Allgemeines
Prüfbuch
Betreiber
Bedienpersonal
Fachkraft/Wartungspersonal
Elektrofachkraft
Befähigte Person
Sachverständiger
1.6
Prüfbuch
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Als Betreiber (Unternehmer/Unternehmen) gilt, wer die Maschine/Anlage
betreibt oder besitzt oder durch geeignete und unterwiesene Personen
bedienen lässt. In diesem Sinne sind private, öffentliche und halböffentliche
Eigentümer als Betreiber zu betrachten. Der Betreiber trägt die Verantwor-
tung und haftet gleichzeitig im Schadensfall bei Nichteinhaltung einer Vor-
schrift.
Als Bedienpersonal gelten Personen, die vom Betreiber unterwiesen und für
die Arbeit mit dem Elektrokettenzug eingesetzt wurden.
Fachkraft/Wartungspersonal sind Personen, die vom Betreiber mit Aufgaben
wie z.B. Montage, Instandhaltung und Fehlerbeseitigung beauftragt wurden.
Sie müssen für diese Aufgaben vom Betreiber geschult werden und das
notwendige Fachwissen besitzen.
Eine Elektrofachkraft ist eine Person mit einer geeigneter fachlicher Ausbil-
dung, Kenntnissen und Erfahrung, so dass sie Gefahren erkennen und ver-
meiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
Die befähigte Person ist im Sinne der deutschen Betriebssicherheitsverord-
nung eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur
Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
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Befähigte Personen sind Kundendienstmonteure des Herstellers oder
besonders ausgebildetes Fachpersonal. Hebezeuge nach DGUV V54
müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Ände-
rungen durch eine befähigte Person geprüft werden.
Ein Sachverständiger ist im Sinne der deutschen Betriebssicherheitsverord-
nung eine befähigte Person, die zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung
als Ingenieur hat oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der
Fachrichtung aufweist, auf die sich die Tätigkeit bezieht, mindestens drei
Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der
Prüfung von Kranen hat und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüf-
tätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt war, ausreichende Kenntnisse
über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzt, über die für die
Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügt und ihre fachli-
chen Kenntnisse auf aktuellem Stand hält.
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Sachverständige für die Prüfung von Kranen sind neben den Sachverstän-
digen des TÜV nur die von den Berufsgenossenschaften ermächtigten
Sachverständigen und die Prüfsachverständigen gemäß Betriebssicher-
heitsverordnung.
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Der Prüfsachverständige für die Prüfung von Kranen muss von einer nach
DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung akkreditierten Stelle zer-
tifiziert oder von einem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (z.B.
nach § 28 DGUV V52 und 53 in Verbindung mit dem DGUV G309-005)
ermächtigt sein.
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Krane nach DGUV V52 müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Die Prüfung des Krans erfolgt nach DIN EN 15011.
In der Bundesrepublik Deutschland muss entsprechend der gültigen Gesetze
und Vorschriften für jedes Hebezeug ein vollständig ausgefülltes Prüfbuch
vorliegen. Die Ergebnisse der Montage und Inbetriebnahmeprüfung, der
wiederkehrenden Prüfungen sowie Umbauten und Reparaturen müssen im
Prüfbuch dokumentiert werden.