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Garantiebedingungen Der Otto Bock Mobility Solutions Gmbh - Otto Bock B600 Bedienungsanleitung

Elektrorollstuhl
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Garantiebedingungen
15
Garantiebedingungen der Otto Bock
Mobility Solutions GmbH
1. Gegenstand der Garantie
1.1 Diese Garantie gilt für Rollstühle.
1.2 Die Garantie umfasst Ansprüche des Sanitätshauses /
Dienstleisters gegen die Otto Bock Mobility Solutions
GmbH und berührt nicht die gesetzlichen Ansprüche aus
Mängelgewährleistung des Endverbrauchers gegenüber
dem Sanitätshaus oder anderer Dienstleister, die die
Versorgung des Patienten zu verantworten haben.
2. Umfang der Garantie
2.1 Die Otto Bock Mobility Solutions GmbH garantiert
unter Einhaltung der in Ziffer 3 beschriebenen Bedin-
gungen und unter Beachtung der Ausschlüsse gemäß
Ziffer 4, dass an Rahmenteilen und Kreuzstreben bei
manuellen Serien-Rollstühlen und bei Rahmenteilen für
Serien-Elektro-Rollstühle über die gesetzliche Gewähr-
leistungsfrist hinaus bis zu 4 Jahren nach Ersteinsatz
keine Konstruktions-, Fertigungs- oder Materialfehler
auftreten, die die Einsatzfähigkeit des Rollstuhls wesent-
lich beeinträchtigen.
2.2 Treten 2 Jahre nach Ersteinsatz Konstruktions,- Fertigungs-
oder Materialfehler auf, so ersetzt die Otto Bock Mobility
Solutions GmbH nach Ihrer Wahl den Rollstuhl insgesamt
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oder tauscht aus oder repariert schadhafte Teile des Rah-
mens und der Kreuzstreben. Weitergehende Ansprüche
auf Minderung, Rückgängigmachung des Vertrages oder
Schadenersatz stehen dem Sanitätshaus / Dienstleister
aus dieser Garantie nicht zu.
3. Bedingungen für die Inanspruchnahme
Die Garantie kann das Sanitätshaus / Dienstleister nur dann
in Anspruch nehmen, wenn:
3.1 es sich um einen Ersteinsatz handelt,
3.2 der Rollstuhl durch einen kassenzugelassenen Fach-
betrieb angewendet wurde,
3.3 die Weitergabe der Komplettversorgung durch den
kassenzugelassenen Fachbetrieb erfolgt und dieser
einen Mängelbericht beifügt,
3.4 bei der Erstellung von Sonderanfertigungen aus den
Serienprodukten zur Anpassung der Serienprodukte
an die individuellen Gegebenheiten eines Patienten
ausschließlich Medizinprodukte mit CE-Kennzeichen
verwendet werden und dabei eine Verwendung ent-
sprechend der diesen Medizinprodukten vorgegebenen
Zweckbestimmung erfolgt,
3.5 Veränderungen an einem Rollstuhl nicht über die von
der Otto Bock Mobility Solutions GmbH vorgesehene
Anpassung (z. B. Einstellen der Länge der Beinstütze)
und die Nutzung des durch die Otto Bock Mobility Solu-
02/2009
B600

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