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Allgemeines
1.1
Informationen zur Betriebsanleitung
1.2
Kundendienst
1.3
Befestigungs-, Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteile
1.4
Rechtsgewinde
1.5
Definition von Personenkreisen
Hersteller
Sie haben ein Qualitätsprodukt erworben.
Dieser Elektrokettenzug wurde nach dem neuesten Stand der Technik
gebaut.
Die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie werden erfüllt.
Die Betriebsanleitung dient dem sicherheitsgerechten Arbeiten an und mit
dem Elektrokettenzug. Sie enthält zweckdienliche Hinweise zu Transport,
Lagerung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung für den
Betreiber und Benutzer. Die Betriebsanleitung ist Bestandteil des Gerätes.
Der Elektrokettenzug darf nur von Personen bedient werden, die die
Betriebsanleitung vollständig gelesen und verstanden haben.
Die Betriebsanleitung muss dem Bedienpersonal jederzeit zugänglich sein
und in unmittelbarer Nähe des Elektrokettenzuges aufbewahrt werden. Sie
muss stets komplett und in einwandfrei lesbarem Zustand sein.
Bei Rückfragen und technischen Fragen zu unseren Produkten wenden Sie
sich an unsere Verkaufsabteilung.
sales@liftket.de
Für Ersatzteilbestellungen nutzen Sie bitte unseren online LIFTKET-Shop auf
unserer Homepage.
Für Rückfragen zu Ersatzteilen wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabtei-
lung. Halten Sie die Fabriknummer des Gerätes (siehe Typschild) bereit.
service@liftket.de
Aus Sicherheits- und Haltbarkeitsgründen dürfen nur originale Befestigungs-,
Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteile des Herstellers verwendet werden. Der
Hersteller übernimmt keine Garantie und Produkthaftung für Hebezeuge,
die nicht mit Originalteilen des Herstellers ausgestattet sind. Änderungen
an sicherheitsrelevanten und lasttragenden Teilen müssen im Prüfbuch doku-
mentiert werden.
HINWEIS
Für Schäden, die durch die Verwendung von Nicht-Originalteilen und
Zubehör entstehen, ist jegliche Haftung des Herstellers ausgeschlossen.
Wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, handelt es sich bei allen ver-
wendeten Schraubverbindungen um Rechtsgewinde.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:
„Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste
Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und
für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit
dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen
Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.
Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung exis-
tiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richt-
linie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder
in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;"
Allgemeines
Definition von Personenkreisen
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