.N.A.I.L. ist mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
DOCMA0000014‐DE ﴾GER﴿ ‐ Apollo SWISS
von Seilen/Ketten lt. Anhang VI Punkt 3.1.2 GvD.81/08;
Maschine im Sinne der Sicherheit (jährliche Abnahmen, Korrosionskontrolle, Nachweis der
Einstellungen usw.) lt. Anhang VII GvD.81/08;
Kontroll‐ und Wartungsregister | 24
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