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Unbedenklichkeitsbescheinigung; Antrag Auf Unbedenklichkeitsbescheinigung; Technische Bescheinigung - Mercedes-Benz 2019 Actros 963 Serie Aufbaurichtlinie

Lastkraftwagen
Inhaltsverzeichnis

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2 Allgemeines
2.1.1

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Daimler AG erteilt keine Aufbaugenehmigungen für
Fremdaufbauten. Sie stellt den Aufbauherstellern ledig-
lich wichtige Informationen und technische Vorgaben
im Umgang mit dem Produkt in dieser Richtlinie zur
Verfügung. Die Daimler AG empfiehlt daher, dass alle
Arbeiten an Grundfahrzeug und Aufbau unter Berück-
sichtigung von zulässiger Gesamtmasse und zulässiger
Achslast sowie nach der aktuellen und für das Fahrzeug
geltenden Mercedes-Benz Aufbaurichtlinie durchgeführt
werden.
Die Daimler AG erteilt Unbedenklichkeitsbescheinigun-
gen auf freiwilliger Basis nach folgender Maßgabe:
Grundlage der Beurteilung der Daimler AG sind allein
die eingereichten Unterlagen des Aufbauherstel-
lers, der die Veränderungen durchführt. Geprüft und
bescheinigt werden nur die ausdrücklich bezeichneten
Umfänge und ihre grundsätzliche Verträglichkeit mit
dem bezeichneten Fahrgestell und seinen Schnittstellen
bzw. bei Fahrgestelländerungen die grundsätzliche kon-
struktive Zulässigkeit für das bezeichnete Fahrgestell.
Dabei prüft die Daimler AG nur vollständige An-, Auf-,
Ein- und Umbauten und deren Auswirkung auf das
Basisfahrzeug, führt selbst aber keine konstruktiven
Tätigkeiten (z.B. Dimensionierung eines Hilfsrahmens)
durch.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich nicht
auf die Konstruktion des Aufbaus insgesamt, seine
Funktionen oder den geplanten Einsatz. Die Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung gilt nur, wenn Konstruktion,
Produktion und Montage durch den Aufbauhersteller,
der die Veränderungen durchführt, nach dem Stand
der Technik und unter Einhaltung der gültigen Aufbau-
richtlinie der Daimler AG ausgeführt werden – soweit
nicht hiermit zu Abweichungen Einverständnisse erklärt
werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ent-
bindet den Aufbauhersteller, der die Veränderungen
durchführt, nicht von seiner Produktverantwortung
und der Pflicht, eigene Berechnungen, Tests und eine
Gesamtfahrzeug erprobung durchzuführen, um sicherzu-
stellen, dass Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit und
Fahreigenschaften des von ihm hergestellten Gesamt-
fahrzeugs gewährleistet sind.
16
Mercedes-Benz | Aufbaurichtlinien Lastkraftwagen, Buch III, Ausgabe AeJ2019-1a
Es ist dementsprechend die alleinige Aufgabe und Ver-
antwortung des Aufbauherstellers selbst, die Kompa-
tibilität seiner Aufbauarbeiten mit dem Grundfahrzeug
sowie die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahr-
zeugs zu gewährleisten.
⑴ HINWEIS
Länderspezifische Gesetze, Richtlinien und Zulas-
sungsbestimmungen sind zu beachten!
2.1.2

Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erforderlich,
wenn der Umbau über die Anforderungen der Aufbau-
richtlinie hinausgeht. Geprüft und bescheinigt wird die
Verträglichkeit der Aufbaulösung mit dem Grundfahr-
zeug und seinen Schnittstellen. Die Unbedenklichkeits-
bescheinigung bezieht sich nicht auf die Konstruktion
des Aufbaus insgesamt, seine Funktion oder den
geplanten Einsatz. Es wird unterschieden zwischen
Einzel-Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Konzept-
Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Die Anfragen bezüglich der Unbedenklichkeitsbeschei-
nigungen/Bescheinigungen sind bei der Aufbauher-
stellerbetreuung des „Aufbauhersteller-Zentrums Lkw"
online über das Aufbauhersteller-Portal (→ Seite 19)
einzureichen. Zur Beantragung melden Sie sich an und
navigieren Sie über „Anwendungen" und „Bescheini-
gungen Lkw" zum Beantragungswerkzeug/Beantra-
gungs-Tool.
Bei Fragen ist die Hotline im Aufbauhersteller-Portal
gern für Sie da:
https://bb-portal.mercedes-benz.com/portal/
kat_iv.html?&L

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