IBS PCI DDK UM
3.
Die Rechte aus diesem Lizenzvertrag dürfen auf einen Dritten übertragen werden, vorausgesetzt dass
der die Bedingungen dieses Lizenzvertrages ausdrücklich schriftlich anerkennt und der Lizenznehmer
ihm das komplette Programmpaket incl. aller Disketten (auch der evtl. angefertigten Sicherungskopi-
en) und schriftlicher Materialien übergibt und der Lizenznehmer die Programmversion auf sämtlichen
Festplatten seiner Rechner komplett löscht. Die Übertragung muss die aktuelle Version (Update) und
alle früheren Versionen umfassen. Von der Übertragung der Lizenzrechte ist Phoenix Contact unter
Angabe von Name und Adresse des Übernehmers zu informieren. Der Mitteilung ist eine Kopie der
Übernahmeerklärung beizufügen. Diese Verpflichtung erstreckt sich, soweit nichts anders schriftlich
vereinbart wurde, auch auf Tochtergesellschaften, andere Standorte, andere Betriebsstätten und an-
dere Unternehmen des Lizenznehmers.
4.
Der Lizenznehmer darf alle von Phoenix Contact enthaltenen Informationen technischer und geschäft-
licher Art, nachfolgend „Informationen" genannt, und Entwicklungsergebnisse Dritten gegenüber nicht
zugänglich machen.
Die Weitergabe der von Phoenix Contact gelieferten Dokumentationen sowie der Software und der
daraus abgeleiteten Produkte ist nur im Rahmen der vorstehenden Lizenzvereinbarung zulässig.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende. Sie gilt jedoch nicht für Informationen,
die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt nachweislich zum internen Stand der Technik des Li-
zenznehmers gehören oder später, unabhängig vom vorliegenden Vertrag, in diesen internen Stand
der Technik eingegangen sind.
§ 4 Dekompilierung und Programmänderungen
1.
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) so-
wie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (reverse
engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbe-
sondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, zur Herstellung der Interoperabilität bzw. Kompatibilität
oder Erweiterung des Funktionsumfangs. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt ins-
besondere der private Gebrauch des Lizenznehmers. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber
auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die
eigene Verwendung durch den Lizenznehmer oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach au-
ßen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.
2.
Die entsprechenden Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen wer-
den, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit Phoenix Contact stehen, wenn Phoenix Con-
tact die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will.
Phoenix Contact ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie
der Name des Dritten mitzuteilen.
3.
Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zu-
lässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funtionieren eines unabhängig geschaffenen inter-
operablen Programms unerläßlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht
veröffentlicht wurden oder sonstwie zugänglich sind.
4.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale
dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 5 Gewährleistung
1.
Die Software wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Dem Lizenznehmer ist aber bekannt, dass es
nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in al-
len Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, sie beginnt mit der Auslieferung der Software.
3.
Phoenix Contact gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Datenträger, auf denen die Soft-
ware aufgezeichnet ist und die mitgelieferte Dokumentation in der Materialausführung fehlerfrei sind.
Sollten Datenträger oder mitgelieferte Dokumentation fehlerhaft sein, so kann der Lizenznehmer Er-
satzlieferung während der vorstehend vereinbarten Gewährleistungszeit verlangen, vorausgesetzt,
dass er das defekte Material einschließlich der eventuell gefertigten Sicherungskopien und des schrift-
lichen Materials zurückgibt.
4.
Sollten sich beim vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software durch den Lizenzneh-
mer erhebliche Abweichungen von der durch Phoenix Contact erstellten Leistungsbeschreibung erge-
ben, so hat Phoenix Contact nach eigener Wahl das Recht auf zweimalige Nachbesserung oder
zweimalige Ersatzlieferung. Gelingt es Phoenix Contact nicht, innerhalb einer angemessenen Frist
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschrei-
bung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer eine vertragsgemäße Nutzung der
Software ermöglicht wird, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung dieses Vertrages (Wandelung) verlangen. In letzterem Fall muss der Lizenzneh-
mer alle evtl. von ihm gefertigten Kopien zurückgeben.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Li-
zenznehmer Phoenix Contact nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen der
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