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Fahrzeugänderungen - Mercedes-Benz G-Klasse BR 461 2021 Bedienungsanleitung

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3.3 Fahrzeugänderungen
Vor
Beginn
der
Aufbauhersteller zu prüfen, ob
das Fahrzeug für den geplanten Aufbau geeignet
ist
der Fahrzeug-Typ und die Ausrüstung auch nach
dem
Aufbau
entsprechen.
Zum
Planen
von
Angebotszeichnungen,
Technische Daten bei der zuständigen Abteilung
angefordert oder über das Kommunikationssystem
abgerufen werden (→ Seite 22).
Des Weiteren ist auf die ab Werk angebotenen
Sonderausstattungen (→ Seite 40) zu achten.
Aufgrund der Vielzahl von möglichen Aufbauten kann
die Konformität mit den derzeit gültigen EG- bzw. ECE-
Zulassungsrichtlinien
gewährleistet werden. Eine Zulassung ist nur mittels
Einzelgenehmigungsverfahren
Ausnahmegenehmigungen) in Eigenverantwortung
des Kunden bzw. des jeweiligen Sachverständigen
möglich.
Die Fahrzeuge müssen auch nach den durchgeführten
Änderungen die EG-Vorschriften oder nationalen
Vorschriften erfüllen.
Um die Funktion und Betriebssicherheit der Aggregate
zu gewährleisten, müssen ausreichend Freiräume
eingehalten werden.
Nehmen Sie keine Änderungen an Lenkung und
Bremsanlage vor. Änderungen an Lenkung und
Bremsanlage können dazu führen, dass diese
Systeme nicht mehr bestimmungsgemäß
funktionieren und versagen. Dadurch kann der
Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und
einen Unfall verursachen.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für G-Klasse BR 461, Stand: 05.03.2021
Änderungshinweise beachten! Immer komplette Kapitel der aktuellen Version ausdrucken!
Aufbauarbeiten
ist
den
Einsatzbedingungen
Aufbauten
können
Produktinformationen
nicht
bestätigt
����
vom
Für Fragen steht Ihnen das Team der „Technischen
Beratung Aufbau" zur Verfügung
Änderungen an der Geräuschkapselung sind zu
unterlassen.
und
Fahrzeugabnahme
Über
Veränderungen
beziehungsweise am Fahrgestell muss der amtlich
anerkannte
Aufbauhersteller informiert werden. Die Abnahme-
und
Prüforganisationen
Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften nach
eventuellen
Fahrgestell und damit über die Zulassungsfähigkeit des
Komplettfahrzeuges.
bzw.
(mit
Länderspezifische Gesetze, Richtlinien und
Zulassungsbestimmungen sind zu beachten!
Planung der Aufbauten
am
Sachverständige oder Prüfer vom
entscheiden
Änderungen
am
Grundfahrzeug
17).
Grundfahrzeug
über
die
/
32

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