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Regelmäßige Kontrollen Und Eintragung (Nur Italien); Meldepflicht Und -Modalitäten An Die I.n.a.i.l. (Nur Italien) - Dieci APOLLO Gebrauchshandbuch

Inhaltsverzeichnis

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24.3 Regelmäßige Kontrollen und Eintragung (nur Italien)
– Der Arbeitgeber/Führer der Maschine ist verpflichtet, die Maschine den regelmäßigen Kontrollen laut
Gesetz (Ministerialdekret 12/9/59 und GvD.81/08) zu unterziehen.
– Darüber  hinaus  ist  er  verpflichtet,  den  in  diesem  Gebrauchs­  und  Wartungshandbuch  der  Maschine
beschriebenen Wartungs­ und Inspektionsplan zu beachten.
– Die  regelmäßigen  Inspektions­,  Kontroll­  und  Wartungseingriffe  müssen  durch  eigens  beauftragtes
Fachpersonal oder eine Vertragswerkstatt des Herstellers DIECI S.r.l. ausgeführt werden.
– Der  Arbeitgeber/Führer  der  Maschine  muss  die  Ergebnisse  der  Kontrollen  im  Kontrollregister
eintragen oder durch eingewiesenes Fachpersonal eintragen lassen.
– Die regelmäßigen Inspektionen, die im "Kontrollregister" eingetragen werden müssen, sind:
– Regelmäßige vierteljährliche Kontrollen betreffend die Funktionstüchtigkeit und/oder Effizienz
– Regelmäßige jährliche Kontrollen betreffend die Funktion und den Erhaltungszustand der
– Das Gesetz sieht Verwaltungssanktionen gegen diejenigen Personen vor, die die vierteljährlichen und
jährlichen Kontrollen versäumen.
– Das Kontrollregister, worin die Inspektionen und Kontrollen zu vermerken sind, muss auf Aufforderung
den Funktionären vorgelegt werden, die für die Erfüllung der einschlägigen Gesetze zuständig sind.
– Im Anschluss an die jährliche Kontrolle erstellt der Funktionär der Gesundheitsbehörde ASL (Dip.SSIA)
oder  der  zuständige  Rechtsträger  aus  dem  Privatsektor  ein  Befähigungsprotokoll  oder  schreibt
andernfalls  die  erforderlichen  Maßnahmen  vor.  Der  Benutzer  ist  zur  Aufbewahrung  des
Befähigungsprotokolls und des Kontrollregisters verpflichtet.
– Die  Kontrollbeurteilungen  sind  auf  die  entsprechenden  Seiten  mit  Angabe  des  Ergebnisses,  des
Datums sowie mit Unterschrift und etwaigen Anmerkungen des Beauftragten einzutragen.
– Sollten die in diesem Handbuch hierfür vorgesehenen Seiten nicht ausreichen, um die während der
Lebensdauer  der  Maschine  niedergeschriebenen  Anmerkungen  einzutragen,  sind  die  Zusatzseiten
nach dem gleichen Muster auszufüllen.
24.4 Meldepflicht und -Modalitäten an die I.N.A.I.L. (nur
Italien)
– Das  Ministerialdekret  vom  12.09.1959,  unter  Überschrift  II  –  Artikel  7,  schreibt  vor,  dass  der
Arbeitgeber/Benutzer  von  motorbetriebenen  Hubgeräten  mit  einer  Traglast  von  >  200  kg  und  von
Personenarbeitsbühnen die Inbetriebnahme der Maschine an die zuständige Behörde (zurzeit I.N.A.I.L.)
unter  Angabe  des  Installationsstandorts  der  Maschine  melden  muss,  so  dass  die  vorgenannten
Behörde die erste Kontrolle vornehmen kann.
– Der  Meldung  an  die  I.N.A.I.L.  muss  mit  der  Kommunikation  der  Inbetriebnahme  der  Maschine  auch
eine  Kopie  der  EG­Konformitätserklärung  lt.  Anhang  IIA  des  GvD.17/2010  –  Maschinenrichtlinie
2006/42/EG eingereicht werden.
– Der  Auftraggeber  muss  die  Originalerklärungen  (EG­Konformitätserklärung  –  Anhang  IIA)
aufbewahren.
– Die Meldung an die I.N.A.I.L. ist mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
DOCMA0000014‐DE ﴾GER﴿ ‐ Apollo SWISS
von Seilen/Ketten lt. Anhang VI Punkt 3.1.2 GvD.81/08;
Maschine im Sinne der Sicherheit (jährliche Abnahmen, Korrosionskontrolle, Nachweis der
Einstellungen usw.) lt. Anhang VII GvD.81/08;
Kontroll‐ und Wartungsregister | 24
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