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Phoenix Contact IBS PCI DDK UM Anwenderhandbuch Seite 9

Device driver development kit zu anschaltbaugruppen für pc-systeme mit pci-bus
Inhaltsverzeichnis

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Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt (reproduzierbares Fehlerprotokoll) und trotz dieser Unter-
lagen keine Nachbesserung möglich ist, von Phoenix Contact verweigert oder unzumutbar verzögert
wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumut-
barkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
5.
Die Fehlerdiagnose und -beseitigung im Rahmen der Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Phoenix
Contact beim Lizenznehmer oder bei Phoenix Contact. Wenn zwischen dem Lizenznehmer und
Phoenix Contact ein Reparatur- oder Servicevertrag besteht, erfolgt die Fehlerdiagnose und -beseiti-
gung nach Absprache mit dem Lizenznehmer auch am Aufstellungsort des Gerätes, auf dem die Soft-
ware entsprechend §2 und §3 genutzt wird.
Phoenix Contact erhält die beim Lizenznehmer vorhandenen, zur Fehlerbeseitigung benötigten Unter-
lagen und Informationen. Wenn Phoenix Contact den Fehler beim Lizenznehmer beseitigt, stellt der
Lizenznehmer unentgeltlich die benötigte Hard- und Software sowie die erforderlichen sonstigen Be-
triebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal so zur Verfügung, dass die Arbeiten zügig durch-
geführt werden können. Besteht kein Reparatur- oder Servicevertrag, ersetzt der Lizenznehmer
Phoenix Contact die aufgrund der Entsendung zum Aufstellungsort des Rechners, auf dem die lizen-
sierte Software betrieben wird, entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten.
Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
6.
Abweichend von vorstehenden Vereinbarungen gilt, dass bei Software, die als „BETA" oder „ALPHA"
gekennzeichnet ist, die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen ist, da es sich hierbei lediglich um
eine Vor- oder Testversion handelt, die nicht dem endgültigen Produkt entspricht.
§ 6 Haftung
1.
Phoenix Contact übernimmt keine Haftung dafür, dass die Software Zwecken des Lizenznehmers ge-
nügt oder mit anderen, von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
2.
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Phoenix Contact
unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf den Kaufpreis sowie auf solche
Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise ge-
rechnet werden muss. Im übrigen haftet Phoenix Contact nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so-
fern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbe-
schränkung für anfängliches Unvermögen heranzuziehen.
Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, ist unsere Haftung der Höhe nach
auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.
Abweichend von vorstehenden Vereinbarungen wird die Haftung für Software, die als „BETA" oder
„ALPHA" gekennzeichnet ist, vollständig ausgeschlossen (vgl. hierzu § 5.6)
§ 7 Preise
1.
Phoenix Contact stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung
Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software
Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Hand-
habung oder durch sonstige nicht in der Software liegenden Umstände entstanden sind.
§ 8 Schadensersatz
Der Lizenznehmer haftet für alle aus Verletzungen dieses Lizenzvertrages oder des Urheberrechts entste-
henden Schäden Phoenix Contact gegenüber in vollem Umfang.
§ 9 Kündigung
1.
Der Lizenznehmer kann den Vertrag, soweit er unbefristet ist, ganz oder teilweise mit einer Frist von
sechs Monaten zum Monatsende kündigen. Wurde für die Überlassung der Software eine Einmal-Li-
zenzgebühr bezahlt, so wird diese nicht zurückerstattet.
2.
Mit der Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien
und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmaterialien verbundene Kopien der betref-
fenden Programme an Phoenix Contact herauszugeben oder nachweislich zu vernichten. Entspre-
chendes gilt für die Programmdokumentation und sonstige überlassene Unterlagen.
3.
Die Zurückbehaltung einer Archivkopie zu Sicherungszwecken bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.
§ 10 Ausfuhr
Die Ausfuhr von Software einschließlich der dazugehörigen Daten und Unterlagen kann - z.B. aufgrund
ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unterliegen. Bei Veräußerung von
Software an Dritte wird der Lizenznehmer die jeweils erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen in eigener Ver-
antwortung erwirken und die Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigungen ausführen.
§ 11 Nebenabreden
Nebenabreden und Änderungen der Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform.

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