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§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl
1.
Bei allen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lizenznehmer Voll-
kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder es sich um ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, das Gericht am Sitz von Phoenix Contact zuständig.
2.
Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
3.
Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4.
Zusätzlich gelten vorab unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen für Nicht-Software-Produkte.
Phoenix Contact GmbH & Co.
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