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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Software
Mit der Nutzung der DDK-Sourcen stimmen Sie den folgenden Bedingungen zu. Falls Sie mit den Bedin-
gungen nicht einverstanden sind, senden Sie die Disketten und alles Begleitmaterial (einschließlich ge-
schriebenem Material und Verpackungen) gegen Erstattung der geleisteten Zahlung komplett zurück.
Phoenix Contact weist darauf hin, dass Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden (im nachfolgenden
als Lizenznehmer bezeichnet) nicht anerkannt werden. Der Einbeziehung solcher Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Programm inklusive des mitge-
lieferten schriftlichen Materials (Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung u.ä.), im folgenden als
„Software" bezeichnet.
§ 2 Umfang des Nutzungsrechts
1.
Bei dem Erwerb einer Einzellizenz regelt der nachstehende Absatz den Umfang des Nutzungsrechts.
Phoenix Contact gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht (im folgenden
als Lizenz bezeichnet), die Software auf einem einzelnen Computer zu benutzen. Der Lizenznehmer
darf die Software auch auf mehr als einem Computer installieren. Allerdings darf die Software zeit-
gleich immer nur auf einem Computer genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist un-
zulässig, soweit nicht Vereinbarungen über den Erwerb von Erweiterungslizenzen oder einer
Firmenlizenz getroffen werden (vgl. dazu Ziff. 2 u. 3).
Es handelt sich um eine Einzellizenz bei entsprechender Bezeichnung in der Auftragsbestätigung und
Rechnung.
2.
Bei dem Erwerb von Erweiterungslizenzen regelt der nachstehende Absatz den Umfang des Nut-
zungsrechts.
Der Lizenznehmer erhält das Recht, Kopien einer zuvor erworbenen Software (Einzellizenz) anzufer-
tigen und diese zu nutzen. Die Anzahl der erlaubten Kopien ergibt sich aus der Anzahl der vom Lizenz-
nehmer erworbenen Erweiterungslizenzen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die ihm überlassene
Softwareprodukte, die er in Verkehr bringt, zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung der Datenträger er-
hält der Lizenznehmer einen Satz mit den entsprechenden Seriennummern. Die Anzahl der Serien-
nummern entspricht der Anzahl der erlaubten Kopien. Jede Kopie darf zeitgleich nur einmal genutzt
werden (vgl. § 2 Ziff. 1). Erweiterungslizenzen dürfen nur von Lizenznehmern erworben werden, die
im Besitz einer Grundlizenz der entsprechenden Software sind. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über
den Verbleib aller Vervielfältigungen Aufzeichnungen zu führen, die Phoenix Contact auf Wunsch ein-
sehen kann.
Es handelt sich um eine Erweiterungslizenz bei entsprechender Bezeichnung in der Auftragsbestäti-
gung und Rechnung.
3.
Bei dem Erwerb einer Firmenlizenz regelt der nachstehende Absatz den Umfang des Nutzungsrechts.
Lizenznehmer, die eine Firmenlizenz erworben haben, erhalten das Recht, eine beliebige Anzahl von
Kopien der ihnen überlassenen Software zur Nutzung im eigenen Unternehmen anzufertigen und auf
beliebig vielen Computern zeitgleich zu nutzen.
Es handelt sich um eine Firmenlizenz bei entsprechender Bezeichnung in der Auftragsbestätigung und
Rechnung. Die Nutzung ist nur an einem Standort zulässig.
§ 3 Urheberrecht
1.
Die Software steht im Eigentum der Phoenix Contact. Ein Erwerb von über das in diesem Vertrag ge-
regelte Nutzungsrecht hinausgehender Rechte an der Software selbst ist damit nicht verbunden.
Phoenix Contact behält sich insbesondere alle Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs-
und Verwertungsrechte vor.
Der Lizenznehmer anerkennt, dass er keinerlei über diese Vereinbarung hinausgehenden Rechte an
den beschriebenen Software-Produkten, insbesondere keine gewerblichen Rechte am Quellcode, er-
hält.
2.
Die Software ist gesetzlich gegen Kopieren geschützt. Der Lizenznehmer darf bis zu drei Sicherungs-
kopien für Archivierungszwecke anfertigen. Dabei dürfen alphanumerische Kennungen, Marken-, Wa-
renzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernt sondern müssen auf die Kopien übertragen
werden. Weder Handbücher noch schriftliche Materialien dürfen kopiert werden, es sei denn, Phoenix
Contact hat den Lizenznehmer im Rahmen einer Erweiterungs- oder Firmenlizenz hierzu ausdrücklich
ermächtigt. Die Software darf, mit Ausnahme der Regelungen in nachstehendem Absatz, weder ver-
liehen, vermietet noch anderweitig an Dritte weitergegeben werden.