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Gewährleistung; Haftungsausschluss; Postbestimmungen; Konformitätserklärung - FUTABA T-18 MZ Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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19. GEWÄHRLEISTUNG
Unsere Artikel sind selbstverständlich mit den gesetzlich vorgeschrie-
benen 24 Monaten Gewährleistung ausgestattet. Sollten Sie einen
berechtigten Gewährleistungsanspruch geltend machen wollen, so
wenden Sie sich immer an Ihren Händler, der Gewährleistungsgeber
und für die Abwicklung zuständig ist.
Während dieser Zeit werden evtl. auftretende Funktions mängel sowie
Fabrikations- oder Materialfehler kostenlos von uns behoben. Weiterge-
hende Ansprüche z. B. bei Folge schäden, sind ausgeschlossen.
Der Transport zu uns muss frei erfolgen, der Rücktransport zu Ihnen
erfolgt ebenfalls frei. Unfreie Sendungen können nicht an genommen
werden.
Für Transportschäden und Verlust Ihrer Sendung können wir
keine Haftung übernehmen. Wir empfehlen eine ent sprech ende Versi-
cherung.
Senden Sie Ihre Geräte an die für das jeweilige Land zu ständige Ser-
vicestelle.
Zur Bearbeitung Ihrer Gewährleistungsansprüche müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Legen Sie Ihrer Sendung den Kaufbeleg (Kassenzettel) bei.
• Die Geräte wurden gemäß der Bedienungsanleitung
be trieben.
• Es wurden ausschließlich empfohlene Stromquellen und original
Zubehör verwendet.
• Feuchtigkeitsschäden, Fremdeingriffe, Verpolung, Über las tungen
und mechanische Beschädigungen liegen nicht vor.
• Fügen Sie sachdienliche Hinweise zur Auffi ndung des Fehlers oder
des Defektes bei.

20. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Sowohl die Einhaltung der Montage- und Betriebsanleitung als auch
die Bedingungen und Methoden bei Installation, Betrieb, Verwendung
und Wartung der Fernsteuerkomponenten können von Ripmax nicht
überwacht werden. Daher übernehmen wir keinerlei Haftung für Ver-
luste, Schäden oder Kosten, die sich aus fehlerhafter Verwendung und
Betrieb ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen.

21. POSTBESTIMMUNGEN

Die Richtlinie R&TTE (Radio Equipment & Telecommunications
Terminal Equipment) ist die neue europäische Direktive für Funkanla-
gen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität.
Mit der R&TTE-Richtlinie ist unter anderem das Inverkehrbringen, sowie
die Inbetriebnahme von Funkanlagen in der Europäischen Gemein-
schaft festgelegt.
Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung der Zulassung. Der Her-
steller bzw. Importeur muss vor dem Inverkehrbringen der Funkanlagen
diese einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen und danach
bei den entsprechenden Stellen notifi zieren (anmelden).
Als Zeichen, dass die Geräte den gültigen Europäischen Normen ent-
sprechen, wird das CE-Zeichen angebracht. Diese Kennzeichnung ist
für alle Länder in der Europäischen Union gleich.
Weitere Länder wie Schweiz, Norwegen, Estland und Schweden haben
diese Richtlinie ebenfalls übernommen.
In all diesen Ländern ist Ihre Fernsteueranlage notifi ziert (d.h. zuge-
lassen) und kann dort sowohl verkauft als auch in Betrieb genommen
werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für eine den Richtlinien
entsprechende Funkanlage bei Ihnen, dem Anwender liegt.
22. KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Hiermit erklärt die Ripmax Ltd., dass sich dieses Gerät in
Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen und anderen
relevanten Vorschriften der entsprechenden CE Richtlinien befi ndet.
Die Original-Konformitätserklärung fi nden Sie im Internet unter www.
ripmax.com, bei der jeweiligen Gerätebeschreibung durch Aufruf des
Logo-Buttons „Conform".

23. ALLGEMEINZUTEILUNG

Auf der Betriebsfrequenz 2.400...2.483,5 MHz ist der Betrieb von Funk-
anlagen anmelde- und gebührenfrei. Hier wurde eine Allgemeinzutei-
lung von Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit von der
Bundesnetzagentur erteilt.
Allgemeinzuteilung
von
Frequenzen
2400,0 – 2483,5 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit
in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks (WLAN-
Funkanwendungen)
Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (
TKG ) vom 25. Juli 1996 ( BGBl. I S. 1120 ) in Verbindung mit der
Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl.
I S. 829) wird hiermit der Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz zur
Nutzung durch die Allgemeinheit für WLAN – Funkanwendungen in
lokalen Netzwerken zugeteilt.
Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen
Standard gebunden.
Die Amtsblattverfügung Nr. 154/1999 „Allgemeinzuteilung von
Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen
für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 –
2483,5 MHz (RLAN - Funkanlagen)", veröffentlicht im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr.
22/99 vom 01.12.99, S. 3765, wird aufgehoben .
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenzbereich
Kanalbandbreite
/Kanalraster
2400,0 – 2483,5 MHz
Keine Einschränkung
Die äquivalente Strahlungsleistung bezieht sich, unabhängig vom
Modulations- bzw. Übertragungsverfahren, auf die Summenleistung mit
Bezug auf den Frequenzbereich von 2400,0 bis 2483,5 MHz.
2. Nutzungsbestimmungen
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Frequenzsprung-
Spektrumspreizverfahren (FHSS)
100 mW/100 kHz
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2013 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere
Funkanwendungen genutzt. Die Reg TP übernimmt keine Gewähr
für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein
Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegen-
seitige Beeinträchtigungen der WLAN - Funkanwendungen nicht
auszuschließen und hinzunehmen.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden,
unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des
„Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten"
(EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpfl ichtungen,
im
Frequenzbereich
die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder
Verpfl ichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere
für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher
oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen
und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und
Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von
Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden
elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang
zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich
Funkanlagen und Zubehör befi nden, zur Prüfung der Anlagen und
Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer
.berprüfungen werden für WLAN - Funkanwendungen im 2,4 GHz
Frequenzbereich die Parameter der europäisch harmonisierten
Norm EN 300 328-2 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften
Maximale
und Testmethoden, die zur .berprüfung der o. g. Parameter beachtet
äquivalente
werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen.
Strahlungsleistung
100 mW (EIRP)
Hinweise
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Direktsequenz Spektrumspreiz-
verfahren (DSSS) und anderen
Zugriffsverfahren
10 mW/1 MHz
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