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Fahrzeugsicherheit - Mercedes-Benz 2019 Actros 963 Serie Aufbaurichtlinie

Lastkraftwagen
Inhaltsverzeichnis

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1.3

Fahrzeugsicherheit

⚠ WARNUNG
Lesen Sie unbedingt vor der Montage von Fremdauf-
bauten oder Aggregaten die mit der Montage zusam-
menhängenden Kapitel in dieser Aufbaurichtlinie, in
den Anleitungen und Hinweisen der Aggregatezulie-
ferer und in der ausführlichen Betriebsanleitung für
das Basisfahrzeug. Sie können sonst Gefahren nicht
erkennen und sich oder andere gefährden.
Hinweise zur Fahrzeugsicherheit
Wir empfehlen Ihnen, die für den jeweiligen Fahrzeug-
typ geeigneten und von Mercedes-Benz geprüften Teile,
Aggregate, Umbau- oder Zubehörteile zu verwenden.
Bei Verwendung von nicht empfohlenen Teilen, Aggre-
gaten, Umbau- oder Zubehörteilen lassen Sie umge-
hend die Fahrzeugsicherheit prüfen.
⑴ HINWEIS
Beachten Sie unbedingt die Zulassungsvorschrif-
ten für das Zielland, da sich durch Aufbauarbeiten
am Fahrzeug die zulassungsrechtliche Fahrzeugart
ändern und die Betriebserlaubnis erlöschen kann
Dies gilt besonders für:
• Änderungen, durch die sich die in der Betriebser-
laubnis genehmigte Fahrzeugart ändert
• Änderungen, durch die eine Gefährdung von Ver-
kehrsteilnehmern zu erwarten ist
• Änderungen, durch die sich das Abgas- oder
Geräuschverhalten verschlechtert
Mercedes-Benz | Aufbaurichtlinien Lastkraftwagen, Buch III, Ausgabe AeJ2019-1a
Fahrzeugänderungen durch den Aufbauhersteller
Vor Beginn der Aufbauarbeiten ist vom Aufbauhersteller
zu prüfen, ob
• das Fahrzeug für den geplanten Aufbau geeignet ist,
• der Fahrzeugtyp und die Ausrüstung auch nach dem
Aufbau den Einsatzbedingungen entsprechen.
Ab Werk gelieferte Fahrzeuge entsprechen den
EG-Richtlinien und den nationalen Vorschriften (teil-
weise ausgenommen Fahrzeuge für außereuropäische
Länder).
Die Fahrzeuge müssen auch nach den durchgeführten
Änderungen die EG- bzw. UN-R-Vorschriften und die
nationalen Vorschriften erfüllen.
Über Veränderungen am Grundfahrzeug muss der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer vom
Aufbauhersteller informiert werden. Die Abnahme- und
Prüforganisationen entscheiden über die Einhaltung von
Gesetzen und Vorschriften nach eventuellen Änderun-
gen am Grundfahrzeug und damit über die Zulassungs-
fähigkeit des Komplettfahrzeugs.
Der Aufbauhersteller stellt sicher, dass durch seine
Umbauten das Fahrzeug zulassungsfähig ist.
⑴ HINWEIS
Länderspezifische Gesetze, Richtlinien und Zulas-
sungsbestimmungen sind zu beachten.
Änderungen, durch die Genehmigungen (Bauart-,
System- oder Typgenehmigungen) des Basisfahrzeugs
ungültig werden, müssen durch den Aufbauhersteller
neu erwirkt beziehungsweise neu nachgewiesen wer-
den.
Für diese neuen Genehmigungen übernimmt der Auf-
bauhersteller als Hersteller des Gesamtfahrzeugs die
Verantwortung.
1 Einleitung
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