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SDMO R22C3 Handbuch Seite 81

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K
APITEL
a.
b.
c.
Veröff.nr. 99610-13140_DE
G
EWÄHRLEISTUNGSERKLÄRUNG GEMÄ
R
P
ECHTE UND
Gewährleistungsabdeckung
Der Gewährleistungszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Motor
oder die Ausrüstung an einen Endkunden geliefert wird.
Mitsubishi Heavy Industries, Ltd. gewährleistet dem Endkunden und
jedem nachfolgenden Käufer des Motors, der im Staat Kalifornien
registriert ist, dass der Motor:
1. so konzipiert, gebaut und ausgestattet ist, dass er allen geltenden
vom Air Resources Board erlassenen Richtlinien entspricht.
2. frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die zum Ausfall eines
gewährleisteten Teils führen, das in jeglicher materiellen Hinsicht mit
den im Antrag auf Zertifizierung von Mitsubishi Heavy Industries, Ltd.
genannten Teilen identisch ist, und zwar für einen Zeitraum von
5 Jahren oder 3.000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst
eintritt. Falls kein Instrument zur Messung der Betriebsstunden
vorhanden ist, gilt für den Motor eine Gewährleistung von 5 Jahren.
Für alle Motoren mit einer Nennleistung von weniger als 19 kW und
für Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Nennleistung von
weniger als 37 kW mit Nenndrehzahl größer oder gleich 3.000 min
gilt ein Zeitraum von 2 Jahren oder 1.500 Betriebsstunden, je
nachdem, was zuerst eintritt. Falls kein Instrument zur Messung der
Betriebsstunden vorhanden ist, gilt für den Motor eine
Gewährleistung von 2 Jahren.
Die Gewährleistung für mit Emissionen zusammenhängende Teile wird
wie folgt ausgelegt.
1. Für jedes unter die Gewährleistung fallende Teil, dessen Austausch
nicht zur planmäßigen erforderlichen Wartung gemäß den
schriftlichen Anweisungen in Unterabschnitt (e) gehört, gilt eine
Gewährleistung für den in Unterabschnitt (b) (2) definierten
Gewährleistungszeitraum. Wenn ein solches Teil während des
Gewährleistungszeitraums einen Defekt aufweist, wird es von
Mitsubishi Heavy Industries, Ltd. gemäß Unterabschnitt (4) unten
repariert oder ersetzt. Für jedes solche Teil, das im Rahmen der
Gewährleistung repariert oder ersetzt wurde, gilt eine
Gewährleistung bis zum Ende des Gewährleistungszeitraums.
2. Für jedes unter die Gewährleistung fallende Teil, das gemäß den
schriftlichen Anweisungen in Unterabschnitt (e) nur regelmäßig
überprüft werden muss, gilt eine Gewährleistung für den in
Unterabschnitt (b) (2) definierten Gewährleistungszeitraum. Eine
Aussage in solchen schriftlichen Anweisungen mit der Bedeutung
„ nach Bedarf reparieren oder austauschen" führt nicht zu einer
Reduzierung der Abdeckung durch die Gewährleistung. Für jedes
solche Teil, das im Rahmen der Gewährleistung repariert oder
ersetzt wurde, gilt eine Gewährleistung bis zum Ende des
Gewährleistungszeitraums.
Betriebs- und Wartungshandbuch
79/240
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