5
Betrieb
5.1
Erstinbetriebnahme
5.1.1
Voraussetzungen Erstinbetriebnahme
5.1.2
Kontrolle vor der ersten Inbetriebnahme
Erstinbetriebnahme > Kontrolle vor der ersten Inbetriebnahme
Die Erstinbetriebnahme des Elektrokettenzuges ist in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß DGUV V52 für Krane durch einen Sachverständigen
oder nach DGUV V54 für teilkraftbetriebene Hubwerke durch eine befähigte
Person (£ 1 t Tragfähigkeit) bzw. durch einen Sachverständigen (> 1 t Tragfä-
Kapitel 6.3.10.4 „Prüfungen" auf Seite 67 ).
higkeit) vorzunehmen (⮫
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist durch den Betreiber zu veran-
lassen.
Die Vorbereitungen zur Erstinbetriebnahme sind durch fachkundiges Per-
sonal zu treffen.
Die Prüfung ist nach den DGUV G309-001 bzw. den gültigen nationalen
Normen und Regelwerken durchzuführen.
HINWEIS
Der Einsatz des Elektrokettenzuges ohne Prüfung ist nicht zulässig.
Die Montage des Hebezeuges wurde sachgerecht gemäß Betriebsanleitung
abgeschlossen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder den Betreiberanforde-
rungen liegt das Montageendprotokoll vor.
Das Montageende wurde im Prüfbuch vermerkt.
WARNUNG
Bei der ersten Inbetriebnahme des Hebezeuges ist die Betriebssicherheit
noch nicht gewährleistet. Es besteht Gefahr für Leib und Leben, wenn die
Inbetriebnahme des Hebezeuges ohne vorherige Prüfung erfolgt.
HINWEIS
Die Kontrolle vor der ersten Inbetriebnahme darf nur durch eine Fachkraft
(befähigte Person oder Sachverständiger) vorgenommen werden. Als befä-
higte Fachkräfte können u.a. die Wartungsmonteure des Herstellers ange-
sehen werden. Der Betreiber kann aber auch entsprechend ausgebildetes
Fachpersonal des eigenen Betriebes mit der Kontrolle vor der Inbetrieb-
nahme beauftragen.
Vor der ersten Inbetriebnahme sind folgende Punkte zu beachten:
1.
Schutzausrüstung tragen.
2.
Arbeits- und Gefahrenbereich absperren und sichern.
3.
Ausreichende Montagefreiheit erforderlich.
4.
Überprüfung der Netzspannung und -frequenz mit den Angaben auf
dem Typschild.
5.
Sachgerechte Montage und Funktion der Sicherheitseinrichtungen
prüfen.
6.
Fahrwerke von Hand verfahren und prüfen, ob sie auf dem gesamten
Fahrweg ohne Hindernisse und Gefährdung von Personen und Gegen-
ständen leicht laufen können.
7.
Die Endanschläge der Fahrbahn prüfen.
Betrieb
39