4.6 Grenzwerte Elektrik / Elektronik
4.6.1 Elektrische Leitungen / Sicherungen
Max.
Nennstrom
Dauerstrom
stärke [A]
Schmelzsicher
0 - 4,9
5 - 9,9
10 - 18
19 - 28
29 - 35
36 - 48
49 - 69
70 - 98
99 - 123
124 - 148
4.6.2 Fahrzeugbegrenzungs- und
Seitenmarkierungsleuchten
Für alle Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite ab 2,10 m
sind (zusätzlich zu den Fahrzeugbegrenzungsleuchten)
Umrissleuchten nach §51b, Abs.2, StVZO
vorgeschrieben.
Für alle Fahrzeuge über 6 m Gesamtlänge sind Seiten-
markierungsleuchten nach EG 76/756/EWG
notwendig.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für G-Klasse BR 461, Stand: 05.03.2021
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Leitungsquer
der
schnitt [mm
5
0,5
10
1
20
2,5
30
4
40
6
50
10
70
46
100
25
125
35
150
50
Technische Grenzwerte bei der Planung
4.6.3 Nachträglicher Einbau elektrischer
Geräte (e-Kennzeichen)
Alle nachträglich verbauten elektrischen Geräte
müssen die zum Einbauzeitpunkt aktuell gültige
Fassung der EG-Richtlinie 72/245/EWG erfüllen.
Über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) ist
eine EG-Typgenehmigung entsprechend der
genannten EG-Richtlinie in der aktuell gültigen
]
2
Fassung erforderlich (e-Kennzeichen dokumentiert
und auf dem Gerät angebracht), wenn das
nachträglich einzubauende elektrische Gerät im
Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit
steht. Die Typgenehmigung ist in Deutschland auch
für Geräte mit E-Kennzeichen nach ECE-Regelung 10
(ECE-R 10) in der aktuell gültigen Fassung zu erhalten.
Für nachträglich verbaute elektrische Geräte reicht
künftig eine Bescheinigung des Herstellers oder eine
CE-Kennzeichnung aus, wenn diese Geräte die
Störfestigkeit nicht beeinflussen. Ob solche
Beeinflussungen bestehen, sollte vor dem Einbau
durch den Aufbauhersteller durch einen zugelassenen
technischen Dienst geprüft werden.
Beachten Sie auch 8.2 „Elektromagnetische
Verträg
50