7.3 Kippaufbauten
Bei Fahrzeugen mit Kippaufbauten sind die
länderspezifischen Richtlinien und Gesetze
einzuhalten.
Die zulässigen Achslasten sind einzuhalten.
7.3.1 Kipplager
•
Das hintere Kipplager bei Dreiseiten- und Hinter-
kippaufbauten ist möglichst nahe der
Hinterachse anzuordnen.
•
Die abgeklappte Bordwand darf nicht gegen das
Rahmenende, die Beleuchtungseinrichtungen
oder die Anhängekupplung schlagen.
•
Für die vorderen Kipplager Führungswinkel
vorsehen, damit beim Absenken der Kippbrücke
die Kipplager geführt werden.
7.3.2 Sicherungseinrichtungen
•
Länderspezifische Richtlinien und Gesetze sind
zu beachten.
•
Die Fangseile müssen in Endstellung leicht
durchhängen.
•
Eine Abstützung (ausklappbare Stütze) einbauen,
die das Absinken der Kippbrücke verhindert.
•
Bedieneinrichtungen gegen unbeabsichtigtes
Bedienen sichern.
•
Als optische Warnung, wenn die Kippbrücke
nicht ganz zurückgekippt ist (Fahrstellung), ist
eine Kontrollleuchte „Kippbrücke" anzuschließen.
7.3.3 Kipp-Presse
Bei Dreiseiten-Kippaufbauten muss der Angriffspunkt
der Kipp-Presse vor dem Schwerpunkt von Aufbau
und Nutzlast liegen.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für G-Klasse BR 461, Stand: 05.03.2021
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Ausführung von Aufbauten
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